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Rotes Kennzeichen zur Überführung in die Werkstatt erlaubt?

Themenstarteram 9. Mai 2018 um 7:13

Hallo,

ich möchte am Sonntag einen PKW abholen den ich gekauft habe. Das Problem: Der Standort des PKW ist 200km von mir entfernt und das Auto hat keinen TÜV. Ein Kurzzeitkennzeichen kann deshalb nicht beantragt werden. Nun dachte ich mir, bevor ich den PKW auf einem Autoänhönger transportiere frage ich mal nach, wie das mit den roten Nummern aussieht. Diese sind ja grundsätzlich für Überführungsfahrten zugelassen, soweit der Zweck der Überführung dem Betrieb des Inhabers der roten Kennzeichen dient. Jetzt ist meine Frage:

Ist ein solcher "Zweck" auch dann gegeben, wenn mir die Werkstatt die roten Nummern aushändigt und ich als Privatperson (also betriebsfremde Person) den PKW abhole, damit ohne Umwege noch am gleichen Tag 200km zur Werkstatt fahre und in dieser Werkstatt dann der TÜV gemacht wird? Es geht mir eben hauptsächlich darum, dass ich ja eine betriebsfremde Person bin. Die Suchmaschinen habe ich natürlich schon bemüht, allerdings wird dort nie darauf eingegangen wie das bei betriebsfremden Personen geregelt ist. Auch die Zulassungsstelle habe ich schon mehrmals angerufen, aber wie das eben so ist befindet man sich entweder 30 Minuten in der Warteschleife oder es geht nichtmal jemand ans Telefon...

Danke schonmal für alle hilfreichen Antworten.

VG

Soorax

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 9. Mai 2018 um 9:30

Also nach gefühlten 3 Stunden in der Warteschlange hat bei der Zulassungsstelle mal jemand den Hörer abgenommen. Aussage: So wie ich das vorhabe spricht nichts dagegen. Bedingung ist eben, dass der PKW auf direktem Weg zur Werkstatt gebracht wird. Von dort aus darf das Auto dann nicht mehr bewegt werden und es muss unverzüglich bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt der TÜV gemacht werden. Die Nummer des Prüfberichts muss dann in das Fahrtenbuch eingetragen werden, dieses wird an die Zulassungsstelle weitergeleitet und dort wird dann anhand der Prüfungsnummer nachgesehen, ob auch wirklich eine TÜV-Untersuchung stattgefunden hat. Dass ich eine "betriebsfremde Person" bin ist insoweit nicht schädlich. Denn dadurch, dass ich das Auto direkt in die Werkstatt bringe, hat der Inhaber der Werkstatt ein berechtigtes Interesse daran und die Fahrt liegt deshalb in seinem betrieblichen Bereich (Überführungsfahrt). Eine Privatfahrt wäre es nur, wenn ich das Auto zuerst zu mir nach Hause fahren würde oder nicht unverzüglich den TÜV machen lasse.

Ich hoffe das hilft dem einen oder anderen weiter. Trotzdem würde ich vor jeder Fahrt mit den roten Kennzeichen zuerst bei der Zulassungsstelle klären ob das für den jeweiligen Zweck auch erlaubt ist.

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Würde eher sagen, dass das Problem darin besteht, weil die wenigsten daran denken, die Daten in das zu den roten Kennzeichen, gehörende Buch, einzutragen. Wer das nicht macht, begeht so einige Fehler, die bestraft werden.

Zitat:

@camper0711 schrieb am 25. April 2020 um 14:33:34 Uhr:

Zitat:

4.1.3 Überführungsfahrten

...

4.1.3.1 zulässige Fahrten

Fahrten, um ein abgemeldetes Fahrzeug vom Kunden/Verkäufer zum Kfz-Betrieb zu bringen (z.B. zur Aufbereitung in die Werkstatt).

WER fährt finde ich keine Vorgabe

Das stand hier am 9. Mai 2018 auch schon mehrfach, dafür musstest Du den Thread nicht wecken.

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