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TÜV/HU-Prüfer melden auch Km-Stände an Versicherung, und gleichen Verträge ab?

Themenstarteram 31. Januar 2023 um 14:02

Stimmt das so?

Jedenfalls hat mir das ein Bekannter so erzählt, dass ab Januar 2023 auch die HU-Prüfer "Zugang" zum Versicherungsvertrag haben sollen, und nicht nur die Km-Stände mit der "vorherigen HU"

(also der HU von vor 2 Jahren) abgleichen sollen, sondern auch mit der Versicherung über das Internet "vernetzt" worden sein sollen, und sehen können, wieviel km der Kunde bei der Versicherung angegeben hat, zu fahren.

Beispiel:

Ein Autofahrer hat im Januar 2021 eine neue HU bei Km-Stand 100.000 durchgeführt.

Bei der Versicherung hat er angeben, 15.000 km im Jahr zu fahren.

Im Januar 2023 mußte er dann wieder nach 2 Jahren turnusmäßig zu HU, und sein Tacho hat aber

150.000 km auf der Anzeige.

Angeblich soll der HU-Prüfer auch nun ab diesem Jahr 2023 über die Versicherungspolicen Bescheid wissen,

und im obigen Beispiel dann der Versicherung melden, dass aber in 2 Jahren 50.000 km gefahren wurden.

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50 Antworten

Es ging nicht die darum,was Du vom KBA bei einer Selbstauskunft für Daten bekommst, sondern hier wurde behauptet,das km Stände von Prüfgesellschaft an die Versicherung übermittelt würden, um Verträge abzugleichen.

Das ist nicht der Fall.

Und alle in § 34 aufgeführten Daten sind beim KBA gespeichert.

Ob Du das nun glauben möchtest oder nicht.

Das kann doch det PI noch mal aufklären was weiter gegeben wird.

Ich verstehe eure Zweifel nicht.

Mein HU-Prüfer verlangt:

a) Fahrzeugschein

b) Fahrzeugbrief

c) die Tankrechnungen der letzten zwei Jahre

d) meinen Lebenslauf

e) eine Vermögensauskunft

f) die aktuelle Steuererklärung sowie den letzten Einkommenssteuerbescheid

g) ein Gesundheitszeugnis

h) einen Corona-Negativattest, nicht älter als fünf Minuten

i) und ist das Fahrzeug älter als 2 Jahre noch einen verschlossenen und diskret übergebenen Briefumschlag. Den legt er dann sofort ins Handschuhfach seines Panamera. Ich frag mich immer, wie er sich den leisten kann...

Handhabt das euer HU-Prüfer denn anders?

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 31. Januar 2023 um 21:22:02 Uhr:

Das kann doch det PI noch mal aufklären was weiter gegeben wird.

§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister

(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:1.

Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,

bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden: die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,

Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

Hersteller-Schlüsselnummer,

Herstellerbezeichnung,

Monat und Jahr der Erstzulassung,

Kennzeichen des Fahrzeugs,

Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,

Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,

Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,

Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung,

bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,

Ergebnisa)

der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder

der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“,

Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.

Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher“ oder der Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit.

(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:1.

Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,

Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,

Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,

Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,

für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse,

Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,

Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes,

Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,

Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,

Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,

Entgelte und Gebühren,

Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,

für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,

im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,

bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung,

bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,

Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,

Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.

Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3.

(3) Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:1.

Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung durch die Zulassungsbehörde,

Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln,

Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln.

§ 33 Absatz 1 gilt entsprechend.

Wie viele zugelassene Fahrzeug haben wir in Deutschland? Zum 01.01.2022 waren es rund 48,5 Millionen PKW, dazu kommen noch ein paar Motorräder, Transporter, LKW, Wohnmobile usw. Ich befürchte, da wären die Versicherungen ein wenig überfordert, da die jeweiligen km-Stände abzufragen und dann abzugleichen.

am 1. Februar 2023 um 8:04

Wie lange braucht es noch bis es sich herumspricht, dass die Prüfer nicht gleichzeitig auch noch Polizisten, Finanzbeamte, Kfz-Versicherungsvertreter, Ordnungsamtleute und viele weitere vergleichbare Personen sind. Und wer sich ständig darüber Gedanken macht, sollte nachdenken, wie er das abstellt, indem er sein Auto regelmäßig warten lässt und darüber hinaus einfach sämtliche einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zum Halten eines Kfz in D befolgt und einhält.

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