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Totalschaden Peugeot Speedfight Sondermodell

Themenstarteram 5. Dezember 2007 um 18:47

Hallo zusammen,

ich hatte am 6.11.07 mit meinem Roller einen Unfall, ein Transporter nahm mir die Vorfahrt, mit dem Ergebnis, dass ich drei Tage im KH war (Schlüsselbeinfraktur) und mein Roller Schrott ist. Die Sache ist direkt an den RA gegangen und ein unabhängiger Gutachter wurde beauftragt. Das Gutachten habe ich bereits am 15.11. erhalte und direkt an RA weitergeleitet. Da ich bis 30.11. nichts gehört habe, habe ich bei RA angefragt, mit dem Ergebnis, dass die Angelegenheit seitens RA erst mit Datum 29.11. an die Vers. weitergeleitet wurde. Das finde ich unmöglich von RA, das war wohl das letzte Mandat meiner Familie. Heute erhielt ich dann von RA das Schreiben an die gegn. Vers. , in dem bei der Schadenaufstellung nur der WBW des Rollers "netto" angeführt wurde. RA geht da wohl nach der Änderung von 2002(fiktive Abr.) aus, ohne dies abzusprechen und individuell zu überprüfen. In meinem Fall ist es so: Ich bin Schüler (17Jahre) den Roller habe ich in 08.06. neu gekauft für Euro 2.200,- (und noch reingesteckt) Der WBW laut Gutachten beträgt brutto 1.800 Eu und netto 1.512 EU.

Restwert 360 EU.Von meinem RA wurde nun an die Vers. angegeben Nettobetrag abzgl. Restwert, d.h. ich hätte innerhalb eines Jahres einen Verlust von ca. 700 EU. Mein Mofaroller war ein Sondermodell und ist gleichwertig nicht mehr zu erhalten. Zum Anderen habe ich nach diesem Unfall einfach nur Angst mich wieder auf einen Roller zu setzten, vielleicht gibt sich das mit der Zeit, aber im Moment ist nicht dran zu denken. Zum Glück kann ich meine Schule auch zu Fuss errreichen. Muss ich nun dem Schaden von ca. 700 EU hinnehmen, da ich nur durch diesen Unfall keinen Roller mehr haben möchte. Muss ich mir nun einen neuen Roller kaufen, den ich nicht fahren werde, damit die Vers. den tatsächlichen Wert des Rollers reguliert. Ein Ersatzfahrzeug ( dann in Form eines PKW`S ) kann ich mir frühestens in 2-3 Jahren leisten.

Vielen Dank

Fabian

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59 Antworten
am 7. Januar 2008 um 23:02

Zitat:

Original geschrieben von timerobber

Ich lese...

 

... und auch Nutzungsausfall ist fiktiv abrechenbar. Wäre der Geschädigte nicht mit seinem Fahrzeug in ein unverschuldeten Unfall geraten, könne er sein Fahrzeug weiter nutzen. In der Sache spielt es keine Rolle ob andere ein Nutzen in der Sache während seiner unfallbedingten Ausfallzeit hätte geldend machen können. Es geht nur um den Ausfall des Fahrzeuges unfallbedingt und nicht ob der Fahrzeugeigentümer /-halter oder weitere Nutzer dazu berechtigt sind diese zu nutzen. Es liegt im Allgemeinen ein Ausfall des Fahrzeuges vor und bedarf keinerlei Nachweiß eines entgangenen Nutzungswillen...

 

Mhh, wo liest Du denn das? Nach meiner Kenntnis ist das falsch. Es gibt hierzu Urteile des BGH, die aber schon etwas älter sind, und ich bin nicht sicher, ob sich da in den letzten 3,4 Jahren etwas geändert hat. Aber ich lasse mich gern aufklären ...

Zitat:

Original geschrieben von K080907

 

 

Aus meiner Sicht ist das genau so. Voraussetzung eines Nutzungsausfallanspruches ist eine fühlbare Beinträchtigung. Wenn der Geschädigte das Fahrzeug aufgrund seiner Verletzungen ohnehin nicht nutzen kann, gibt es auch keinen Nutzungsausfall. Ausnahme, wenn die Benutzung durch z.B. Angehörige möglich und beabsichtigt war. So - nach meiner Erinnerung -die aktuelle Linie des BGH.

Dann erklär uns doch mal den Unterschied zwieschen Nutzungsausfall für ein Fahrzeug und dem Schmerzensgeld!?!

Interessant wird es wenn ich weiter autofahren könnte, aber nicht kann, da mein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, ich aber nur auf auf grund meinen Verletzungen nicht im Krankenhaus liege, sondern aus kostengründen jeden Tag zu einem Arzt muss...

Grundsatz: Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden

Mietet der Geschädigte, dessen Fahrzeug durch eine zum Ersatz verpflichtende Handlung beschädigt wurde, kein Ersatzfahrzeug (dessen Mietzins zu den sog. Herstellungskosten zählt) an, so steht ihm statt dessen ein eigenständiger Schadensersatzanspruch wegen der entgangenen Gebrauchsvorteile zu (BGHZ 40, 345; 45, 212; NJW 1985, 2471).

Trotz vieler hiergegen geäußerter Bedenken ist dieser durch richterliche Rechtsfortbildung begründete Anspruch inzwischen Gewohnheitsrecht geworden (BGHZ 98, 221; 66, 278; 86, 132; Palandt / Heinrichs, BGB, 54., Aufl., Vorbem. v. § 249, Rdnr. 20).

Es handelt sich nicht um einen immateriellen Anspruch, sondern um die Geltendmachung eines Vermögensschadens.

Damit sollten eigentlich die Fragen um Nutzung und Nutzungswillen beantwortet sein!

am 7. Januar 2008 um 23:54

Zitat:

Original geschrieben von timerobber 

 

Dann erklär uns doch mal den Unterschied zwieschen Nutzungsausfall für ein Fahrzeug und dem Schmerzensgeld!?!

 

Interessant wird es wenn ich weiter autofahren könnte, aber nicht kann, da mein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, ich aber nur auf auf grund meinen Verletzungen nicht im Krankenhaus liege, sondern aus kostengründen jeden Tag zu einem Arzt muss...

 

Ganz einfach: Wenn die Verletzungen so schwerwiegend sind, dass ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, fällt das Schmerzensgeld deutlich höher aus. Mit dem Schmerzensgeld werden eben die verletzungsbedingten Einschränkungen mit abgegolten. Wer aufgrund einen Halswirbelsyndroms seinen Hals 2 Wochen nicht verdrehen kann, sonst aber fit ist,kriegt eben 200 bis 500 EUR, wer ab Hals querschnittsgelähmt bleibt für den Rest seines Lebens, ca 500.000 bis 1 Mio. EUR. Und dazwischen gibts alle möglichen Abstufungen, abhängig vom Grad der Verletzung und von den damit verbundenen Einschränkungen (auch betreffend die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit).

 

Ob und wie lange ein Krankenhausaufenthalt erforderlich war, ist für die Schmerzensgeldbemessung ein wichtiger Umstand - schon allein deshalb, weil es sich um eine leicht feststellbare Tatsache handelt, im Gegensatz zu behaupteten Schmerzen u.ä.

 

Zu Deinem Beispiel:

Wer weiter autofahren kann, trotz Verletzung, wird sich dies ärztlich bestätigen lassen können - und hat dann einen Anspruch auf Nutzungsausfall. Nutzungswille und -möglichkeit sind ja vorhanden.

 

Zitat:

Original geschrieben von timerobber

 

Grundsatz: Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden

 

Mietet der Geschädigte, dessen Fahrzeug durch eine zum Ersatz verpflichtende Handlung beschädigt wurde, kein Ersatzfahrzeug (dessen Mietzins zu den sog. Herstellungskosten zählt) an, so steht ihm statt dessen ein eigenständiger Schadensersatzanspruch wegen der entgangenen Gebrauchsvorteile zu (BGHZ 40, 345; 45, 212; NJW 1985, 2471).

 

Trotz vieler hiergegen geäußerter Bedenken ist dieser durch richterliche Rechtsfortbildung begründete Anspruch inzwischen Gewohnheitsrecht geworden (BGHZ 98, 221; 66, 278; 86, 132; Palandt / Heinrichs, BGB, 54., Aufl., Vorbem. v. § 249, Rdnr. 20).

 

Es handelt sich nicht um einen immateriellen Anspruch, sondern um die Geltendmachung eines Vermögensschadens.

 

Damit sollten eigentlich die Fragen um Nutzung und Nutzungswillen beantwortet sein.

 

Das ist der Grundsatz - aber von jedem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen! Und eine Ausnahme liegt vor, wenn verletzungsbedingt eine Nutzungsmöglichkeit nicht besteht. Und hierzu äußert sich Dein Zitat leider gar nicht.

 

Übrigens ,der o.g. Palandt ist ein BGB-Kommentar, aktuell ist da derzeit die 67. oder 68. Auflage, weiß ich nicht genau. Die oben genannte 54. Auflage ist - wie obiges Zitat - wohl schon leicht veraltet:)

 

Ich hab gerade die 63. Auflage des Palandt (2004) hier. Bei Vorbem. v. § 249, Rdnr. 22 schreibt Herr Prof. Dr. Heinrichs (wörtliches Zitat):

 

"Anspruchsvoraussetzung ist eine fühlbare Beeinträchtigung. Erforderlich sind daher Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit (BGHZ 45, 219). Hätte der Eigentümer den Pkw wegen unfallbedingter Verletzungen nicht nutzen können, besteht kein Ersatzanspruch (BGH NJW 1968, 1778, ...). es sei denn, dass die Benutzung durch einen Angehörigen möglich und beabsichtigt war (BGH NJW 1974, 33; 1975, 922)."

 

Jetzt ist wirklich alles klar - falls ich feststelle, dass sich in den letzten Jahren noch was in der Rechtsprechung getan hat, poste ich es hier noch.

am 8. Januar 2008 um 0:10

Und Du hast es nicht verstanden...

es ist KEIN inmaterieller Schaden, sondern ein Vermögensschaden. Da kannst Du sonst etwas hervorholen. Es bleibt ist und bleibt ein reiner Vermögensschaden. Hier ist die eigentliche Nutzung zurück gesetzt.

am 8. Januar 2008 um 0:35

Zitat:

Original geschrieben von timerobber

Und Du hast es nicht verstanden...

 

es ist KEIN inmaterieller Schaden, sondern ein Vermögensschaden. Da kannst Du sonst etwas hervorholen. Es bleibt ist und bleibt ein reiner Vermögensschaden. Hier ist die eigentliche Nutzung zurück gesetzt.

 

Ach Timerobber, ich versteh das schon ganz gut :)

 

Du hast ja Recht, Schmerzensgeld ist ein sogenannter immaterieller Schaden. Und ein Nutzungsausfallschaden ist ein Vermögensschaden. Das habe ich aber nie anders behauptet. Und es ändert nichts an meinen Aussagen.

 

Lies Dir die von mir zitierten Urteile des BGH durch, dann wirst Du mich verstehen.

 

Es ist nunmal so - Nutzungsausfall ist "Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile". Und einen "Gebrauchsvorteil" kann man doch nur haben, wenn man das Fahrzeug tatsächlich "gebrauchen" kann. Wenn man aber verletzungsbedingt gar nicht fahren kann, kann man das Fahrzeug nicht gebrauchen, und es können keine "Gebrauchsvorteile entgehen" - logisch, nicht?

am 8. Januar 2008 um 6:38

@Timerobber:

Zwei Gänge zurückschalten und auf solche Postings auf der persönlichen Ebene "Und Du hast es nicht verstanden..." verzichten!

Sonst werde ich demnächst so deutlich, dass du es sicher verstehen wirst.

Sämtliche User in diesem Thread haben sehr wohl Ahnung von der Sachlage hier und es wurde auch nichts falsches gepostet.

 

Die Rechtsprechung geht nämlich nach wie vor davon aus, dass als Grundlage für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sowohl Nutzungswille, als auch Nutzungsmöglichkeit gegeben sein müssen.

Nutzungsausfall ist eben kein abstrakter Schadensposten, der stets und immer anfällt, vielmehr hat der Anspruchsteller diesen Anspruch darzulegen und in Bezug auf Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit nachzuweisen.

Auf das Einstellen von entsprechenden Urteilssammlungen verzichte ich hier (kann bei Bedarf aber nachgeholt werden).

 

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Auf das Einstellen von entsprechenden Urteilssammlungen verzichte ich hier (kann bei Bedarf aber nachgeholt werden).

Bitte nicht!!!

 

Das erinnert mich an nervige Zeiten bei MT....

 

Der/die TE`in ist ein Laie und möchte hier Antworten zu seinen Fragen in einfach Strukturierter und verständlicher Form.

 

Dafür gibt es andere "Datenbanken"

 

Dennoch finde ich die Diskussion hier sehr Interessant. nur schade, wenn es persönlich wird... :(

 

am 8. Januar 2008 um 16:43

Zum Nutzungsausfallanspruch des Eigentümers eines beschädigten Kfz für die Zeit seiner Erwerbsunfähigkeit:

 

Zitat:

Eine Entschädigung für den Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kfz wird nur gewährt, wenn die dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit wird keine Entschädigung gewährt. Vielmehr sind Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille unabdingbare Voraussetzungen für die Begründung eines Schadens.

 

Wer das gerne juristisch nachvollziehen möchte, mag sich selbst mit dem Urteilen des BGH (VersR 64,225 - 66,497 und 84,142) und OLG München (VersR 91, 324) befassen. Beim Letzteren hat der BGH die Revision mit Beschluß nicht angenommen.

ich hänge mich hier mal ran und bitte um Einschätzung meiner Sachlage...

Im November 2008 wurde ich unsanft von meinem Roller geholt, ein Autofahrer fuhr aus einer Parklücke auf die Vorfahrtstraße, ich habe zwar noch voll gebremst und versucht auszuweichen, aber konnte eine Kollision nicht vermeiden. Zum Glück mit recht niedriger Geschwindigkeit und im spitzen Winkel. Schuldfrage eindeutig, Polizei hat an Ort und Stelle dem Fahrer ein Bußgeld verhängt (§ müßte ich nachschauen...).

Schäden:

- Roller lt. KVA 381,- Euro netto (Plastik, Fußraste, Bremshebel, Kleinteile)

- Helm: bin mit einem ca. 2 Jahre alten Shoei XR1000 (NP 499,-) auf den Asphalt geschlagen, mehrere deutliche Kratzspuren vorhanden

- Thermoanzug (NP 250,-) 3 Monate alt, an Ärmel, Hüfte und Knie angeschliffen, deutliche Unfallspuren zu erkennen.

Nach Fristsetzung mit Einschreiben hat die Versicherung heute 381,- überwiesen. Hatte die Rechnung des Thermoanzugs mit eingereicht mit genauer Beschreibung des Schadens. Ebenso den KVA über 499,- des Shoei-Vertragshändlers mit dessen eindeutigen Hinweis auf einen "Totalschaden" des Helmes (1 x gestürzt, Kalotte defekt, keine Schutzwirkung, Reparatur bei Helm nicht möglich usw.). Die Rechnung vom Helm habe ich nicht mehr.

So, die Versicherung hat nur den Schaden am Roller bezahlt, aber Helm und Bekleidung schweigen die wohl tot. Habe auch noch keinerlei schriftliche Stellungnahme von denen. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Leider habe ich keine RSV, falls die Frage danach kommt.

 

 

Hallo,

auch der von dir benannte Schaden muss reguliert werden, das siehst du schon ganz richtig. Es gibt den Zeitwert.

Warte erstmal das Abrechnungsschreiben ab, das wird sicher nach der Überweisung schon auf dem Postweg sein. Dann einfach den Sachbearbeiter dort anrufen und um Aufklärung bitten.

Gruß

traumzauber

am 24. Februar 2009 um 16:42

Wirst dich wundern, welchen Zeitwert deine Sachen angeblich nur noch haben sollen. Frag doch einfach mal nach naturalersatz bzw. forder die zum Reparieren auf. Viel Erforlg bei der Regulierung.

das ich nicht 499,- für den Helm wiederbekomme ist schon klar. Was mich eben wundert ist, daß die Versicherung eben garnix für die Klamotten löhnt (bzw. löhnen will).

Der Helm ist definitiv nur noch Schrott, auch wenn er optisch noch ganz OK aussieht. Daher ja auch das Gutachten vom Freundlichen.

Schutzbekleidung kann auch zum Neuwert erstattet werden.

Viele Urteile schließen einen Abzug neu für alt aus.

kurze Info, wie bei mir die Sache (siehe Post vom 24.Febr.) ausgegangen ist...

 

- Versicherung forderte trotz Gutachtem vom autorisierten Shoei-Händler noch Fotos nach, auf dem der Schaden genau zu sehen sein sollte

- konnte glücklicherweise noch die Rechnung vom Helm finden, sonst hätte ich wohl alt ausgesehen

- ebenso wurden Fotos vom Schaden der Bekleidung nachgefordert

- nach Einreichung der gewünschten Fotos und Rechnungskopie wieder mal wochenlang Sendepause

- erst nachdem ich Einschreiben mit Fristsetzung schickte kam Bewegung in die Sache und ich bekam den vollen Neupreis für Helm und Bekleidung ersetzt.

- zusätzlich wurde mir noch irgend ne Pauschale von 20 Euro überwiesen

Ende gut - alles gut...hat aber fast 1/2 Jahr gedauert, bis alles "durch" war. Aber immerhin in Eigenregie und ohne Anwalt *stolz* ;)

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