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Versicherung : Was nach dem Widerruf

Themenstarteram 8. November 2019 um 22:34

Richtig kompliziert so was mit einem Widerruf und überall das, was man eh weiß genau beschrieben. Das, was den Widerruf betrifft steht doch genau im Vertrag, daher eigentlich Schwachsinn die vielen Seiten wo man einen Widerruf erklärt denn überall fehlt das wichtige, was ist nach dem Widerruf.

Klar man muss einen neuen Vertrag abschließen, doch hier fangen die eigentlichen Fragen an die auch mir unklar sind und die ich mal aufliste :

Was gebe ich im neuen Vertrag als Vorversicherung an , es handelt sich um ein neues Fahrzeug das jetzt mit der widerufenen Versicherung 4 Tage zugelassen ist, davor lief der SF auf ein anderes Fahrzeug. Gebe ich als Vorversicherung den Vertrag des alten Fahrzeuges an oder den, welchen ich widerrufen habe ?

Dann bekomme ich eine Bestätigung des Antrages der neuen Versicherung mit der eVB Nummer. Da das Fahrzeug ja bereits mit dem widerufenen Vertrag zugelassen ist, brauche ich die ja nicht für die Zulassungsstelle. Wer meldet jetzt der Wechsel der Versicherung der Zulassungsstelle oder wem auch immer ?

Den falschen Vertrag habe ich zum 6.11. widerrufen und den neuen Antrag ab 6.11. gestellt, aber bisher nur die eVB Nummer aber keinen neuen Vertrag bekommen, ist mein Fahrzeug nun versichert oder erst wenn ich den Vertrag habe ?

Das sind so Fragen auf die man nirgends eine Antwort findet, dafür 1000 Einträge wie man einen Widerruf macht.

Beste Antwort im Thema

Das was oben geschrieben wurde, solltest du vergessen.

 

Du brauchst eine eVB zur Übermittlung, das heisst die neue Versicherung muss eine eVB an die Zulassungsstelle elektronisch übermitteln. Abgeben kannst du keine eVB bei der Zulassungsstelle, da das Fahrzeug ja zugelassen ist.

Du wirst z.Z keinen Versicherungsschutz haben, solange die neue Versicherung keine eVB übermittelt hat.

Du solltest die neue Versicherung anrufen, damit sie dies tun

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zunächst einmal, wenn der Vertrag widerufen ist und der Wideruf formal richtig, war dieser nur schwebend wirksam, also musst du diesen bei der Neuversicherung nicht angeben, sondern den "alten" Vertrag.

Natürlich musst du die Versicherungsbestätigung eVB bei der Zulassungsstelle abgeben, denn sonst weiß diese nicht, dass dein KFZ nun woanders versichert ist und nennt auf Anfrage die falsche Versicherung. Und du bekommst eine Zwangsabmeldung weil die widerufene Versicherung der Zulassungsstelle mitteilt, dass kein Versicherungschutz existiert. Dein Fahrzeug also für die Zulassungsstelle keinen Vers-Schutz hat.

Und von der neuen Versicherung bekommst Du nie einen Vertrag, weil diese von der Zulassungsstelle keine Rückmeldung bekommt, dass das KFZ nun bei ihr versichert ist.

quadrigarius

Themenstarteram 8. November 2019 um 23:32

Hi, danke fürs antworten, dachte dass die neue Versicherung das der Zulassungsstelle meldet

Das was oben geschrieben wurde, solltest du vergessen.

 

Du brauchst eine eVB zur Übermittlung, das heisst die neue Versicherung muss eine eVB an die Zulassungsstelle elektronisch übermitteln. Abgeben kannst du keine eVB bei der Zulassungsstelle, da das Fahrzeug ja zugelassen ist.

Du wirst z.Z keinen Versicherungsschutz haben, solange die neue Versicherung keine eVB übermittelt hat.

Du solltest die neue Versicherung anrufen, damit sie dies tun

@celica1992 schrieb: "Das was oben geschrieben wurde, solltest du vergessen."

Hallo,

nein, solltest Du nicht vergessen, sondern erweitern.

Quadrigarius hat hinsichtlich des Vertragsverhältnisses völlig richtig geantwortet.

Mir ist es bisher 2x passiert. Versicherung zur Hauptfälligkeit gekündigt, neue Versicherung abgeschlossen.

Und dann kam Post von der Zulassungsstelle. Da begann der Stress. Der Versicherungsantrag ( über Vermittler) sei nicht /nicht vollständig bei dem Versicherungsunternehmen eingegangen. Telefonisch wäre ich für den neuen Versicherer nicht erreichbar, etc. . Auf diese Weise fährt man plötzlich ohne Versicherungsschutz.

Daher zeige ich jeden! Versicherungswechsel schriftlich bei unserer zuständigen Zulassungsstelle an. Was die dann daraus machen, ist nicht mein Problem.

Im Falle dass der neue Versicherer nicht erwartungsgemäß handelt, umgehe ich so zumindest dem Verdacht, vorsätzlich keinen Versicherungsschutz beantragt zu haben. Hat auch was!

Im Übrigen, lieber celica1992, bitte entschuldige, dass sich Leute irren können, oder Dinge aus ihrer persönlichen Erfahrung heraus anders beschreiben. Viele Foristen helfen so ganz nebenbei, während sie mit anderen Arbeiten zugehäuft sind. Da passieren Irrtümer und Fehler. Somit kann man auch freundlicher reagieren und Andere nicht als Volldeppen abstempeln.

Gruss vom Asphalthoppler

Er hat aber nun mal Recht, eine eVB(A) kann man nicht für einen VersicherungsWechsel bei der Zulassungsstelle abgeben.

Dass dieser Irrtum noch nicht mal allen Maklern bekannt ist, erlebt man immer wieder.

Der Einzige,der durch solche Fehlinformationen Nachteile hat, ist der FahrzeugHalter, denn dieser ist Versicherungspflichtig.

Das Anzeigen eines VersicherungsWechsels bei der Zulassungsstelle, interessiert überhaupt nicht, einzig die Übermittlung der HP übers KBA an die Zulassungsstelle stellt den Nachweis der Pflichtversicherung dar.

Es gibt halt noch immer welche, die der Zeit hinterher hinken.

Die sollten besser nix schreiben.

Im übrigen bekommt man eine eVBNr in diesem Fall nur, wenn man einen falschen Antrag stellt.

Wenn man online einen falschen Antrag stellt, ist man selber schuld

Zitat:

es handelt sich um ein neues Fahrzeug das jetzt mit der widerufenen Versicherung 4 Tage zugelassen ist,

Für die 4 Tage wirst du von der Versicherung noch eine Rechnung bekommen.

Zitat:

@GTITyp schrieb am 9. November 2019 um 00:32:28 Uhr:

Hi, danke fürs antworten, dachte dass die neue Versicherung das der Zulassungsstelle meldet

Das tut sie auch,

Zitat:

@Eierlein2 schrieb am 9. November 2019 um 11:49:20 Uhr:

Zitat:

es handelt sich um ein neues Fahrzeug das jetzt mit der widerufenen Versicherung 4 Tage zugelassen ist,

Für die 4 Tage wirst du von der Versicherung noch eine Rechnung bekommen.

Nein das ist falsch. Bei einem Widerruf wird es so gestellt als hätte es den Vertrag NIE gegeben.. Was nie gegeben hat kann nicht berechnet werden

Hier hilft immer ein Blick in die AKB

Auszug

Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf

Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz,

endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang

Ihrer Widerrufserklärung bei uns.

Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz

Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir

Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Versicherungsbeitrags

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 9. November 2019 um 18:58:51 Uhr:

Zitat:

@Eierlein2 schrieb am 9. November 2019 um 11:49:20 Uhr:

 

Für die 4 Tage wirst du von der Versicherung noch eine Rechnung bekommen.

Nein das ist falsch. Bei einem Widerruf wird es so gestellt als hätte es den Vertrag NIE gegeben.. Was nie gegeben hat kann nicht berechnet werden

Alle 14 Tage eine neue Versicherung und das ganze dann für lau :p. Irgendwie logisch, dass das nicht funktioniert.

Themenstarteram 9. November 2019 um 19:02

Hi, schön wenn man antwortet aber nicht jeder ist Versicherungsfachmann daher wäre es nicht schlecht gewesen normal zu schreiben was HP und KBA ist

Zitat:

@windelexpress schrieb am 9. November 2019 um 11:43:02 Uhr:

einzig die Übermittlung der HP übers KBA an die Zulassungsstelle stellt den Nachweis der Pflichtversicherung dar.

Themenstarteram 9. November 2019 um 19:10

Nun es ist, wie ich bei Beginn des Threads schrieb. Selbst hier gehen die Meinungen auseinander und es gibt hunderte von Seiten wo ein Widerruf erklärt wird, was in meinen Augen Schwachsinn ist, denn wie man den macht denke ich wissen die meisten und außerdem steht das auch in dem Vertrag.

Aber nirgends findet man mal etwas, vom danach was man dann machen muss, schon merkwürdig.

Also eines ist klar und muss jedem schon mal klar sein auch ohne den ganzen Thread hier, wenn ich eine Versicherung abschließe, das Auto mit dieser zulasse und nach 5 Tagen Widerruf mache, muss ich die 5 Tage wo ich versichert war bezahlen, da geht kein Weg dran vorbei und ist ja auch in Ordnung.

Dann schreibt einer dass die neue Versicherung es der Zulassungsstelle übermittelt, wieso senden die mir dann eine eVB Nummer wenn ich die nicht der Zulassungsstelle übermitteln kann, weil das Fahrzeug ja zugelassen ist.

Alles sehr merkwürdig und undurchsichtig für einen Außenstehenden der nicht jeden Tag damit zu tun hat.

Daher liebe Versicherer, erweitert Eure Anleitungen für den Widerruf um die wichtigen Dinge die danach kommen.

Zitat:

@GTITyp schrieb am 9. November 2019 um 20:02:09 Uhr:

Hi, schön wenn man antwortet aber nicht jeder ist Versicherungsfachmann daher wäre es nicht schlecht gewesen normal zu schreiben was HP und KBA ist

Zitat:

@GTITyp schrieb am 9. November 2019 um 20:02:09 Uhr:

Zitat:

@windelexpress schrieb am 9. November 2019 um 11:43:02 Uhr:

einzig die Übermittlung der HP übers KBA an die Zulassungsstelle stellt den Nachweis der Pflichtversicherung dar.

HP = Haftpflicht

VK = Vollkasko

TK = Teilkasko

KBA = Kraftfahrtbundesamt

ZBI = Zulassungsbescheinigung 1 (früher Fahrzeugschein)

ZBII = …..2 (früher Fahrzeugbrief)

FIN/VIN = Fahrgestellnummer

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