Rechtsfahrgebot. Übertriebene Auslegung?

Hallo V&S-Forenten.

Gestern hatten wir auf der A9 einen interessanten Verkehrsteilnehmer vor uns.
Wir fuhren links hinter einem Audi. Mittig war teilweise frei. Ganz rechts z.T. auch.
Geschwindigkeit >200. Ich bin auf die mittlere gewechselt wenn frei, da ganz rechts doch mehr langsame Fahrzeuge unterwegs waren.
Der Audi-Fahrer hingegen zog vor mir immer über alle Spuren nach ganz rechts, um dann kurz darauf wieder über alle Spuren vor mich auf die Linke zu ziehen.
Ein hin und her als hätte der Spaß da dran.

Also Rechtsfahrgebot o.k. Aber das fand ich dann doch übertrieben. Vor allem wg. der Geschwindigkeit und weil der nahezu jede Lücke auf der rechten Spur nutzte um dann gleich wieder zurück zu ziehen.

Was meint Ihr?
Gruß Andy

Beste Antwort im Thema

Hallo, AndyW211320,

Zitat:

@AndyW211320 schrieb am 4. September 2016 um 16:09:17 Uhr:


Was meint Ihr?

so, wie Du es beschreibst, wollte der Audifahrer anderen zeigen, dass man auch bei höheren Geschwindigkeiten den rechten Fahrstreifen nutzen kann und hat sich somit vorbildlich verhalten.

Würden andere Fahrer, insbesondere dauerhafte Mittelspurfahrer, sich davon eine Scheibe abschneiden, müsste jemand wie der Audifahrer nicht mehr immer ganz nach rechts wechseln, denn da wären ja schon die anderen.

Viele Grüße,

Uhu110

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Zitat:

@Erwachsener schrieb am 16. September 2016 um 11:00:49 Uhr:


Aber wie oben schon korrekt ausgeführt wurde, ist dies der hohen Geschwindigkeit an sich zuzurechnen, nicht der Nutzung irgendeiner Fahrspur.

Bei geringer bis mittlerer Auslastung einer 3-spurige Autobahn ist die Gefahr, dass dir ein langsamerer vor das Auto zieht auf der mittleren Spur höher als auf der linken Spur.

Schon aus dem Grund, dass bis auf ein paar wenige, jeder Autofahrer LKWs überholen möchte und dafür auf die mittlere Spur wechselt.

Da insgesamt mehr Spurwechsel R-->M erfolgen als M-->L ist die Gefahr auf M größer als auf L. Am geringsten ist sie übrigens auf R sofern man nicht gerade neben einem BS fährt. Dafür aber auch am langsamsten.

Meine Güte. Ich kenne das o.a. zitierte Urteil des OLG Koblenz im Volltext, und den habe ich komplett gelesen, bevor ich mein obiges Posting angebracht habe.
Ich habe es sogar verstanden, sowohl von seinem der Entscheidung letztlich zugrundegelegten tatsächlichen Sachverhalt wie auch von der rechtlichen Begründung her.

Insofern neige ich nicht dazu, andere aus diesem Urteil abgeleitete, stark verallgemeindernde Auffassungen weiter zu kommentieren oder zu widerlegen. Diese abweichenden Auffassungen sind halt falsch, und zwar bereits nach dem Urteilstext selbst.

Nur am Rande, für die, die keinen Volltext beziehen können:

Das Urteil betrifft einen Fall, in dem ein auf der BAB von hinten mit ca. 200 km/h herannahender Motorradfahrer auf einen PKW auffuhr, der im Bereich einer Autobahnauffahrt (Platz machend) die Spur wechselte und den herannahenden Motorradfahrer nicht gesehen haben will.

Das Gericht konnte nicht positiv feststellen, dass einem der Unfallbeteiligten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden konnte. Also hat es auf die Abwägung der Betriebsgefahren zurückgegriffen. Und kam zu dem besagten Ergebnis (wobei es durchaus die stark erhöhte Betriebsgefahr des weit über Richtgeschwindigkeit fahrenden Motorrades berücksichtigt hat).

Zunächst einmal freut es mich, dass die Debatte zu (neuer) Sachlichkeit gefunden hat. 😎

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 15. September 2016 um 21:48:21 Uhr:


[...]Ohne jetzt einen semantischen Diskurs über das Wort "immer" starten zu wollen: Immer heißt immer. Ein Spurwechsel beim Herannahen rückwärtigen Verkehrs ist immer gefahrvoll, so das OLG Koblenz. Und folglich erhöht er immer die Betriebsgefahr, sofern man nicht allein auf der BAB ist. Wenn das OLG nicht "immer" gemeint hätte, dann hätte es nicht "immer" geschrieben. Der Satz bedeutet zwingend, dass ein Spurwechsel bei herannahendem rückwärtigen Verkehr die Betriebsgefahr ausnahmslos erhöht. Also nicht nur in dem Fall, den das OLG Koblenz zu entscheiden hatte. (Schneller Motorradfahrer crasht auf Pkw, der nach links zog, um Einfädler auf die BAB zu lassen.)...

Die Bedeutung des Wortes "immer" wird niemand infrage stellen. Es steht auch außer Frage, dass ein Spurwechsel bei herannahendem Folgeverkehr ein gesteigertes Gefahrenpotenzial innewohnt.

Aber der allgemeinverbindliche Rückschluss darauf, dass deswegen die allgemeine Betriebsgefahr erhöht wird, steht im Urteil schlichtweg nicht drin. Es ist einzig und allein die Interpretation des bloggenden Rechtsanwaltes, der es nicht einmal näher begründet, sondern - zumindest unter Auslassung der erforderlichen Begründung - als Fakt darstellt und somit jedenfalls unsauber arbeitet.

Doch wurde dieser Aspekt der erhöhten Betriebsgefahr allein aufgrund eines Spurwechsels inzwischen, nicht nur allein von mir, deutlich und mehrfach im Hinblick auf (deine) Annahme - auch im Hinblick und hinreichender Würdigung des angeführten OLG-Urteils - widerlegt.
(Hilfsweise könnte man auch noch anführen, dass dann jedenfalls die Maßgaben des BGH vorrangig zu jenen eines OLG berücksichtigt werden sollten.)

Zitat:

Der entscheidende Satz aus dem Urteil wäre nur dann nicht auf unseren Fall anwendbar, wenn es keinen herannahenden rückwärtigen Verkehr gegeben hätte. Der TE äußert sich zu dem Punkt nicht. Aber nach meiner Erfahrung hat man auch bei >200 km/h noch mit herannahendem rückwärtigen Verkehr zu rechnen, wenn auch in viel geringerem Maße als bei 130 km/h. ...

Diese Annahme müsste aber bewiesen werden, dass da tatsächlich konkret jemand Drittes auf den Audi (schneller) nachfolgte. Doch dazu gibt es nicht einmal vage Anhaltspunkte.

Zitat:

Stattdessen aber läuft man mit 200 km/h häufiger auf langsameren vorausfahrenden Verkehr auf, der sich zudem noch links vor einem auf der Mittelspur befindet, so dass für EIN Überholmanöver ZWEI Fahrstreifenwechsel notwendig sind. Dies bedeutet ebenfalls eine Erhöhung der Betriebsgefahr. ...

Die Erhöhung der Betriebsgefahr resultiert hier allein aus der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit oder evtl. noch dem (fehlerhaften) Überholvorgang. Der Spurwechsel allein wirkt sich nicht weiter aus, da er weder rechtswidrig erfolgt, noch allein fehlerhaft gewesen wäre.

Zitat:

Unter diesem Aspekt und bei Tempo 200 halte ich die Mittelspur für einen wesentlich risikofreieren Fahrstreifen als ausgerechnet die rechte Spur. Bei 200 km/h muss man erst ab Lücken von 750 m (= 30 Sekunden) wieder die rechte Spur nutzen. Wer klug fährt, nutzt die Möglichkeit, die § 7 Abs. 3c StVO bietet. Sie wurde eigens geschaffen, um beim Fahren auf 3-spurigen BAB das Risiko zu minimieren. Heißt im Umkehrschluss nun mal, dass man das Risiko erhöht, wenn man diese Möglichkeit nicht nutzt. Man kann nicht dafür belangt werden, aber das ist nicht der entscheidende Punkt.

Es steht doch nirgends, dass die vom Audi-Fahrer genutzte Lücke gerade nicht diese Größe hatte. Und selbst wenn, so wäre die Nutzung - unter (bewusster) Nichtinanspruchnahme der gesetzlichen Ausnahmeregelung - auch kleinerer Lücken noch immer nicht verboten oder fehlerbehaftet.
Sinnvoll oder nicht kann dahingestellt bleiben, da dies kein greifbarer Bewertungsmaßstab sein kann.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 15. September 2016 um 21:48:21 Uhr:


[...]Nein, eine erhöhte Betriebsgefahr geht aus von:

- erhöhter Geschwindigkeit

- Spurwechseln

- Überholmanövern

Nichts davon muss fehlerhaft oder verkehrswidrig sein. Bei einem Unfall hätte das Gericht Zeugen geladen, die die Fahrweise des Audi-Fahrers schildern, ein Gutachter wäre vielleicht bis wahrscheinlich auch hinzugezogen worden. Auf dieser Grundlage wäre die Haftung geregelt worden.

Natürlich muss zur Begründung einer erhöhten Betriebsgefahr, die nicht aus der (aktuellen) Eigenschaft des Fahrzeuges sondern auf die Fahrweise ausgeht, jedenfalls ein fehlerhaftes Verhalten bewiesen werden. Und dies wird bei einem bloßen Spurwechsel, noch dazu in der gegebenen Kombination, so nicht gelingen. Hier kann sich die erhöhte Betriebsgefahr vordergründig auf die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und vielleicht noch auf einen etwaigen fehlerhaften Überholvorgang begründen lassen. Der Wechsel der Fahrspur wäre darin aber zwingend enthalten und kann nicht losgelöst davon als einzelner, weiterer Aspekt hinzugezogen werden.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 15. September 2016 um 21:48:21 Uhr:


[...]Stimmt, die Spurwechsel sind verpflichtend, wenn die Lücke groß genug ist. Trotzdem ist Annahme der erhöhten Betriebsgefahr beim Spurwechsel richtig. Das widerspricht sich nicht. Schließlich kann man die Zahl der Spurwechsel und damit die Betriebsgefahr dadurch reduzieren, dass man sich dem Tempo der meisten Fahrer um einen herum anpasst. Die Zahl der Überholvorgänge sinkt, und damit sinkt auch die Zahl der verpflichtenden Spurwechsel. ...

Aber hierin legst du doch selbst fest, dass die Betriebsgefahr eher von der Anpassung der Geschwindigkeit beeinflusst wird, nicht von der Notwendigkeit oder dem tatsächlichen Anfallen von Spurwechseln.

Daher korreliert die Verpflichtung etwaige Lücken zu nutzen doch auch mit der eigenen Geschwindigkeit. Denn je schneller ich bin, umso mehr Wegstrecke überwinde ich in derselben Zeitspanne. Und umso mehr wird deswegen auch die Betriebsgefahr erhöht.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 15. September 2016 um 21:48:21 Uhr:


[...]Nein. Das OLG Koblenz hat seine Feststellung zur erhöhten Betriebsgefahr durch Spurwechsel auf der Grundlage getroffen, dass "auf beiden Seiten ein Verschulden nicht nachweisbar ist."

Du hast den BGH so zitiert, dass als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise […] in Betracht kommt.

Damit hat der BGH aber nicht gemeint, dass ALLEIN eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise in Betracht kommt. Die Betriebsgefahr eines Lkws ist z. B. allein deshalb erhöht, weil es sich um einen Lkw handelt.

Das stimmt so nicht ganz. Ich habe den BGH in diesem hier gegebenen Kontext so zitiert und nicht im Hinblick auf eine generell und abschließende Beurteilung.

Hier geht es aber gerade nicht um erhöhte Betriebsgefahren aufgrund etwaiger Fahrzeugeigenschaften (bspw. LKW), sondern allein aufgrund "fahrerischer Aspekte" (so nenne ich es jetzt der Einfachheit halber mal).
Und hier hat der BGH nun einmal festgelegt, dass es eines bewiesenen rechtswidrigen oder fehlerhaften Aspektes bedarf.

Im Falle eines Spurwechsels könnte man ein fehlerhaftes Verhalten vielleicht annehmen, wenn der Fahrer das Lenkrad - ohne Nachweis des Verschuldens - verreißt. Aber nicht allein aufgrund der Tatsache, dass dieser einfach nur stattfindet. Der Gefährlichkeit des Spurwechsels wird - in verknappter Darstellung, da hier nicht wirklich relevant - daher mit dem obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten entgegengetreten.

Das OLG selbst hat im Allgemeinen nur festgestellt, dass wenn kein Verschulden nachweisbar vorliegt, auf die (zunächst allgemeine) Betriebsgefahr abgestellt wird. Und dass es beim Betrieb eines Kfz. im Zusammenhang von Spurwechseln zu Schäden kommen kann, realisiert die (allgemeine) Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 15. September 2016 um 21:48:21 Uhr:


[...]Die hier diskutierte Fahrweise des Audi-Fahrers ist gewiss nicht zur Nachahmung empfohlen. Wer im Falle eines Crashs den Großteil der Kosten zu tragen hätte, weil von seiner Fahrweise in mehrfacher Hinsicht eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht, sollte für diese Fahrweise nicht obendrein glorifiziert werden.

Die erhöhte Betriebsgefahr geht im Zweifelsfall aller Voraussicht nach auf die Geschwindigkeit zurück. Diese ist hier aber nicht Diskussionsgegenstand. Wer schneller als Richtgeschwindigkeit fährt, weiß um diesen Umstand.
Sollte der Audi fehlerhaft oder rechtswidrig überholt haben, so geht auch hiervon womöglich eine erhöhte Betriebsgefahr aus.
Jedoch wird die Betriebsgefahr nicht durch einen bloßen Spurwechsel grundsätzlich erhöht.

Insofern wäre wohl letztlich allein die erhöhte Betriebsgefahr aufgrund der Geschwindigkeit anzunehmen - folglich ein Aspekt und nicht mehrfache Aspekte.

Dass die Nachahmung des eigentlichen Umstandes - nämlich die präzisere oder generelle Einhaltung des Rechtsfahrgebotes - nicht zur Nachahmung empfohlen werden kann, vermag ich nicht zu erkennen. Denn das ist eigentlich deutlich begrüßenswert. Mithin kann man dies also durchaus als "vorbildlich" bezeichnen. Denn darum ging es.

Ob es nun sinnvoll und nützlich ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Aber das entscheidet nun einmal der Fahrer, was er für nützlich erachtet - nicht andere. Ansonsten würden wir wohl alle, wenn überhaupt, nur noch Fahrrad, jedenfalls nicht deutlich über 130km/h fahren. Aber zum Glück darf hierzulande noch jeder zunächst einmal eigene Entscheidungen treffen, sofern es nicht rechtswidrig ist oder berechtigte Interessen anderer beeinträchtigt. Das liegt aber beides nicht vor.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 15. September 2016 um 21:48:21 Uhr:


[...]Es wurden schon einige Attribute genannt. Grenzwertig trifft es ganz gut. Unklug und unnötig risikoreich passen auch. Andere hatten was von oberlehrerhaft geschrieben; das setzt aber voraus, dass man die Motivation des Audi-Fahrers kennt. ...

Genannt wurde hier schon sehr vieles, nur trifft dies halt (wenn dann auch) nicht zu.

Die Notwendigkeit beurteilt kein Dritter, ein risikobehaftetes Fahrverhalten war, abgesehen von der Geschwindigkeit (daher auch erhöhte Betriebsgefahr), nicht zu erkennen.

Dass sich andere Verkehrsteilnehmer womöglich in ihren Befindlichkeiten gestört fühlen könnten, das mag sein. Nur ist das rechtlich soweit vollkommen unbeachtlich.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 16. September 2016 um 11:13:40 Uhr:


[...]Bei geringer bis mittlerer Auslastung einer 3-spurige Autobahn ist die Gefahr, dass dir ein langsamerer vor das Auto zieht auf der mittleren Spur höher als auf der linken Spur.

Schon aus dem Grund, dass bis auf ein paar wenige, jeder Autofahrer LKWs überholen möchte und dafür auf die mittlere Spur wechselt.

Da insgesamt mehr Spurwechsel R-->M erfolgen als M-->L ist die Gefahr auf M größer als auf L. Am geringsten ist sie übrigens auf R sofern man nicht gerade neben einem BS fährt. Dafür aber auch am langsamsten.

Das mag alles soweit zutreffen. Und es war dem Gesetzgeber gewiss auch bekannt. Dennoch darf man nicht dauerhaft auf der linken (oder mittleren) Spur verweilen, sondern hat grds. möglichst weit rechts zu fahren.

Wer bei seiner eigenen gewählten Geschwindigkeit von Spurwechseln absieht, weil sie ihm zu riskant erscheinen, der sollte die eigene gewählte Geschwindigkeit überdenken und gerade nicht die Erforderlichkeit des Spurwechsels. Denn das eine wählt man sich frei aus, dass andere gibt der Gesetzgeber als Fakt vor.

Daher gilt wie bereits zuvor schon einmal angebracht:
Wer >200km/h grds. nicht rechts fahren "will" oder nicht verkehrsbedingt fahren (also aus eigenem "Unvermögen" heraus) kann, der fährt schlicht und ergreifend nur zu schnell oder rechtswidrig und egoistisch.

Eben. Und all das hat nichts mit unserem "vorbildlichen" Audifahrer zu tun.
Aber scheinbar wollen das einige immer noch nicht verstehen.

Ähnliche Themen

Zitat:

@alex.miamorsch schrieb am 16. September 2016 um 12:27:22 Uhr:


[...]
Wer bei seiner eigenen gewählten Geschwindigkeit von Spurwechseln absieht, weil sie ihm zu riskant erscheinen, der sollte die eigene gewählte Geschwindigkeit überdenken und gerade nicht die Erforderlichkeit des Spurwechsels. Denn das eine wählt man sich frei aus, dass andere gibt der Gesetzgeber als Fakt vor.
[...]

Eigentlich ein ganz einfacher und logischer

Gedankenschluss,

wobei ich vermute, dass das für viele Autofahrerköpfe schon zuviel der Denkanstrengung ist – da ist dann eher mit den

Gedanken Schluss,

und das Synapsengemisch im Schädel erstarrt bei "ich will 120 fahren, aber nach rechts wechseln ist SOOO gefährlich, da bleibe ich jetzt lieber in der Mitte". Ergänzt um "nach StVO darf man das ja jetzt".

Zitat:

@alex.miamorsch schrieb am 16. September 2016 um 12:27:22 Uhr:


.....

Das mag alles soweit zutreffen. Und es war dem Gesetzgeber gewiss auch bekannt. Dennoch darf man nicht dauerhaft auf der linken (oder mittleren) Spur verweilen, sondern hat grds. möglichst weit rechts zu fahren.

Und wenn du es noch so oft behauptest, dauerhaftes Verweilen auf der mittleren Spur ist ausdrücklich erlaubt (§7 3c, oft genug zitiert). Es bleibt deinerseits eine Behauptung, und zwar eine falsche. Da nützt auch seitenlanges Relativieren nichts.

Zitat:

Wer bei seiner eigenen gewählten Geschwindigkeit von Spurwechseln absieht, weil sie ihm zu riskant erscheinen, der sollte die eigene gewählte Geschwindigkeit überdenken und gerade nicht die Erforderlichkeit des Spurwechsels. Denn das eine wählt man sich frei aus, dass andere gibt der Gesetzgeber als Fakt vor.

Siehe oben, auf dreispurigen Autobahnen gilt für die Notwendigkeit von Spurwechseln gesetzgeberisch §7 3c, das ist "Fakt". Mag dir nicht gefallen, aber das ist auch nicht notwendig. Du bist nicht der Nabel der Welt.

Zitat:

Daher gilt wie bereits zuvor schon einmal angebracht:
Wer >200km/h grds. nicht rechts fahren "will" oder nicht verkehrsbedingt fahren (also aus eigenem "Unvermögen" heraus) kann, der fährt schlicht und ergreifend nur zu schnell oder rechtswidrig und egoistisch.

Jetzt wird es aber wirklich haarsträubend:

Wer über 200 fährt und sich dann noch jedes Mal auf die ganz rechte Spur begibt, läuft Gefahr von langsameren Verkehrsteilnehmern übersehen zu werden, die ihrerseits gerade die Spur wechseln wollen. Über 200 auf der ganz rechten Spur ist ein außergewöhnliches Fahrmanöver, das im normalen Alltag so gut wie nie vorkommt. Daher rechnet auch niemand damit.
Bei der Geschwindigkeit nicht äußerst rechts fahren zu "wollen" ist reiner Selbsterhaltungstrieb, alles andere ist wirklich gefährlich und keinesfalls zu empfehlen.

Es macht im realen Leben deshalb auch praktisch niemand. Es sei denn, er hat seinen Belehrungstrieb nicht im Griff.

Zitat:

@warnkb schrieb am 16. September 2016 um 21:15:44 Uhr:


Wer über 200 fährt und sich dann noch jedes Mal auf die ganz rechte Spur begibt, läuft Gefahr von langsameren Verkehrsteilnehmern übersehen zu werden, die ihrerseits gerade die Spur wechseln wollen. Über 200 auf der ganz rechten Spur ist ein außergewöhnliches Fahrmanöver, das im normalen Alltag so gut wie nie vorkommt. Daher rechnet auch niemand damit.
Bei der Geschwindigkeit nicht äußerst rechts fahren zu "wollen" ist reiner Selbsterhaltungstrieb, alles andere ist wirklich gefährlich und keinesfalls zu empfehlen.

Etwas in Juristendeutsch umformuliert, würde das so auch in einer Urteilsbegründung stehen, wenn es wegen der Fahrweise des Audifahrers gekracht hätte. Es würde auch auf §7 Abs. 3c abgestellt werden. Und darauf, dass eine Verpflichtung zur Nutzung der ganz rechten Spur nur dann besteht, wenn rechts Lücken von 30 Sekunden (= ca. 750 m) bestehen.

MIR leuchtet diese Argumentation völlig ein. Aus mehr als 30 Jahren Autobahnerfahrung und als Schnellfahrer kann ich sie völlig nachvollziehen. Bei mehr als 200 km/h mache ich die Fahrspurwechsel, die nach StVO vorgeschrieben sind. Aber keine unnötigen auf die ganz rechte Spur, die das ohnehin schon erhöhte Risiko bei dem Tempo noch weiter nach oben schrauben.

Zitat:

@alex.miamorsch schrieb am 15. September 2016 um 11:33:24 Uhr:


Ein Spurwechsel ist und bleibt aber auch bei dieser Geschwindigkeit erlaubt. Er kann sogar verpflichtend sein, wenn gerade keine von der Ausnahme geregelte Situation mehr vorliegt.

Ah ja. Das wäre bei Lücken über 750 m der Fall. Bei größerer Differenzgeschwindigkeit als 90 km/h geraten wir sogar in den Bereich von 1-Kilometer-Lücken. Bei Lücken von dieser Dimension muss man natürlich rechts fahren, das ist ganz unbestritten - wenn es denn mal Lücken von ca. 1 km Länge gibt. Meist vermisse ich sie.

Gibt es nur Lücken < 750 m ganz rechts, also meistens, dann ist das durchgängige Befahren der Mittelspur bei 200 km/h nicht die Ausnahme, sondern der aus §7 Abs. 3c StVO resultierende Normalfall - wenn nicht sogar das überwiegende Befahren der linken Spur, weil die Mittelspur von Idealfahrern mit 130 km/h genutzt wird, um Lkw zu überholen.

MfG, Tazio1935

Zitat:

@warnkb schrieb am 16. September 2016 um 21:15:44 Uhr:


Wer über 200 fährt und sich dann noch jedes Mal auf die ganz rechte Spur begibt, läuft Gefahr von langsameren Verkehrsteilnehmern übersehen zu werden, die ihrerseits gerade die Spur wechseln wollen. Über 200 auf der ganz rechten Spur ist ein außergewöhnliches Fahrmanöver, das im normalen Alltag so gut wie nie vorkommt. Daher rechnet auch niemand damit.
Bei der Geschwindigkeit nicht äußerst rechts fahren zu "wollen" ist reiner Selbsterhaltungstrieb, alles andere ist wirklich gefährlich und keinesfalls zu empfehlen.

Da kann ich mich euch, warnkb u. tazio, vollumfänglich anschließen. Trefflich formuliert.

Bei hohen Geschwindigkeiten auf 3-streifiger Richtungsfahrbahn ganz nach rechts nur bei sehr geringer Verkehrsdichte und dann auch frühzeitig wieder in die Mitte bzw. nach links, wenn voraus Fahrzeuge auftauchen, die ihrerseits den Überholwunsch hegen und einen selbst ansonsten sehr leicht bei einem Blick nur in den linken Außenspiegel übersehen könnten.

Mehr als 30 Jahre Autobahnerfahrung auch als Schnellfahrer sind so kein Hexenwerk. 🙂

Ups:

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 16. September 2016 um 21:42:41 Uhr:


Gibt es nur Lücken < 750 m ganz rechts, also meistens, dann ist das durchgängige Befahren der Mittelspur bei 200 km/h nicht die Ausnahme, sondern der aus §7 Abs. 3c StVO resultierende Normalfall - wenn nicht sogar das überwiegende Befahren der linken Spur, weil die Mittelspur von (*) Idealfahrern mit 130 km/h genutzt wird, um Lkw zu überholen.

* scheinbaren

Den Idealfahrer kann man, natürlich, nicht allein an der Geschwindigkeit festmachen. 🙂

Zitat:

@Elk_EN schrieb am 16. September 2016 um 22:49:46 Uhr:



Zitat:

@warnkb schrieb am 16. September 2016 um 21:15:44 Uhr:


Wer über 200 fährt und sich dann noch jedes Mal auf die ganz rechte Spur begibt, läuft Gefahr von langsameren Verkehrsteilnehmern übersehen zu werden, die ihrerseits gerade die Spur wechseln wollen. Über 200 auf der ganz rechten Spur ist ein außergewöhnliches Fahrmanöver, das im normalen Alltag so gut wie nie vorkommt. Daher rechnet auch niemand damit.
Bei der Geschwindigkeit nicht äußerst rechts fahren zu "wollen" ist reiner Selbsterhaltungstrieb, alles andere ist wirklich gefährlich und keinesfalls zu empfehlen.

Da kann ich mich euch, warnkb u. tazio, vollumfänglich anschließen. Trefflich formuliert.

Bei hohen Geschwindigkeiten auf 3-streifiger Richtungsfahrbahn ganz nach rechts nur bei sehr geringer Verkehrsdichte und dann auch frühzeitig wieder in die Mitte bzw. nach links, wenn voraus Fahrzeuge auftauchen, die ihrerseits den Überholwunsch hegen und einen selbst ansonsten sehr leicht bei einem Blick nur in den linken Außenspiegel übersehen könnten.

Mehr als 30 Jahre Autobahnerfahrung auch als Schnellfahrer sind so kein Hexenwerk. 🙂

Das Problem war nie ob nun rechts links oder Mitte oder wie schnell.
Das Problem war immer, egal wie schnell und wo man ist, Rücksicht auf andere zu nehmen.
Aber das hatten wir schon tausend mal, gleich höre ich wieder das es doch gut klappt und da sage ich das ihr die AB zu wenig benutzt und nur von einer gut gelaunten Urlaubsfahrt einmal im Jahr kennt.

Genau so ist es, Umd ein hektischen Hin- und Herwechseln der Fahrstreifen auf fast leerer Bahn verunsichert Andere Fahrer eher mehr als das es dem (mangels Verkehr sowieso kaum vorhandenen) Verkehrsfluss nützt.

Von daher ist es in manchen Situationen einfach unsinnig sich buchstabengetreu an die StVO zu halten.

So wie bei einer roten Rechtsabbieger Ampel um 3 Uhr morgens, wenn man der Einzige Mensch weit und breit ist.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 17. September 2016 um 09:25:35 Uhr:


Genau so ist es, Umd ein hektischen Hin- und Herwechseln der Fahrstreifen auf fast leerer Bahn verunsichert Andere Fahrer eher mehr als das es dem (mangels Verkehr sowieso kaum vorhandenen) Verkehrsfluss nützt.

Von daher ist es in manchen Situationen einfach unsinnig sich buchstabengetreu an die StVO zu halten.

So wie bei einer roten Rechtsabbieger Ampel um 3 Uhr morgens, wenn man der Einzige Mensch weit und breit ist.

Warum soll man bei fast leerer Bahn Hektisch hin und her wechseln. Macht doch gar keinen Sinn. Dann ist man doch eh rechts. Auch bei 200 Kmh, oder?

Und warum soll ein Spurwechsel zum Überholen andere Fahrer verunsichern?

Weil: wenn ich das nicht machen würde, darf es auch kein anderer machen!
Und dann eiert einer von Spur zu Spur und bleibt einfach nicht da, wo ich bleiben würde?
Das geht nun mal gar nicht! 😕

Zitat:

@warnkb schrieb am 16. September 2016 um 21:15:44 Uhr:


[...]Und wenn du es noch so oft behauptest, dauerhaftes Verweilen auf der mittleren Spur ist ausdrücklich erlaubt (§7 3c, oft genug zitiert). Es bleibt deinerseits eine Behauptung, und zwar eine falsche. Da nützt auch seitenlanges Relativieren nichts.

Und wo genau liest du das hier bitte heraus? 😕

Zitat:

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. ...

Wo genau steht dort, dass du bedingungslos die mittlere Spur dauerhaft befahren darfst? Denn genau das ist gerade nicht ausdrücklich erlaubt und kann auch nicht einmal (halbwegs vertretbar) hineingelesen werden.

Es steht dort ausdrücklich, dass das Befahren der mittleren Fahrspur abweichend vom Grundsatz des Rechtsfahrgebotes erlaubt ist, wo - auch hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Gerade das stellt doch aber eine Bedingung für diese Ausnahme dar.
Ansonsten gilt, wenn keine Ausnahme mehr vorliegt, der Grundsatz. Somit hast du nach dem erfolgreichen Überholvorgang (unverzüglich) das Rechtsfahrgebot einzuhalten, sofern kein weiterer (unmittelbarer) Überholvorgang direkt folgt. Und allein die Klammeraspekte betrifft die Ausnahmeregelung.

Folglich darfst du gerade nicht bedingungslos und dauerhaft die mittlere Fahrspur befahren, sondern nur soweit die Bedingung ("hin und wieder ..."😉 noch gegeben ist. Du darfst also gerne über die verlängerte Verweilsdauer - die Zeitspanne x (also was nun "hin und wieder" bedeuten mag) - diskutieren, aber bitte nicht mehr darüber, dass du dauerhaft und ohne jede Einschränkung die mittlere Spur befahren darfst, wie du es hier wiederholt darzustellen versuchst.

Wenn du eine davon abweichende Rechtsquelle hast, dann bringe sie bitte ein, so wie es zuletzt alle von uns gemacht haben. Der Wortlaut des Gesetzes stützt deine Auffassung so jedenfalls nicht. Insofern begründe bitte deine Behauptung, dass meine Behauptung falsch sei.

Zitat:

@warnkb schrieb am 16. September 2016 um 21:15:44 Uhr:


[...]Siehe oben, auf dreispurigen Autobahnen gilt für die Notwendigkeit von Spurwechseln gesetzgeberisch §7 3c, das ist "Fakt". Mag dir nicht gefallen, aber das ist auch nicht notwendig. Du bist nicht der Nabel der Welt.

Da du § 7 IIIc StVO noch nicht einmal hinreichend konkretisiert und stringent ausgelegt hast oder bisher anderweitig eine gegenteilige Auffassung zu folgerichtig begründen vermagst, solltest du nicht derart plump auf andere abzielen.

Zitat:

@warnkb schrieb am 16. September 2016 um 21:15:44 Uhr:


[...]
Jetzt wird es aber wirklich haarsträubend:

Wer über 200 fährt und sich dann noch jedes Mal auf die ganz rechte Spur begibt, läuft Gefahr von langsameren Verkehrsteilnehmern übersehen zu werden, die ihrerseits gerade die Spur wechseln wollen. Über 200 auf der ganz rechten Spur ist ein außergewöhnliches Fahrmanöver, das im normalen Alltag so gut wie nie vorkommt. Daher rechnet auch niemand damit.
Bei der Geschwindigkeit nicht äußerst rechts fahren zu "wollen" ist reiner Selbsterhaltungstrieb, alles andere ist wirklich gefährlich und keinesfalls zu empfehlen.

Es macht im realen Leben deshalb auch praktisch niemand. Es sei denn, er hat seinen Belehrungstrieb nicht im Griff.

Haarsträubend ist bisher nichts gewesen, außer deine abenteuerliche und bisher noch immer nicht belegte These, dass es kein Rechtsfahrgebot auf mindestens dreispurigen Richtungsfahrbahnen geben soll.

Es ist weder ein außergewöhnliches Fahrmanöver - schließlich sieht es das Gesetz als grds. verpflichtend vor -, noch resultiert daraus eine eigenständig zu begründende Gefahr, außer der gefahrenen Geschwindigkeit selbst. (Siehe analog dazu die Thematik mit dem Spurwechsel.)
Dieser Fall ist auch mitnichten verkehrsfremd, weil rein theoretisch. Die Praxis zeigt oft genug auf, dass diese Theorie auch tatsächlich gefahrlos umgesetzt werden kann.

Der Selbsterhaltungstrieb hat daher ebenso an der Geschwindigkeit anzuknüpfen und nicht an der ungerechtfertigten Missachtung gesetzlicher Regelungen.

Deine persönlichen Befindlichkeiten und Mutmaßungen belasse ich im Übrigen unkommentiert, weil diese schlichtweg deplatziert sind.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 16. September 2016 um 21:42:41 Uhr:


[...]Etwas in Juristendeutsch umformuliert, würde das so auch in einer Urteilsbegründung stehen, wenn es wegen der Fahrweise des Audifahrers gekracht hätte. Es würde auch auf §7 Abs. 3c abgestellt werden. Und darauf, dass eine Verpflichtung zur Nutzung der ganz rechten Spur nur dann besteht, wenn rechts Lücken von 30 Sekunden (= ca. 750 m) bestehen. ...

Warum sollte sich irgendein Gericht auch nur die geringste Mühe mit einer Begründung für eine vage Theorie machen, wenn allein die gefahrene Geschwindigkeit hinreichend ist um eine erhöhte Betriebsgefahr oder gar ein Mitverschulden zu begründen? Alles andere würde förmlich nach einer Revision (oder anderem Rechtsmittel) schreien.

Zumindest zeigt dein Folgesatz auch auf, dass auch du davon ausgehst, dass § 7 IIIc StVO gerade kein dauerhaftes, bedingungsloses "in der Mitte"-Fahren vorsieht.

Zitat:

MIR leuchtet diese Argumentation völlig ein. Aus mehr als 30 Jahren Autobahnerfahrung und als Schnellfahrer kann ich sie völlig nachvollziehen. Bei mehr als 200 km/h mache ich die Fahrspurwechsel, die nach StVO vorgeschrieben sind. Aber keine unnötigen auf die ganz rechte Spur, die das ohnehin schon erhöhte Risiko bei dem Tempo noch weiter nach oben schrauben.

Das steht doch jedem Fahrer selbst zur Entscheidung frei, solange er - wie du - die nach der StVO vorgeschriebenen Fahrspurwechsel vornimmt. Der Rückschluss, dass aber eine Nichtwahrnehmung der Ausnahme vom Rechtsfahrgebot falsch sei, ist jedoch nicht korrekt. Ausnahmen kann man wahrnehmen, man darf sie auch ausreizen, man muss es aber nicht.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 16. September 2016 um 21:42:41 Uhr:


[...]Ah ja. Das wäre bei Lücken über 750 m der Fall. Bei größerer Differenzgeschwindigkeit als 90 km/h geraten wir sogar in den Bereich von 1-Kilometer-Lücken. Bei Lücken von dieser Dimension muss man natürlich rechts fahren, das ist ganz unbestritten - wenn es denn mal Lücken von ca. 1 km Länge gibt. Meist vermisse ich sie. ...

Erneut wird auch hier für @warnkb aufgezeigt, dass es keinesfalls meine Einzelauffassung ist, dass auch auf mindestens dreispurigen Richtungsfahrbahnen das Rechtsfahrgebot grds. gilt und gerade kein dauerhaftes, bedingungsloses Befahren der Mittelspur erlaubt ist.

Es stand doch nie in Abrede, dass das bei jeder Fahrt auf der Autobahn der Fall ist, dass man solche Lücken hat. Auf manchen Streckenabschnitten wird dies womöglich nie der Fall sein, auf anderen dagegen kann es durchaus regelmäßig vorkommen. Im Übrigen gibt es da auf der BAB 9 einige Streckenabschnitte auf die dies zutrifft - auch nicht nur Sonntagnacht.

Jedoch kann es durchaus mal zutreffen und dann sind diese Lücken auch zu nutzen. Selbst bei 435km/h, was die aktuell höchstmögliche theoretische Geschwindigkeit mit straßenzugelassenen Fahrzeugen sein dürfte.

Zitat:

Gibt es nur Lücken < 750 m ganz rechts, also meistens, dann ist das durchgängige Befahren der Mittelspur bei 200 km/h nicht die Ausnahme, sondern der aus §7 Abs. 3c StVO resultierende Normalfall - wenn nicht sogar das überwiegende Befahren der linken Spur, weil die Mittelspur von Idealfahrern mit 130 km/h genutzt wird, um Lkw zu überholen. ...

Das trifft durchaus zu und deckt sich auch mit meinen überwiegenden Erfahrungen. Nur wird kaum jemand auf einer derart befahrenen Strecke mit >200km/h die rechte Spur befahren. Dies ist doch in aller Regel nur dann der Fall, wenn die Lücken tatsächlich derart groß sind, dass man gerade keine Geschwindigkeitsanpassung vornehmen müsste. Denn den meisten schnelleren Verkehrsteilnehmern kommt es vorrangig auf das schnellere Vorankommen an - nicht auf das Befahren der rechten Spur.

Zitat:

@Elk_EN schrieb am 16. September 2016 um 22:49:46 Uhr:


[...]Bei hohen Geschwindigkeiten auf 3-streifiger Richtungsfahrbahn ganz nach rechts nur bei sehr geringer Verkehrsdichte und dann auch frühzeitig wieder in die Mitte bzw. nach links, wenn voraus Fahrzeuge auftauchen, die ihrerseits den Überholwunsch hegen und einen selbst ansonsten sehr leicht bei einem Blick nur in den linken Außenspiegel übersehen könnten. ...

Das stand auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede. Nur gibt es halt durchaus Streckenabschnitte mit geringerem Verkehrsaufkommen, die das Befahren der rechten Spur auch mit >200, sogar >250km/h problemlos ermöglichen, ja sogar dazu verpflichten.

Die Gefahr des "Übersehenwerdens" oder dass die eigene Geschwindigkeit unterschätzt wird, ist doch sowieso omnipräsent. Darum weiß auch jeder schneller Fahrende.

Sollte der vorausfahrende Verkehr jedoch allein den rückwärtigen Verkehr über den linken Außenspiegel beobachten, dann macht er einen gravierenden Fehler und verletzt die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten. Denn diese erfordern eine umfassende Beobachtung und Analyse des Verkehrsgeschehens VOR dem Ansetzen zum Überholmanöver.

Nur weil jemand schneller fährt, bedeutet das für die restlichen Verkehrsteilnehmer keine Narrenfreiheit - auch wenn diese nicht allzu selten angenommen wird.

Zitat:

... auch als Schnellfahrer sind so kein Hexenwerk.

Absolute Zustimmung. Und entsprechend @Diedicke1300s Appell ist es mit gegenseitiger Rücksichtnahme untereinander auch an sich kein Problem.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 17. September 2016 um 09:25:35 Uhr:


Genau so ist es, Umd ein hektischen Hin- und Herwechseln der Fahrstreifen auf fast leerer Bahn verunsichert Andere Fahrer eher mehr als das es dem (mangels Verkehr sowieso kaum vorhandenen) Verkehrsfluss nützt.

Von daher ist es in manchen Situationen einfach unsinnig sich buchstabengetreu an die StVO zu halten.

So wie bei einer roten Rechtsabbieger Ampel um 3 Uhr morgens, wenn man der Einzige Mensch weit und breit ist.

Wen soll denn rechtskonformes Fahren bitte verunsichern? Diejenigen die verunsichert sind, die sind es auch unabhängig davon. Es steht aber nirgends manifestiert, dass man einen Anspruch darauf hat, dass sich auf der rechten Spur kein schnellerer Verkehrsteilnehmer bewegt.

Über Sinn und Unsinn braucht man nicht zu diskutieren. Da wäre die StVO eines der letzten Gesetze bei denen man ansetzen müsste, da schon allein so manche Umsatzsteuerregelung viel mehr Bedarf hätte.
Es ändert aber nichts daran, dass es nun einmal so ist. Wen das stört, der kann andere Wege und Möglichkeiten nutzen seinen Unmut zu äußern und eine Nachbesserung anzustreben. Das willkürliche Hinwegsetzen über missliebige Gesetze ist jedenfalls kein Ansatz bei derartigen Bagatellen.

Und zu deinem Beispiel:
Bleibst du stehen oder fährst du drüber? Und wie verhältst du dich, wenn ein Blitzer oder die Polizei den Vorgang beobachten könnten.
Hand aufs Herz...wie verhältst du dich in ein und derselben Situation? 😉

Es ist wohl eher der Umstand, dass du keine Sanktion zu befürchten hat, der dich tollkühn Gesetze missachten lässt - nicht die Rebellion dagegen. Denn ansonsten würde man es wohl durchziehen und vor Gericht um "sein" Recht kämpfen und missliebige Normen der verfassungsrechtlichen Überprüfung zuführen. Macht halt nur keiner (bzw. besser: kaum einer). 🙄

Und so ist es auch mit den Helden der Mittelspur. Wäre die Kontrolldichte deutlich höher und die Sanktionsgefahr real gegeben, wäre auch dieses "Problem" rasch vom Tisch. Dann würde auch ein @warnkb sich nicht mehr hinstellen und § 7 IIIc StVO als unbedingte Ausnahme betrachten, sondern brav rechts rüberziehen. 😉

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