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Schaden nach Kauf, Auto noch nicht angemeldet.

Themenstarteram 4. Januar 2024 um 18:15

Guten Tag,

Leider ist meinem Sohn einen blöden Missgeschick passiert.

Er hat von Bekannten ein Auto gekauft, ich wollte das nicht, aber seine Entscheidung.

Der Kauf war am 23.12. Also es gab keine Möglichkeit das Auto anzumelden. Auf meinen Rat hat er den Wagen stehen gelassen bis zur Anmeldung, damit es keine Probleme gibt.

Aber leider ist er auf die Idee gekommen, am 01.01 den Wagen von innen zu reinigen. Das Auto stand vor dem Haus, die Handbremse war nicht gezogen und wie er sagt, war aus Versehen der 3. Gang drin. Das Auto ist zurück gerollt und hat den Nachbarns Wagen getroffen.

Der Nachbarn war dann am nächsten Tag beim Lackierer und verlangt 2000 Euro Schaden.

Der Vorbisitzer, auf dem der Wagen noch angemeldet war, will natürlich nicht zurückgestufft werden. Was selbstverständlich ist. Er hat ja den Schaden nicht verursacht.

Mein Sohn hatte zum dem Zeitpunkt ein Auto auf sich versichert, seine Versicherung will aber den Schaden auch nicht übernehmen.

Am 02.01 wurde der Wagen angemeldet und der alte abgemeldet, mit versicherungswechsel.

Muss er den Schaden jetzt selbst zahlen?

Danke

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65 Antworten

Habe das mit dem Abmelden eben nochmal mit meinem Freund Tschättschiebietschie besprochen und der schreibt gerade:

"Meldet der Käufer das gekaufte Auto einfach nicht ab und fährt unbehelligt weiter, so ist es unerlässlich, dass die Abmeldung durch den Verkäufer passiert. Dabei wird lediglich der gültige Kaufvertrag sowie ein Lichtbildausweis verlangt und damit hat der Verkäufer die Möglichkeit, das Fahrzeug abzumelden.."

Ich wusste nicht, dass ich das auch ohne die KFZ-Papiere machen kann, die ich nach Übergabe ja nicht mehr habe. Bedeutet: Man sagt dem Käufer, dass man selbst das Auto spätestens am soundsovielten abmeldet und er dann ggf. unangemeldet durch die Gegend fährt.

Die KI-Nutzung macht nur Sinn, wenn der Nutzer mit den KI-Ergebnissen sinnvoll umgehen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn Kenntnis von der Materie bereits beim Nutzer vorhanden ist.

Der Verkäufer kann ohne Papiere nur in der Nase bohren. Sonst nichts.

Wenn der Verkäufer sich von der Zulassungsstelle das Formular "Veräußerungsanzeige" herunterlädt und Verkäufer und Käufer dieses eigenhändig ausfüllen und unterschreiben und dieses ausgefüllte Formular die Zulassungsstelle erreicht, dann beschränkt sich die Haftung des Verkäufers für die Kfz-Steuer auf das laufende und das Folgejahr. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung beschränkt sich die Nachhaftung des Verkäufers in diesem Fall auf das aktuelle Versicherungsjahr.

Nur spielen die Nachhaftungsfragen für den TE keine Rolle. Für ihn ist nur relevant, dass der Sohn einen anderen als den auf ihn mit dem Kauf übergegangenen Versicherungsvertrag als Vorversicherung verwendet hat. Dieser andere Vertrag hatte keinen Schaden ab Verwendung der eVB und Ummeldung.

Zitat:

@BeeKlasse schrieb am 6. Januar 2024 um 22:07:30 Uhr:

 

Ich wusste nicht, dass ich das auch ohne die KFZ-Papiere machen kann, die ich nach Übergabe ja nicht mehr habe.

Kannst Du auch nicht!

Einfach mal in die FZV schauen,

§§ 16, 24, 25

Schönes Beispiel wieviel Ahnung dein Freund hat.

Zitat:

Schönes Beispiel wieviel Ahnung dein Freund hat.

Habe mit meinem Freund nochmal ein ernstes Wort gesprochen und er meinte, er hätte das auch nur abgeschrieben. Er gab zu, es von so einer Mini-Klitsche abgekupfert zu haben, die keiner kennt, die nix weiß und auch sonst nicht so toll zu sein scheint. Wie es scheint.

Wie auch immer, hier ein link auf diese kleine Klitsche und direkt die Seite, wo mein Freund das fand:

https://www.autoscout24.de/.../

Ich bitte um Entschuldigung, ich wollte nicht mit absolut unseriösen Quellen die Weisheit der hier schreibenden Fories zu Unrecht diskreditieren. BTW: Kennt jemand diese kleine, ominöse, seltsame Firma da oben?

Die Ausführungen dort sind, soweit sie rechtliche Ausführungen enthalten, kompletter Unsinn. Die haben übrigens noch kein einziges Auto verkauft und zusätzlich haben sie vom rechtlichen Hintergrund überhaupt keine Ahnung.

Zitat:

@BeeKlasse schrieb am 6. Januar 2024 um 23:13:00 Uhr:

Zitat:

Schönes Beispiel wieviel Ahnung dein Freund hat.

Habe mit meinem Freund nochmal ein ernstes Wort gesprochen und er meinte, er hätte das auch nur abgeschrieben. Er gab zu, es von so einer Mini-Klitsche abgekupfert zu haben, die keiner kennt, die nix weiß und auch sonst nicht so toll zu sein scheint. Wie es scheint.

Wie auch immer, hier ein link auf diese kleine Klitsche und direkt die Seite, wo mein Freund das fand:

https://www.autoscout24.de/.../

Ich bitte um Entschuldigung, ich wollte nicht mit absolut unseriösen Quellen die Weisheit der hier schreibenden Fories zu Unrecht diskreditieren. BTW: Kennt jemand diese kleine, ominöse, seltsame Firma da oben?

Dann solltest Du mit der Seite mal Kontakt aufnehmen und diese auf die FZV verweisen.

Insbesondere

§ 15 Abs 5

Dort ist auch niedergeschrieben was die Zulassungstelle machen kann, wenn der Käufer nicht ab ummeldet.

Der Verkäufer kann ohne Kennzeichen und ZB 1 keine Außerbetriebsetzung beantragen.

 

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