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Unverschuldeter Unfall - Anfängerfrage

Themenstarteram 12. Mai 2015 um 15:37

Hallo,

ich habe eine ziemlich dämliche Frage, auf die ich schon seit 2 Tagen eine Antwort suche und eigentlich nur sich widersprechende Aussagen. Ich habe auch bereits 2 Leute aus dem Bekanntenkreis gefragt, die selbst schon Erfahrung mit unverschuldeten Schäden hatten, aber leider auch keine konkrete Antwort bekommen.

Mir ist jemand an der Kreuzung hinten aufgefahren. Mir fehlt jetzt auf ca 30cm Breite kräftig Lack an der Stoßstange. Ich habe einen "europäischen Unfallbericht" mit den benötigten Daten ausgefüllt, der von beiden Seiten unterschrieben wurde. Soweit so normal.

Eine zufällig vorbeikommend Polizeistreife wollte den Unfall nicht aufnehmen, da Schaden zu gering und Schuldfrage klar. Die Streife erklärte mir noch, dass sich der Unfallverursacher nun bei seiner Versicherung meldet und die sich dann wiederum bei mir meldet. Erst wenn nach einiger Zeit nichts kommt, sollte ich selbst aktiv werden.

Auf verschiedenen Seiten habe ich die Aussage gefunden, dass man sich als erstes an einen Gutachter und Anwalt wenden soll. An anderer Stelle heißt es wieder, man solle sich zuerst bei der gegnerischen Versicherung melden. Wiederum woanders habe ich die Aussage gefunden: Auto einfach beim Autohaus vorstellen, die kümmern sich um den Rest.

Der ADAC rät nur bei (MIt-)Verschulden die eigene Versicherung zu informieren bzw. habe ich mehrfach die Aussage gefunden, dass die eigene Versicherung gar kein Interesse daran hat die unverschuldeten Unfälle zu dokumentieren. Die Versicherungsbedingungen meiner Versicherung besagen:

"Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen." Wäre das u.U. der Fall wenn ich aus irgendwelchen Gründen auf dem Schaden sitzen bleibe und ihn deshalb über die Kasko regulieren wöllte?

Lange Rede kurzer Sinn.

Was wäre die normale (und möglichst unaufwändige) Vorgehensweise und in welcher Reihenfolge?

Kann/soll/muss ich den Schaden der eigenen Versicherung melden oder könnten mir daraus unter Umständen Nachteile erwachsen?

Oder wer könnte mir da am unkompliziertesten kompetente Aussagen geben ohne gleich 'n Termin beim Fachanwalt machen zu müssen? Die Hotline eigene Versicherung? Das Autohaus?

Sorry, ist wirklich ein Allerweltsthema, aber ich habe damit bisher keine Erfahrung und die widersprüchlichen Aussagen helfen mir nicht wirklich weiter.

Beste Antwort im Thema
am 12. Mai 2015 um 18:43

Vielen fällt es offensichtlich schwer, nachzuvollziehen, dass Unfälle und Versicherungsfragen nicht aller Leute täglich Brot sind - da wird es schnell trollig.

1. Mal bei einem Karrosseriefritzen vorbei fahren (nicht deine überteuerte Vertragswerkstatt, die das Auto auch dorthin verbringt) und einen Daumenwert für für die Reparatur erfragen.

2. Wenn die Schuldfrage so eindeutig ist, nach ein paar Tagen mit der gegnerischen Versicherung sprechen und schauen, wie die es angehen. Danach entscheiden, ob du den eigenen Versicherer informierst.

3. Bist du Mitglied eines der größeren Automobilklubs, bekommst du dort kompetenten Rat, Erstberatung auch durch einen Fachanwalt am Wohnort.

Sicher auch zu bewerten, ob es sich um den ersten Kratzer am neuen Auto handelt oder ob die Schrottkarre eh schon das Ende ihrer Tage sah.

Weiteren Handlungsbedarf sehe ich vorerst nicht. Besonders keinen Anlass, Gutachter oder Anwälte zu bereichern.

Wenn du widersprüchliche Aussagen nicht sortieren kannst, wird es hier schwierig. Sortiere mal die Standardantworten der Interessenvertreter aus wie:

Ab zum Anwalt.

Ab zum Versicherungvertreter, der alles für dich macht (das sind alles selbstlose Gutmenschen)

Unbedingt sofort eigenen Gutachter beauftragen.

Hat sich gekreuzt - ich meinte mit den Trollinger nicht den Fätonverehrer.

21 weitere Antworten
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21 Antworten
Themenstarteram 13. Mai 2015 um 21:37

Zitat:

@Oetteken schrieb am 13. Mai 2015 um 22:06:18 Uhr:

Zitat:

@andre_c schrieb am 13. Mai 2015 um 12:28:38 Uhr:

...

Die Stoßstange hatte auf der anderen Seite schon einen kleinen Schaden mit kleiner Delle.

...

Das ist ein wesentliches Detail, das du direkt hättest erwähnen sollen.

Versteh ich nicht. Was ändert das an der Vorgehensweise?

Wenn ich weniger anerkannt kriege, dann wär das ärgerlich. Aber mich hat ja primär erstmal interessiert, wie ich dahin komme. Oder wer mir denn konkret sagen kann, ob ich ein Gutachten brauche oder ein Kostenvoranschlag reicht bzw in welcher Reihenfoge ich wen kontaktieren muss.

Wenn ein Vorschaden nicht angegeben wird, nach dem die Versicherung gefragt hatte, dann besteht Leistungsfreiheit.

Ist oft bei Bagatellschäden der Stossfänger.

Komm also ein Gutachter und stellt dieses fest, könnte es schlecht aussehen.

Der normale Weg ist du fragst den Verursacher, ob er den Schaden schon gemeldet hat und nach der Schadensnummer/ Gesellschaft.

Dann dort anrufen und KV deiner Werkstatt mit Fotos einsenden.

Bei Bagatellschäden braucht kein Mensch einen Gutachter.

Wenn ich bei Bagatellschäden dann noch Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Anwalt lese wird mir übel.

am 14. Mai 2015 um 8:46

Zitat:

@27239 schrieb am 14. Mai 2015 um 07:45:45 Uhr:

Wenn ein Vorschaden nicht angegeben wird, nach dem die Versicherung gefragt hatte, dann besteht Leistungsfreiheit.

Ist oft bei Bagatellschäden der Stossfänger.

Komm also ein Gutachter und stellt dieses fest, könnte es schlecht aussehen.

quatsch...

gerade wenn ein Gutachter kommt sieht es verdammt gut aus.

aber das kann eben nur verstehen, wenn man von der materie ahnung hat.

also ich hatte letzte Woche zwei Fälle vorliegen, wo von Fremdgesellschaften Gutachter gesendet wurden und diese dann den Schaden komplett abgelehnt haben, wegen dieser besagten Nichtangabe eines leichten Vorschaden an den Stossfänger. Entschuldige bitte das ich mich an der Disskusion beteilige, obwohl ich überhaubt keine Ahnung habe, konnte mich halt nicht zurückhalten

am 14. Mai 2015 um 9:17

kein ding; aber bitte posts nicht als absoltum darstellen.

das eine gesellschaft den schaden ablehnt kommt auf die gesamtumstände an.

eine verletzung der angabe in der schadenanzeige hat in analogie zu §28 III nur dann relevanz, wenn

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder

für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch

für die Feststellung oder

den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

der Gutachter stellt aber erst den umfang der leistungspflicht fest und somit eben hat eine anzeigepflichtverletzung sofern sie eben nicht arglistig ist (VR muss beweisen) keine auswirkungen. Auch muss grundsätzlich Verschulden vorliegen. Auch dies muss zumindest bei Vorsatz der VR beweisen.

eine anzeigepflichtverletzung kann ein Indiz für eine Versicherungsbetrug sein. Mehr aber auch nicht.

die Gesellschaften haben den Schaden nicht wegen der falschen Angabe abgelehnt, sonder weil durch die Vorbeschädigung kein wirtschaftlich neuer Schaden hinzugekommen ist.

Sind wir doch mal gespannt wie es beim TE ausgeht, ich denke wir werden informiert.

Nur möchte ich auf die Unnehmlichkeiten und die Möglichkeit des Ausgangs hinweisen.

am 14. Mai 2015 um 10:39

ja, das ist komplett nachvollziehbar.

"kaputter als kaputt" geht nicht :-)

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