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CBR600 PC 19 - Hilfe bei Reifenwahl.

Honda
Themenstarteram 5. Mai 2024 um 20:11

Seid gegrüßt liebe Leute. Ich möchte neue Reifen für meine cbr600 PC 19 kaufen und bin aufgrund dieses Vorgaben und Regelirrsinns reichlich verunsichert.

Ich poste einfach mal den fahrzeugschein und eine unbedenklichkeitsbescheinigung vom vorbesitzer mit den aktuellen Reifen ( die mir aber zu teuer sind )

Habe außerdem gelesen das eine ubedenklichkeitsbescheinigung nicht mehr ausreicht.

Kann ich mir den hersteller jetzt nun aussuchen wenn ich mich jediglich an die Angaben im Fahrzeugschein 15.1-3 halte ?

Vielen dank ??

Unbedenklichkeitsbescheinigung
Fahrzeugschein
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12 Antworten

Dein Fahrzeug hat noch eine nationale Zulassung bzw. KBA-Zulassung. Damit entfällt für dieses Kfz die Herstellerbindung in der Zulassungsbescheinigung leider NICHT.

Du bist somit sowohl an den Reifenhersteller, als auch an die eingetragene Reifendimension gebunden. Jede diesbezügliche Änderung bedarf einer Abnahme (DEKRA,TÜV usw.) und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung. Herstellerfreigaben sind lediglich für eine Abnahme hilfreich, reichen aber alleine nicht aus.

Der Wegfall der Herstellerbindung gilt nur für für Motorräder mit EU-Zulassung. Die gab es jedoch erst ab Ende der 90er. Hier reicht das Mitführen der Freigabe/Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anderen Reifenherstellers bei Einhaltung der eingetragenen Reifendimension. Bei Änderungen der Dimension(en) muss jedoch ebenfalls eine Abnahme/Eintragung erfolgen.

ZB
Themenstarteram 5. Mai 2024 um 20:31

Zitat:

@Nogolf schrieb am 5. Mai 2024 um 22:25:43 Uhr:

Dein Fahrzeug hat noch eine nationale Zulassung bzw. KBA-Zulassung. Damit entfällt für dieses Kfz die Herstellerbindung in der Zulassungsbescheinigung leider NICHT.

Du bist somit sowohl an den Reifenhersteller, als auch an die eingetragene Reifendimension gebunden. Jede diesbezügliche Änderung bedarf einer Abnahme (DEKRA,TÜV usw.) und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung. Herstellerfreigaben sind lediglich für eine Abnahme hilfreich, reichen aber alleine nicht aus.

Der Wegfall der Herstellerbindung gilt für für Motorräder mit EU-Zulassung. Die gab es jedoch erst ab Ende der 90er

Vielen Dank für deine Antwort !!

Also im fahrzeugschein unter 15.1-3 stehen ja nur die vorgegeben Dimensionen. Weiter unten bei Ausnahmen stehen die metzler mit ,zumindest beim Hinterrad abweichenden Dimensionen.

Welche Reifen muss ich nun kaufen ?

Die Metzler die Schein stehen?

Die momentanen Reifen sind die teuren Michelin (230euro das stück) mit denen hat der vorbesitzer tüv bekommen mit unbedenklichkeitsbescheinigung.

Sind aber im fahrzwugschein nicht erwähnt.

TÜV muss neu gemacht werden am Fahrzeug

 

 

(A) Du kannst die unten eingetragenen Metzeler kaufen, sofern die so noch erhältlich sind (ich hatte das mal bei einer Transalp, dass die vorgeschriebenen Bereifungen gar nicht mehr gefertigt wurden)

(B) Da bin ich aber nicht 100% sicher ... ich gehe allerdings davon aus, dass es zu den oben eingetragenen Reifen ebenfalls eine Herstellerbindung gab und sich der letzte Satz unten darauf bezieht: "Reifenfabrikatsbindung lt. Betriebserlaubnis beachten". Da würde ich morgen mal bei DEKRA oder TÜV anrufen. Mir hatte bei der Problematik mit der Transalp ein DEKRA-Sachverständiger ausführlich Auskunft erteilt (die hatte zum Glück bereits eine EU-Zulassung ;) )

Deine PC 19 hat noch keine EU-Zulassung und hat eine Reifenbindung eingetragen! Herzlichen Glückwunsch: Du gehörst, wie ich mit meinen Bollen, zu den "Gekniffenen"! Nach der neuen Gesetzgebung darfst du nur noch die Reifentypen und -größen fahren, die auch in den Papieren eingetragen sind. Die Betriebserlaubnis mit zulässigen Reifenpaarungen ist bei Honda abrufbar, die dort aufgeführten Reifen werden aber zu 99 % gar nicht mehr hergestellt. Die Herstellerfreigaben sind nicht mehr gültig. Die neuen "Herstellerbescheinigungen" der Reifenhersteller dienen nur noch als Grundlage für die Reifenabnahme durch eine Prüfstelle. Danach müssen die Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsstelle geändert werden. Wenn du Glück hast, winkt der Prüfer die aufgezogenen Reifen, solange sie mit den Größen-, Geschwindigkeits- und Traglastangaben in den Papieren übereinstimmen, einfach durch (faktisch fährst du aber dann trotzdem ohne Betriebserlaubnis!). Wenn nicht, gibt es erst eine neue Plakette, wenn die aufgezogenen Reifen eingetragen werden.

Dasselbe gilt für einen "unfreiwilligen Boxenstop" durch die Rennleitung: Aufgezogene Reifen nicht eingetragen = im schlimmsten Fall sofortige Stilllegung des Fahrzeugs, da die Betriebserlaubnis erloschen ist.

Also: Um ganz sicherzugehen, erst mal auf einer Prüfstelle anfragen, welche Hersteller und welche Reifentypen sie auch eintragen würden. Dann Reifen kaufen und aufziehen lassen, damit sofort zur Prüfstelle fahren und abnehmen lassen. Danach zur Zulassungsstelle! Sinn macht ein Kauf eines Reifens, der auch noch etwas länger hergestellt wird, sonst geht das Theater beim nächsten Reifenwechsel von vorne los!

Themenstarteram 5. Mai 2024 um 20:59

Ach du meine fresse. Ich hab schon vor der Flucht ins forum gedacht " was für ein wahnsin" .

Nun gut vielen Dank euch , schlaft gut.

Der Kampf wird angenommen !

Das was hier geschrieben wird stimmt so nicht. Solange du dich an die eingetragenen Größen hälst und sonstige Daten der Reifen, wie diese im Schein steht kannst du auch bei nicht EU Typengenehmigung nach neuer Regelung fahren was du willst. Diese sind dann auch nicht einzutragen.

Habe aber keine Lust das ganze immer wieder durch zu kauen deshalb schau LINK

Schwieriger wird es wenn es Reifengrößen wie gebraucht werden nicht mehr gibt, dann mit einer Servicebescheinigung des Reifenherstellers früher Unbedenklichkeitsbescheinigung zum TÜV diese abnehmen lassen und wenn nötig eintragen lassen. Das sollte dich aber auch nicht vor Probleme stellen.

Na, dann lies dir mal den Artikel in der "Motorrad Classic 5/2024" durch ;).

Da wird das Problem haarklein durchgekaut!

Fakt nach neuer Gesetzgebung ist so, wie ich es geschrieben habe!

Fahrzeuge mit EU-Zulassung sind fein raus: da müssen nur die Reifen den eingetragenen Daten (oder besser) entsprechen, aber nicht bei Fahrzeugen mit deutscher Betriebserlaubnis.

Guggst du hier: https://bmdv.bund.de/.../rad-reifenkombination-kraftraeder.html#1

Fall 2!

Da ich selbst davon betroffen bin, hab ich mich ausgiebig damit befasst!

Also, erst informieren, bevor man eine falsche Aussage macht ;).

Themenstarteram 6. Mai 2024 um 18:04

Tja daran sieht man mal wie UNNÖTIG kompliziert der Gesetzgeber hier handelt.

Da möchte man einfach nur kotzen !!!

Morgen hab ich Zeit, da ich formier ich mich mal bei der dekra und werde den mir vermittelten Wissensstand bereitstellen...

Wie schon geschrieben ist unter dem LINK schon alles durchgekaut worden.

Außerdem schreibst du selbst:

Zitat:

Nach der neuen Gesetzgebung darfst du nur noch die Reifentypen

Was sind bei dir Reifentypen? (Diagonal- oder Radialreifen, Sommer- oder Winterreifen oder geht es dir hier um den Reifenhersteller?)

Zitat:

und -größen fahren, die auch in den Papieren eingetragen sind.

Und genau das besagt auch die Schlußfolgerung deines verlingten Beitrages

Zitat:

Schlussfolgerung:

Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender

Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich.

Bedeutung liegt hier auf "ABWEICHENDER"

was bedeutet, weicht die Rad-/Reifenkombination nicht von den eingetragenen ab, erlischt auch die Betriebserlaubnis nicht.

Unter Reifentyp verstehe ich die Bezeichnung des Reifens: z.B. "Bridgestone BT 45". Dass der Reifen ein Diagonalreifen ist, ist klar. Nach der nun wieder neu aufgelebten Rechtsprechung darf ich den Nachfolger BT 46 (der sonst identisch mit dem BT 45 ist) nicht mehr fahren, ohne dass er eingetragen wurde! Also ein Reifen des gleichen Herstellers und derselben Bauart und Reifengröße!

Das war schon vor 40 Jahren so und wurde durch die "Herstellerfreigaben" ausgehebelt. Da diese Freigaben aber nicht mehr gültig sind, trat die unsinnige alte Regelung für Krafträder mit nationaler Zulassung wieder in Kraft!

Versuch mal einen Prüfer, der wegen dieser Regelung die Plakette verweigert oder den Beamten der Rennleitung, der das Motorrad deshalb aus dem Verkehr zieht, von deiner Argumentation zu überzeugen. Die lachen sich schlapp :D!

Ich habe mir sogar den Gag gemacht und habe einige Prüfstellen angefahren und die Prüfer zu dieser Regelung befragt. Selbst die Prüfer waren sich nicht einig: Die Einen wollten eintragen, die Anderen hätten (deiner Argumentation folgend) einfach durchgewunken. Aber alle Prüfer waren sich einig: Diese Regelung für die alten Motorräder ohne EU-Zulassung ist Irrsinn! Selbst der schlechteste moderne Reifen ist besser als die ollen Pellen, die in den ABEs stehen. Bei meinen Bollen 40(!) Jahre alt.

Dass Reifengrößenänderungen (selbst eine Umschreibung von zöllig auf metrisch, bei selben Reifenabmessungen) eingetragen werden müssen, ist aber verständlich.

Im Artikel der "Motorrad Classic" ist auch so ein Fall von "Durchgewunken" beschrieben. Fakt: Trotz aktueller Prüfplakette ist das Motorrad nun ohne gültige Betriebserlaubnis unterwegs!

Achja: Im anderen Threat hast du geschrieben, dass man einfach die Reifenbindung austragen lassen soll. Tja, auch danach hab ich gefragt. Aber kein Prüfer wollt sich da ran wagen! Vor ein paar Jahren wäre das noch einfacher gewesen.

eventuell schaut man noch mal hier rein, ziemlich aktuell März 24

Auszüge

Zitat:

Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzel­ab­nahme nach §20/21)

Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall „Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart“ notwendig.

Und? Das steht doch genau das, was ich bisher geschrieben habe!

"Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig!"

Und in den Dokumenten ist auch der Reifentyp mit angegeben! Wurde der durch einen Nachfolger ersetzt, ist dieser einzutragen! Dabei ändert sich bei den anderen Daten nichts! Also Reifengröße, Traglast- und Geschwindigkeitsindex, Reifenbauart, etc.

Lade dir doch einfach das Heft runter: https://digital.motorpresse.de/leseprobe/00899/2024/5

Da steht es schwarz auf weiß!

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