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Wie lange TÜV überziehen

Themenstarteram 8. April 2015 um 17:57

Wie lange kann man den TÜV und AU überziehen, ohne eine Strafe zu erhalten, oder man erhöte TÜV gebühren zahlen muß. 1 Monat oder 2 Monat.

Hatte im März 2015 TÜV und AU.

Muß ich spätestens im April oder erst im Mai zum TÜV?

Beste Antwort im Thema

Ich schreibe es gerne auch hier nochmal, so wie in all den anderen Threads (die sich nebenbei gesagt ganz toll über die Suche finden lassen...), ein Verwarngeld ist schon ab dem ersten Tag des Fristablaufs möglich. Wenn auf der Plakette März drauf steht, dann muss man auch im März hin, spätestens halt am 31. März. Ich weiß auch nicht, wo da das Problem ist, der Termin kommt genauso wenig überraschend wie Weihnachten, Silvester oder der eigene Geburtstag... Wer nicht die Kohle hat für so eine lächerliche Prüfung zum richtigen Zeitpunkt, der gibt das Auto besser ganz ab...und wer die Zeit nicht hat, kauft sich entweder nen Kalender oder stellt nen Lebensberater ein :rolleyes:

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Zitat:

@Emsland666 schrieb am 7. Dezember 2018 um 10:29:41 Uhr:

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 7. Dezember 2018 um 10:26:32 Uhr:

Die Frage müsste eher lauten, warum überzieht man absichtlich einen Monat und nicht zwei?

Dürfte jeder seine Gründe haben. Ich mache es so lange bis der HU - Termin in einem für mich günstigen Monat liegt. Habe einen Mist - Termin im Sommer (gehabt), an dem dann alle Kosten zusammen kamen (Sommerurlaub, Open Air, HU, Inspektion, ADAC, KFZ-Steuer, etc.). Jetzt bin ich im November angelangt, und fahre demnächst pünktlich hin:-)

Sisu,

So hat jeder seine Gründe. Ich habe den Termin lieber im Sommer, falls am Auto etwas zu machen ist. Geht es mit dem Auto zu Ende ( ich fahre meine Fahrzeuge immer bis der TÜV uns scheidet) so schaue ich, dass es nicht auf den Jahreswechsel fällt ( Farbe der Plakette). So habe ich beim Neuerwerb mehr Spielraum.

Gruß

Moin

Aber was ich nicht ganz verstehe ist z.b

Tüv läuft bis 06.2020 und müsste innerhalb juni die tüv neu gemacht haben.

Ab dem 01.07.2020 ist es schonmal der erste monat wo der tüv abgelaufen ist.

Und wenn wir jetzt 8 monate tüv überzogen haben ist es dann in dem Fall Februar der 8 monate an sich (4-8) monate oder ab dem 01.03.21 ( mehr als 8 monate)?

Meine frage ist 4- einschließlich 8 monate und mehr als 8 ( beginn des ersten tages des 9 monats ?

Oder verstehe ich das falsch

Mehr als 8 Monate ist in deinem beschriebenen Fall ab dem 01.03.

Bin gestern noch zum tüv gefahren.

Der wagen ist durchgefallen habe es direkt danach in die Werkstatt gebracht.

Wenn ich montag das auto zum tüv erneut bringe zur nachkontrolle dürfte ich damit noch fahren? Bzw darf ich überhaupt noch mit dem wagen fahren bis er die Plakette bekommt?

Klar darfst du damit fahren! Wenn die Probleme so gravierend gewesen wären, hätte der Prüfer dir das Fahrzeug stillgelegt.

 

Zwei Monate überziehen kostet sogar nichts. ;)

Zitat:

@Belooo999999 schrieb am 27. Februar 2021 um 06:47:03 Uhr:

Moin

Aber was ich nicht ganz verstehe ist z.b

Tüv läuft bis 06.2020 und müsste innerhalb juni die tüv neu gemacht haben.

Ab dem 01.07.2020 ist es schonmal der erste monat wo der tüv abgelaufen ist.

Und wenn wir jetzt 8 monate tüv überzogen haben ist es dann in dem Fall Februar der 8 monate an sich (4-8) monate oder ab dem 01.03.21 ( mehr als 8 monate)?

Meine frage ist 4- einschließlich 8 monate und mehr als 8 ( beginn des ersten tages des 9 monats ?

Oder verstehe ich das falsch

Es zählen immer die vollen Monate zwischen Termin und aktuellem Datum, so lässt es sich merken.

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 27. Februar 2021 um 08:20:15 Uhr:

Klar darfst du damit fahren! Wenn die Probleme so gravierend gewesen wären, hätte der Prüfer dir das Fahrzeug stillgelegt.

Zwei Monate überziehen kostet sogar nichts. ;)

Zwei pauschale Aussagen, die so nicht stimmen.

Der Prüfer legt ein Fahrzeug nicht still, sondern bei verkehrsunsicheren Mängeln wird die HU-Plakette entfernt und die Zulassungsbehörde benachrichtigt. (Welche dann eine "Stilllegung" veranlassen kann)

Zum zweiten, die HU Gebühr bleibt bis 2 Monate Überziehung gleich.

Allerdings schützt einen dass nicht vor einer eventuellen Verwarnung mit Ordnungsgeld von der Polizei/Ordnungsamt nach dem Monat des Ablaufs der HU.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 27. Februar 2021 um 13:49:36 Uhr:

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 27. Februar 2021 um 08:20:15 Uhr:

Klar darfst du damit fahren! Wenn die Probleme so gravierend gewesen wären, hätte der Prüfer dir das Fahrzeug stillgelegt.

Zwei Monate überziehen kostet sogar nichts. ;)

Zwei pauschale Aussagen, die so nicht stimmen.

Der Prüfer legt ein Fahrzeug nicht still, sondern bei verkehrsunsicheren Mängeln wird die HU-Plakette entfernt und die Zulassungsbehörde benachrichtigt. (Welche dann eine "Stilllegung" veranlassen kann)

Ist im Endeffekt dasselbe.

Zitat:

Zum zweiten, die HU Gebühr bleibt bis 2 Monate Überziehung gleich.

Allerdings schützt einen dass nicht vor einer eventuellen Verwarnung mit Ordnungsgeld von der Polizei/Ordnungsamt nach dem Monat des Ablaufs der HU.

Ich rede nicht von der HU-Gebühr sonder von einem Ticket bei einer Kontrolle, wobei ich mich korrigieren muss, ab dem zweiten Monat ist ein Ticket fällig und nicht direkt im Folgemonat. ich glaube ganze 10 Euro. Deshalb fahre ich sofort zu Beginn des zweiten Monats zur HU. Somit habe ich zwei Monate raus geholt. ;)

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 27. Februar 2021 um 14:03:31 Uhr:

 

Ich rede nicht von der HU-Gebühr sonder von einem Ticket bei einer Kontrolle, wobei ich mich korrigieren muss, ab dem zweiten Monat ist ein Ticket fällig und nicht direkt im Folgemonat. ich glaube ganze 10 Euro. Deshalb fahre ich sofort zu Beginn des zweiten Monats zur HU. Somit habe ich zwei Monate raus geholt. ;)

Beides falsch.

Das Bußgeldbeginnt bei MEHR als 2 Monaten Überziehung und beträgt 15,- Euro.

Schauen wir doch einfach mal in die zuständigen Rechtsgrundlagen:

§69a Absatz 2 Nummer 14 StVZO regelt, dass jemand der vorsätzlich oder fahrlässig "einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt," eine Ordnungswidrigkeit im Sine des §24 StVG begeht.

Also ist bereits ein einziger Tag Überziehung eine Ordnungswidrigkeit.

§24 StVG regelt in Absatz 2, dass die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße (bis zu zweitausendfünfundert Euro) geahndet werden kann.

Also kann es bereits am ersten Tag der Überziehung ein "Ticket" geben.

Allerdings ganz bestimmt nicht über 2.500 Euro, denn auch für die Höhe der Ahndung gibt es Anhaltspunkte.

So legen Bußgeld- und Tatbestandskatalog Regelsätze für häufig geahndete Ordnungswidrigkeiten fest. Diese Kataloge sind aber nicht abschließend, für nicht enthaltene Tatbestände muss die Behörde dann nach pflichtgemäßem Ermessen einen Satz bestimmen.

Für die Überschreitung der HU-Frist bei nicht SP-pflichtigen Fahrzeugen (z.B. Motorräder, PKW und deren Anhänger) taucht als "günstigster" Regelsatz im Bußgeldkatalog unter der Nummer 186.2.1 die Überziehung von mehr als 2 bis zu 4 Monaten mit 15 Euro auf. Dementsprechend wird die Überziehung von bis zu zwei Monaten im Regelfall wohl auch nicht mit einem Buß- oder Verwarngeld, sondern mit einer mündlichen Verwarnung geahndet. Ein Regelfall liegt zum Beispiel dann vor, wenn die fahrlässige Begehung glaubhaft gemacht wird und der Betroffene sich einsichtig zeigt ("oh, das habe ich ganz übersehen, da werde ich mich sofort drum kümmern!"). In anderen Fällen wäre im Rahmen der Ermessensausübung ein Bußgeld in Anlehnung an die Regelsätze zu bestimmen, zum Beispiel 5 oder 10 Euro für die fahrlässige und vielleicht 15 oder 20 Euro für die vorsätzliche Begehung.

Grundsätzlich falsch ist aber die bisweilen zu lesende Meinung "was nicht im Katalog steht kann nicht geahndet werden".

Zitat:

@hk_do schrieb am 27. Februar 2021 um 14:28:08 Uhr:

Schauen wir doch einfach mal in die zuständigen Rechtsgrundlagen:

§69a Absatz 2 Nummer 14 StVZO regelt, dass jemand der vorsätzlich oder fahrlässig "einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt," eine Ordnungswidrigkeit im Sine des §24 StVG begeht.

Also ist bereits ein einziger Tag Überziehung eine Ordnungswidrigkeit.

§24 StVG regelt in Absatz 2, dass die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße (bis zu zweitausendfünfundert Euro) geahndet werden kann.

Also kann es bereits am ersten Tag der Überziehung ein "Ticket" geben.

Allerdings ganz bestimmt nicht über 2.500 Euro, denn auch für die Höhe der Ahndung gibt es Anhaltspunkte.

So legen Bußgeld- und Tatbestandskatalog Regelsätze für häufig geahndete Ordnungswidrigkeiten fest. Diese Kataloge sind aber nicht abschließend, für nicht enthaltene Tatbestände muss die Behörde dann nach pflichtgemäßem Ermessen einen Satz bestimmen.

Für die Überschreitung der HU-Frist bei nicht SP-pflichtigen Fahrzeugen (z.B. Motorräder, PKW und deren Anhänger) taucht als "günstigster" Regelsatz im Bußgeldkatalog unter der Nummer 186.2.1 die Überziehung von mehr als 2 bis zu 4 Monaten mit 15 Euro auf. Dementsprechend wird die Überziehung von bis zu zwei Monaten im Regelfall wohl auch nicht mit einem Buß- oder Verwarngeld, sondern mit einer mündlichen Verwarnung geahndet. Ein Regelfall liegt zum Beispiel dann vor, wenn die fahrlässige Begehung glaubhaft gemacht wird und der Betroffene sich einsichtig zeigt ("oh, das habe ich ganz übersehen, da werde ich mich sofort drum kümmern!"). In anderen Fällen wäre im Rahmen der Ermessensausübung ein Bußgeld in Anlehnung an die Regelsätze zu bestimmen, zum Beispiel 5 oder 10 Euro für die fahrlässige und vielleicht 15 oder 20 Euro für die vorsätzliche Begehung.

Grundsätzlich falsch ist aber die bisweilen zu lesende Meinung "was nicht im Katalog steht kann nicht geahndet werden".

Abgekürzt ist festzustellen, dass in der Praxis, und um die geht es hier ja, niemand ein Verwarngeld zahlen wird, wenn er den TÜV um weniger als 2 Monate überzogen hat. Und ich habe noch nie erlebt, dass ausserhalb der aufgeführten Tatbestände ein Satz bestimmt wurde, der vom VT zu zahlen ist.

Wäre interessant, ob du solch einen Fall schon mal mitgemacht hast, in dem vom Beamten einfach ein Satz festgelegt wírd, obwohl im Tatbestandskatalog nicht aufgeführt. Das macht meiner Meinung nach keine Behörde mit. Also ich hab so etwas noch nicht erlebt.

Und dazu kommt, dass der Verstoß im Tatbestandskatalog genau geregelt ist. Ab zwei Monaten zuviel kostet es Geld und eben nicht schon ab einem Monat. Da wird es schwierig, die Grenze einfach persönlich runterzuschrauben und ein VG willkürlich festzulegen. Die Regelungen sind hier eindeutig und nicht einfach willkürlich änderbar.

Und eine mündliche Verwarnung wird immer wieder gern genommen, ist aber eigentlich nichts und im Tatbstandkatalog auch nicht vorgesehen bzw. erwähnt.

Du hast das Grundprinzip nicht verstanden.

Ob eine OWi vorliegt die geahndet werden kann oder nicht wird eben nicht im Tatbestandskatalog festgelegt, sondern über die Paragraphenkette die ich genannt habe.

Was aber für die Praxis jedenfalls bei der HU-Überziehung keine große Rolle spielt, weil da wohl tatsächlich kaum je bei weniger als zwei Monaten geahndet wird. Wenn man es nicht provoziert.

Zitat:

@hk_do schrieb am 27. Februar 2021 um 16:15:35 Uhr:

Du hast das Grundprinzip nicht verstanden.

Ob eine OWi vorliegt die geahndet werden kann oder nicht wird eben nicht im Tatbestandskatalog festgelegt, sondern über die Paragraphenkette die ich genannt habe.

Was aber für die Praxis jedenfalls bei der HU-Überziehung keine große Rolle spielt, weil da wohl tatsächlich kaum je bei weniger als zwei Monaten geahndet wird. Wenn man es nicht provoziert.

Ich hab das schon verstanden. Ich bin nur eher der Praktiker. Von daher kann ich deinem zweiten Absatz zustimmen.

Alles andere ist rein theoretisch, spielt im wahren Leben keine Rolle und daher für die gestellte Frage nicht von Belang.

Viel Geschreibe, wenig praktischer Inhalt.

Das für den TE relevante hatte ich bereits oben geschrieben:

Zitat:

 

Das Bußgeld beginnt bei MEHR als 2 Monaten Überziehung und beträgt 15,- Euro.

Für die Praxis zu erwähnen wäre natürlich noch, daß wie oben gesagt schon eine Überziehung ab dem ersten Tag nicht zulässig ist. Insofern wird der Polizist zwar kein Verwarnungsgeld erheben, aber einen Mängelzettel ausstellen, man muß also innerhalb der Frist (i.d.R. 1 Woche) nachweisen, daß man beim TÜV war.

Zitat:

@nogel schrieb am 27. Februar 2021 um 16:39:39 Uhr:

Viel Geschreibe, wenig praktischer Inhalt.

Das für den TE relevante hatte ich bereits oben geschrieben:

Zitat:

@nogel schrieb am 27. Februar 2021 um 16:39:39 Uhr:

Zitat:

 

Das Bußgeld beginnt bei MEHR als 2 Monaten Überziehung und beträgt 15,- Euro.

Für die Praxis zu erwähnen wäre natürlich noch, daß wie oben gesagt schon eine Überziehung ab dem ersten Tag nicht zulässig ist. Insofern wird der Polizist zwar kein Verwarnungsgeld erheben, aber einen Mängelzettel ausstellen, man muß also innerhalb der Frist (i.d.R. 1 Woche) nachweisen, daß man beim TÜV war.

Um mal in deinem Stil weiter zu machen. ;)

Alles richtig, aber größtenteils überflüssig, da ich schon auf den fehlenden Praxisbezug hingewiesen habe.

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