ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Schaden < WBW: Trotzdem Restwertbörse ?

Schaden < WBW: Trotzdem Restwertbörse ?

Hallo,

mir ist leider jemand in mein Auto gefahren und ich war heute beim Gutachter. Der WBW wird etwa 10.000,- EUR sein, der Schaden ca. 8000-8500,- EUR. Jetzt sagte mir der Gutachter, dass das KFZ in die Restwertbörse gehen würde und ich ggf. Abzüge erleiden könnte oder eben die Regel gilt WBW - Restwert = Ausbezahlter Betrag.

Ich hatte bisher gedacht, dass dies jedoch nur bei einem Totalschaden der Fall sei. Wenn jemand an meinem KFZ einen Schaden verursacht und dieser unter dem WBW liegt, so muss mir doch der Schaden ersetzt werden, wenn ich das KFZ gerne weiterhin behalten möchte oder gibt es da eine gesonderte Regel ?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@silk schrieb am 3. September 2016 um 16:33:17 Uhr:

Scheinbar sind hier ausreichend viele Trolls unterwegs, was eine eindeutige Antwort sehr erschwert. So macht ein Forum leider wenig Spaß und Sinn. Danke allen ehrlichen Antwortern!

Keine Bange - das ist nur immer der gleiche arme Mensch, dem es an Aufmerksamkeit und Liebe mangelt und der hier dieses Defizit in den verschiedensten Erscheinungformen/Accounts auszugleichen sucht. Abgesehen von diesem bedauernswerten Menschenkind darfst Du ansonsten von Kompetenz und gutem Willen ausgehen.

56 weitere Antworten
Ähnliche Themen
56 Antworten

So, mittlerweile kann ich aus der Praxis berichten was falsch und was richtig war, vielleicht interessiert es irgendwann jemanden der diesen Thread findet. Im Prinzip ist von allem etwas richtig gewesen.

Wenn der Schaden unter dem WBW liegt, so wird der Restwert ermittelt. Nun gibt es, wenn man fiktiv abrechnen möchte, drei Alternativen:

1. Der WBW ist bspw. 10.000,- EUR, der Schaden 8.000,- EUR, wenn der Restwert nun 1000,- EUR wäre, so wäre die Differenz aus WBW und Restwert 9.000,- EUR und somit über dem Schaden. Es könnte normal fikitiv abgerechnet werden und das Fahrzeug sofort verkauft werden.

2. Beliefe sich der Restwert auf 3.000,- EUR, so wäre die Differenz aus WBW und Restwert 6.000,- EUR und in dem Fall unter dem Schadenwert. Nun erhält man WBW - Restwert - MwSt.

3. Man rechnet fikitiv ab, der Restwert spielt keine Rolle, dazu verpflichtet man sich jedoch das Fahrzeug verkehrstüchtig zu machen und mindestens weitere 6 Monate zu nutzen. So erhält man Schadenhöhe - MwSt.

Fazit: Möchte man das Fahrzeug weiterhin nutzen, kann man normal fiktiv abrechnen, möchte man das Fahrzeug verkaufen, so sollte man auf einen geringen Restwert hoffen oder sich mit einer geringeren Summe anfreunden.

am 8. September 2016 um 12:54

und was ist nun bei dir der Fall?

Totalschaden oder nicht?

Kann mir jemand beantworten ob man bei der sechs Monate Regel den gesamten Betrag sofort erhält oder zunächst nur den Teil aus WBW - RW - MwSt. und nach den sechs Monaten den Rest zur Schadenhöhe - MwSt.

Voller Anspruch sofort. Evtl. muss man bei frühzeitigerer Veräußerung etwas zurückzahlen. Nur so ist es richtig. Und lass Dir nichts anderes erzählen!

Der Schadensersatz ist immer sofort fällig. Es gibt allerdings z. B. ein Urteil des OLG Hamm, dass dem Versicherer ein Zurückbehaltungsrecht der Differenz für 6 Monate zugesteht.

Wenn der Versicherer unter Hinweis auf die Sechsmonats-Entscheidung „bitte warten“ schreibt, bleibt vor Erhebung einer Zahlungsklage die Möglichkeit, wegen des strittigen Spitzenbetrages eine Feststellungsklage anzudrohen, dies bewegt oft zur sofortigen Zahlung.

Sollte der Versicherer sich trotzdem darauf kaprizieren, erst nach 6 Monaten den Rest zu zahlen, betrachte den Differenzbetrag als gut angelegtes Geld, das sich üppig verzinst. :)

Vielen Dank

Warum ist der Anspruch "immer" sofort fällig, wenn er sich erst nach 6 Monaten verwirklicht?

Und OLG Hamm spricht ja schon mal sehr grundsätzliche Urteile. Ist nicht unbedingt das AG Sowünschichmirs

Zitat:

@Mik0811 schrieb am 12. September 2016 um 06:25:56 Uhr:

Warum ist der Anspruch "immer" sofort fällig, wenn er sich erst nach 6 Monaten verwirklicht?

Die sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem Gesetz. (§ 271 BGB)

Zitat:

Und OLG Hamm spricht ja schon mal sehr grundsätzliche Urteile. Ist nicht unbedingt das AG Sowünschichmirs

Auszug aus dem angesprochenen Urteil:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Ablauf der vom BGH grundsätzlich geforderten sechsmonatigen Nutzungsdauer für den Nachweis seines über das bloße Mobilitätsinteresse hinausgehende Integritätsinteresse indes nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den klägerischen Anspruch auf Regulierung auch des abgesetzten Restwerts. Die sechsmonatige Wartefrist berührt die Frage der Fälligkeit des Reparaturkostenersatzanspruchs nicht, diese tritt mit dem Schadensereignis (Unfalltag) ein."

"Der Durchsetzbarkeit des fälligen Anspruchs steht jedoch während der Dauer einer Frist von sechs Monaten seit dem Unfallereignis grundsätzlich ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Andernfalls wäre nach Auffassung des Senats eine praktikable Schadensabwicklung in Frage gestellt."

So sah es das OLG Hamm. Es gibt auch Gerichte, die es anders sehen.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 12. September 2016 um 07:18:03 Uhr:

Zitat:

@Mik0811 schrieb am 12. September 2016 um 06:25:56 Uhr:

Warum ist der Anspruch "immer" sofort fällig, wenn er sich erst nach 6 Monaten verwirklicht?

Die sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem Gesetz. (§ 271 BGB)

Zitat:

@rrwraith schrieb am 12. September 2016 um 07:18:03 Uhr:

Zitat:

Und OLG Hamm spricht ja schon mal sehr grundsätzliche Urteile. Ist nicht unbedingt das AG Sowünschichmirs

Auszug aus dem angesprochenen Urteil:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Ablauf der vom BGH grundsätzlich geforderten sechsmonatigen Nutzungsdauer für den Nachweis seines über das bloße Mobilitätsinteresse hinausgehende Integritätsinteresse indes nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den klägerischen Anspruch auf Regulierung auch des abgesetzten Restwerts. Die sechsmonatige Wartefrist berührt die Frage der Fälligkeit des Reparaturkostenersatzanspruchs nicht, diese tritt mit dem Schadensereignis (Unfalltag) ein."

"Der Durchsetzbarkeit des fälligen Anspruchs steht jedoch während der Dauer einer Frist von sechs Monaten seit dem Unfallereignis grundsätzlich ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Andernfalls wäre nach Auffassung des Senats eine praktikable Schadensabwicklung in Frage gestellt."

So sah es das OLG Hamm. Es gibt auch Gerichte, die es anders sehen.

so, und welche Gerichte sind das? es wird doch eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht, wann welche Leistungen zu erbringen sind

Der Wald der "bitte nicht füttern"-Schilder wächst weiter.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Schaden < WBW: Trotzdem Restwertbörse ?