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Unverschulteter Unfall: Gutachter stellt "keinen regulierungswürdigen Schaden" fest

Hallo,

neulich ist mir jemand rückwärts auf meinen Wagen gefahren und hat den Stoßfänger vorne rechts beschädigt (Riss und diverse Kratzer). Schuldfrage ist klar und aktenkundig.

Das Audi-Zentrum machte einen Kostenvoranschlag über ca. 750 EUR - Erneuerung des Stoßfängers, Lackierung, Montage etc. Auf Basis dieses KVs zahlte die gegnerische Versicherung erstmal 700 EUR unter Vorbehalt.

Dann schickte sie einen Gutachter, der feststellte, dass aufgrund von Vorschäden (Kratzer an der linken Seite und vorne) kein regulierungswürdigen Schaden vorläge. Entsprechend verlangt die Versicherung das Geld zurück.

Jetzt zu meinen Fragen. Die Erneuerung des Stoßfängers wäre vielleicht übertrieben und würde mir einen kleinen Vorteil hinsichtlich der Altschäden bringen. Aber habe ich nicht ein Recht, für den durchaus entstandenen optischen Schaden entschädigt zu werden? Bzw. steht mir nicht eine vernünftige Reparatur, sprich die Herstellung des Zustandes vor dem Unfall, zu?

Sollte ich jetzt die 700 ebenfalls unter Vorbehalt zurückzahlen und einen neuen KV, z.B. von einer freien Werkstatt über eine Spot-Reparatur vorlegen? Oder gar nur 700 minus diesen KV (netto) zurückzahlen?

Habe ich vor einem Schlichter oder was es da gibt eine Chance?

beste Grüße, Ebe

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34 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Ebe

Auf Basis dieses KVs zahlte die gegnerische Versicherung erstmal 700 EUR unter Vorbehalt.

Dann schickte sie einen Gutachter, der feststellte, dass aufgrund von Vorschäden (Kratzer an der linken Seite und vorne) kein regulierungswürdigen Schaden vorläge. Entsprechend verlangt die Versicherung das Geld zurück.

Ein Kostenvoranschlag ist Nichts (=0,0) wert.

Die Menschen übersehen dies immer wieder gerne.

Man will in Unkenntnis der Rechtslage bloß kein Kostenrisiko eingehen oder die tatsächliche Schadenshöhe optimieren.

Denn Gutachter muss die gegnerische Versicherung bezahlen. Der Gutachter ist anders als eine Werkstatt Sachverständiger und somit geeignet Beweis über die tatsächliche Schadenshöhe zu erbringen.

"Böse" Versicherungen nutzen dies aus.

Sie zahlen erst Mal freundlich und schicken dann einen eigenen Gutachter, oder sie schicken direkt einen Gutachter.

Der schreibt wie bestellt.

Hättest du 200 EUR in die Hand genommen und das Ding beim Lackdoc in Schuß bringen lassen wäre alles paletti gewesen, weil der Gutachter leer gelaufen wäre.

Wenn sich Dir wieder ein Mal eine solche Gelegenheit bietet:

In den FAQ Versicherungen den Link zum www.unfallweb.de nachlesen.

Da kannst Du Dir Deine Fragen auch expost beantworten.

Zitat:

Original geschrieben von darkstain

Zu diesem Thema noch eine Frage:

 

Muss man sich auf einen Gutachter der Versicherung des Unfallverursachers einlassen, wenn man selber keine Schuld am Unfall trägt (auch mir ist der Typ aufgefahren) und wenn man selber keinen KVA sondern gleich ein Gutachten erstellt hat, welches an die Versicherung ging? Ein Gutachten sollte doch reichen, oder nicht? Eventuell durch Anwalt?

Dur darfst dir im Haftpflichschaden selber einen Sachverständigen aussuchen. Die Kosten hierfür sind bei geklärter Schuldfrage von der Versicheurng zu übernehmen. Auch einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung deiner Ansprüche gegenüber der Versicherung ist legitim. Dessen Honorar ist ebenfalls Bestandteil deiner Ansprüche gegebüber der Versicherung und somit von dieser zu ersetzen.

Zitat:

 

Original geschrieben von K080907

@ ebe

 

in Deinem ersten Posting hast Du von einem Riss und Kratzer gesprochen, also von eher optischen Schäden, die bei deinem jetzigen Unfall entstanden sind. Die Vorschäden waren ebenfalls Kratzer, also auch optischer Natur. Dann würde man schon keinen ersatzfähigen Schaden feststellen, denn wo liegt der Schaden, wenn die Stoßstange vor und nach dem Unfall optische Schäden hatte, aber noch funktionstüchtig war? 

Es kommt eben auf den Wert an: Und wie groß ist wohl der Wertunterschied zwischen zwei Stoßstangen, beide funktionstüchtig, beide mit optischen Schäden, eine mit etwas größerem und eine mit etwas kleinerem? Das kanst Du auf dem nächsten Schrottplatz erfragen, vermutlich heißt es "Ne Stoßstange für den Wagen kostet xy EUR, such Dir eine aus". Wertmäßig gibts eben kaum einen Unterschied, jedenfalls keine 750 EUR!

 

Und ja, ich denke schon, dass das Geltendmachen eines Schadens durch Einreichen des KVA unter Verschweigen von Vorschäden einen versuchten Betrug darstellt - und wenn es zur Zahlung kommt, einen vollendeten.

 

Jetzt hast Du aber geschrieben, dass es wohl auch einen funktionellen Schaden gibt -  einen Wassereinbruch in den Scheinwerfer. In solchen Fällen gibt es natürlich schon einen ersatzfähigen Schaden, denn ein optisch beschädigten, aber funktionstüchtiges Teil ist natürlich mehr wert als ein Teil, das nicht funktioniert. Und so liegt es nach Deinem letzen Beitrag. Vor dem Unfall: funktionstüchtiger Scheinwerfer, nach dem Unfall: blinder Scheinwerfer.

 

Dann muß die Versicherung schon zahlen, zumindest für die Scheinwerferreparatur, aber immer noch nicht eine neue Stoßstange, es sei denn, die ist auch so verbogen, dass sie im Gegensatz zu vorher nicht mehr hält/nicht verkerhssicher ist.

 

Machen wir es doch einmal an einem Beispiel fest:

 

Der Stoßfänger ist linksseitig verschürft und in der Lackierung beschädigt. Nun fährt jemand auf der rechten Seite hinein und der Stoßfänger ist ebenfalls verschürft.  Nun wird eine  Instandsetzung des Stoßfänger  (natürlich nur rechts)  und die Lackierung des Stoßfänger vorgegeben.  Jetzt fährt der Kunde zum Lackierer.  Der sagt jawohl den Stoßfänger  muss ich rechts mit einer Zeit von  XX Stunden  Instandsetzung und dann Lackieren.  Aber ich sehe ja links auch noch einen Schaden.  Den muss ich vorher noch beheben und dafür brauche ich noch einmal XX Zeit und die musst du bezahlen lieber Kunde. Dem zu Folge wären Prozentuale Abzüge Mumpitz und schlicht und ergreifend auch falsch.

 

Anders wäre es, wenn der Stoßfänger jetzt auf der rechten Seite so beschädigt, dass er ersetzt werden müsste. Dann ist zu prüfen ob hier eine Wertverbesserung des gesamten Fahrzeuges eingetreten ist, das heißt auf gut Deutsch ist das Auto nach den Neuersatz in seinem Gesamtwert gesteigert?

 

Hier gilt folgende Definition:

 

Die Wertverbesserung bezieht sich auf den Zustand des Fahrzeuges vor dem Schadenereignis und nach der erfolgten Reparatur. Werden im Zuge der Reparatur zwangsläufig Verschleiss- Korosions- oder sonstige Schäden beseitigt ist der Sachverständige verpflichtet  zu prüfen, ob das Fahrzeug in seinem Gesamtwert gesteigert ist.

Ist der Gesamtwert des Fahrzeuges nach der schadenbedingten Reparatur gesteigert tritt die  Wertverbesserung ein.

 

Die Wertverbesserung begründet sich im BGB. Der Geschädigte darf sich am Schaden nicht Bereichern "Bereicherungsverbot"

 

Diese Wertverbesserung ist im übrigen in runden Beträgen anzugeben und nicht in als prozentualer Abzug.

 

Oft liegt hier eine Verwechselung mit Abzügen "neu für alt" vor, welche  Prozentual ausgewiesen werden und rein vertragsrechtlichen Grundlagen der AKB`s unterliegen.

 

Es kommt auch immer wieder vor, dass es zu einer Vermischung von Vor und Altschäden kommt (auch in diesem Fred) was zu Missverständnissen führen kann.

 

Hier gilt:

 

Vorschäden

Vorschäden sind instandgesetzte Schäden am Fahrzeug deren Qualität zu unterscheiden ist in:

- fach-und Sachgerecht instand gesetzte Schäden nach den Herstellerrichtlinien und dem

   Aktuellen Stand der Repararaturtechnik.

- Teilinstand gesetzte Schäden

- unsachgemäß instand gesetzte Schäden

 

Altschäden

Altschäden sind am Fahrzeug befindliche nicht Instand gesetze Schäden respektive Bearbeitete Unfall- oder Betriebsschäden (auch Verscheißschäden)

 

 

Ich unterstelle hier einfach mal, dass der Sachverständigen welcher von der Versicherung beauftragt wurde aufgrund seiner fach- und Sachkunde hier über das notwendige Wissen verfügt und unter diese Prämisse sein Gutachten erstattet hat.

 

Alles andere wäre auch unklug nicht nicht sehr Weitsichtig. Er muss nämlich damit rechnen, dass sein Gutachten einer juristischen Prüfung standhalten muss. Würde nämlich ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis kommen, wäre dies für Ihn im Nachgang unter Umständen weniger Prickelnd. Ein mangelhaft erstelltes Gutachten kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen (siehe §839 BGB gilt nicht nur für den Gerichts SV sondern auch für den Privat-Sachverständigen)

 

Es steht Ebe hier ja frei auf seinen Ansprüchen zu bestehen und eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Dies wird sowieso unausweichlich sein, wenn er das Geld nicht zurückzahlt. Die Versicherung wird mit Sicherheit aufgrund der Gutachterlich getroffenen Feststelllungen auf eine Rückzahlung bestehen.

 

Und wenn Ebe diesen Zivilprozess verliert, dann kann die Akte sehr schnell einen roten Deckel bekommen.

 

Zum Abschuß:

was den Wassereinbruch im Scheinwerfer betrifft. Nun gut, wir kennen hier alle das Schadenbild nicht. Aber, dieser Umstand setzt voraus, dass  am Scheinwerfer ja irgend etwas  passiert sein muss. Zum Beispiel ein Gehäusebruch, eine gesprungende oder geplatze Streuscheibe oder eine beschädigte Dichtung zwischen Gehäuse und Streuscheibe. All dies muss aber in einem kausalen Zusammenhang mit dem Schaden stehen. Ich könnte mir vorstellen, dass der SV bei der Begutachtung hier seine Untersuchungen und Feststellungen getroffen hat.

 

Ein festgestellter 0 Euro Schaden steht hierzu in einem krassen Wiederspruch.

 

Aber auch diesbezüglich kann Ebe ja den Sachverständigen zur Nachbeserung und Korektur seines Gutachten auffordern.

 

Wenn da etwas unfallmäßig Beschädigt wurde, ist Schadenersatz hier selbstverständig und auch sein gutes Recht (!)

 

Überhaupt keine Frage.....

 

Aber einfach nur Behaupten "du Doof und gemein Sachverständiger", nein, dass ist doch etwas zu dünn...... ;)

 

Gruss Delle

 

Hi!

Danke für die AW zu meiner Frage. Hm, ich hab das aber ein wenig anders gemeint. Ich hab ja bereits ein unabhängiges gutachten erstellen lassen. Wenn nun die Versicherung des Unfallverursachers ihrerseits auch ein Gutachten erstellen will, muss ich dem nachgeben? Oder kann ich mich auf mein Gutachten berufen und einfach (notfalls mittels Anwalt, Rechtschutz habe ich) verlangen, dass der Betrag des Gutachtens zu zahlen ist?

darkstain

Zitat:

Original geschrieben von darkstain

Hi!

 

Danke für die AW zu meiner Frage. Hm, ich hab das aber ein wenig anders gemeint. Ich hab ja bereits ein unabhängiges gutachten erstellen lassen. Wenn nun die Versicherung des Unfallverursachers ihrerseits auch ein Gutachten erstellen will, muss ich dem nachgeben? Oder kann ich mich auf mein Gutachten berufen und einfach (notfalls mittels Anwalt, Rechtschutz habe ich) verlangen, dass der Betrag des Gutachtens zu zahlen ist?

 

darkstain

Hallo,

natürlich kannst du dich auf deinen Gutachter berufen. Das was der für dich geschrieben hat, ist für dich maßgeblich. Natürlich kannst du das auch über deinen Rechtsanwalt abwickeln. Ist hier wohl auch angebracht.....

 

Gruß Delle

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