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Polizei: Wo kommen Sie denn her?

Themenstarteram 8. Oktober 2013 um 7:06

Hallo,

Gestern habe ich meine neuen Bremsscheiben auf einer fast leeren Autobahn eingefahren. Ein Tempolimit gab es nicht.

Einen Audi auf der linken Spur habe ich mein Kommen bei ca. 260 km/h freudig mit der Lichthupe schon von weiten angekündigt.

Der fuhr auch gleich auf die rechte Spur und hat vorsorglich sein Blaulicht aufgesetzt.

Um Ärger zu vermeiden, wollte ich ihn nicht abhängen und habe mein Tempo gedrosselt.

Also wie geahnt, bitte folgen und raus beim nächsten Parkplatz.

Allgemeine Verkehrskontrolle, das Übliche, alles ok.

Auf die Frage:"Wo kommen sie denn her?" Hätte ich vermutlich einen Blödsinn -wie Arbeit sagen sollen?

Meine Antwort: "Wer will das wissen und warum wollen Sie das wissen" kam auf alle Fälle nicht so gut an.

Eine Antwort habe ich nicht bekommen.

Dafür das volle Programm, Alkoholtest, Verbandskasten, Warnweste usw.

Eine wichtige Sache würde übersehen:) dazu schreibe ich jetzt nix.

Auf alle Fälle war so weit alles in Ordnung.

Keine Strafe. Und Zeit hatte ich auch.

Kann mir Einer sagen, warum die Polizei fragt, woher man kommt?

Kein Mensch wird sagen, -direkt aus dem Bierzelt oder vom Banküberfall.

Was soll der Blödsinn?

Geht das anderen auch so?

Gruß Richard

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 8. Oktober 2013 um 7:06

Hallo,

Gestern habe ich meine neuen Bremsscheiben auf einer fast leeren Autobahn eingefahren. Ein Tempolimit gab es nicht.

Einen Audi auf der linken Spur habe ich mein Kommen bei ca. 260 km/h freudig mit der Lichthupe schon von weiten angekündigt.

Der fuhr auch gleich auf die rechte Spur und hat vorsorglich sein Blaulicht aufgesetzt.

Um Ärger zu vermeiden, wollte ich ihn nicht abhängen und habe mein Tempo gedrosselt.

Also wie geahnt, bitte folgen und raus beim nächsten Parkplatz.

Allgemeine Verkehrskontrolle, das Übliche, alles ok.

Auf die Frage:"Wo kommen sie denn her?" Hätte ich vermutlich einen Blödsinn -wie Arbeit sagen sollen?

Meine Antwort: "Wer will das wissen und warum wollen Sie das wissen" kam auf alle Fälle nicht so gut an.

Eine Antwort habe ich nicht bekommen.

Dafür das volle Programm, Alkoholtest, Verbandskasten, Warnweste usw.

Eine wichtige Sache würde übersehen:) dazu schreibe ich jetzt nix.

Auf alle Fälle war so weit alles in Ordnung.

Keine Strafe. Und Zeit hatte ich auch.

Kann mir Einer sagen, warum die Polizei fragt, woher man kommt?

Kein Mensch wird sagen, -direkt aus dem Bierzelt oder vom Banküberfall.

Was soll der Blödsinn?

Geht das anderen auch so?

Gruß Richard

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Zitat:

@Ritschimuc schrieb am 8. Oktober 2013 um 09:06:59 Uhr:

Hallo,

Gestern habe ich meine neuen Bremsscheiben auf einer fast leeren Autobahn eingefahren. Ein Tempolimit gab es nicht.

Einen Audi auf der linken Spur habe ich mein Kommen bei ca. 260 km/h freudig mit der Lichthupe schon von weiten angekündigt.

Der fuhr auch gleich auf die rechte Spur und hat vorsorglich sein Blaulicht aufgesetzt.

Um Ärger zu vermeiden, wollte ich ihn nicht abhängen und habe mein Tempo gedrosselt.

Also wie geahnt, bitte folgen und raus beim nächsten Parkplatz.

Allgemeine Verkehrskontrolle, das Übliche, alles ok.

Auf die Frage:"Wo kommen sie denn her?" Hätte ich vermutlich einen Blödsinn -wie Arbeit sagen sollen?

Meine Antwort: "Wer will das wissen und warum wollen Sie das wissen" kam auf alle Fälle nicht so gut an.

Eine Antwort habe ich nicht bekommen.

Dafür das volle Programm, Alkoholtest, Verbandskasten, Warnweste usw.

Eine wichtige Sache würde übersehen:) dazu schreibe ich jetzt nix.

Auf alle Fälle war so weit alles in Ordnung.

Keine Strafe. Und Zeit hatte ich auch.

Kann mir Einer sagen, warum die Polizei fragt, woher man kommt?

Kein Mensch wird sagen, -direkt aus dem Bierzelt oder vom Banküberfall.

Was soll der Blödsinn?

Geht das anderen auch so?

Gruß Richard

Aber was ganz anderes?

Welche Bremsscheiben sollen denn mit 260 eingefahren werden ?

Würde mich jetzt echt mal interessieren, denn eigendlich wird ja eher schonendes Einfahren

empfohlen .?

Du glaubst das doch wohl nicht, oder?

Das war nur ein missglückter Versuch einer Erklärung, warum man über die Piste schiesst und das dann autofahren nennt. Ebensogut hätte er Eichhörnchenjagd schreiben können ... :D

Habe früher gerne Porsche-hunting gemacht, aber nie einen gefangen. ;)

Zur Ausgangsfrage: auf eine harmlose Frage gibts eine harmlose Antwort, wenn möglich.

Zitat:

@AS60 schrieb am 2. März 2016 um 00:47:19 Uhr:

Zitat:

@uhu110 schrieb am 2. März 2016 um 00:24:50 Uhr:

 

Hallo, AS60,

Zitat:

@AS60 schrieb am 2. März 2016 um 00:47:19 Uhr:

Zitat:

@uhu110 schrieb am 2. März 2016 um 00:24:50 Uhr:

...

Es kann allerdings auch sein, dass die Beamten den Führerschein nach dem Stuttgarter Modell einbehalten wollten, denn auch das wird teilweise immer noch praktiziert.

Uhu110

...

Und das Stuttgarter Modell kenne ich nicht.

Bitte Info, was es damit auf sich hat !

am 4. März 2016 um 10:31

Zitat:

@AS60 schrieb am 2. März 2016 um 00:47:19 Uhr:

 

Und wieder was gelernt. Andere Länder andere Sitten??

Was du da beschreibst gibt's bei uns nicht. Es wird nicht nach einer Vorgabe der StA gehandelt wo der 316 grundsätzlich angenommen wird. Da sieht man wieder dass es immer wieder Absprachen zwischen StA und den Behörden gibt. Wobei ich bei solch einer Anordung schon Bauchschmerzen hätte.

Und das Stuttgarter Modell kenne ich nicht.

Ist in Hessen auch so, da hatten wir ja mal drüber gesprochen. Wenn ich mich richtig erinnere, ist das "Stuttgarter Modell" die Sicherstellung der Fahrerlaubnis bei Fahrten unter dem Einfluß von Drogen und berauschenden Mitteln nach §24a StVG und zwar explizit nicht repressiv, sondern nach Polizeirecht präventiv, da wir uns ja noch noch nicht m Strafverfahren, sondern lediglich im OWI - Verfahren befinden. Das schließt eben da eine Lücke, zudem wäre es schwer verständlich, den Berauschten nach Aufnahme der Personalien weiter fahren zu lassen.

Wir machen das so, dass wir den Führerschein erst mal für 24h sicherstellen und das Führen von Kraftfahrzeugen für den gleichen Zeitraum untersagen und am nächsten Morgen dann den zuständigen StA über den weiteren Verlauf entscheiden lassen. Hat einmal den Vorteil, dass der Berauschte aus dem Straßenverkehr entfernt ist und zweitens, dass der Proband später (also wenn die Pappe dann tatsächlich sichergestellt werden soll) nicht einfach sagen kann, er wisse nicht, wo sich der Führerschein befindet und munter weiter fährt und sich bei Kontrollen damit ausweisen kann. Bis solche Dinge nämlich in unseren Datenbanken auftauchen und bei Kontrollen abgefragt werden können, dauert es einige Zeit.

Hallo, CornerbackX244,

das Stuttgarter Modell hat nichts damit zu tun, ob man sich im Straf - oder Owi - Verfahren befindet.

Grundsätzlich ist es ja so, dass der Führerschein beim Verdacht einer berauschten Fahrt nach § 24a StVG vorsorglich für 24 Stunden nebst Fahrzeugschlüssel zurückbehalten oder z. B. an eine berechtigte Person (z. B. an einen Familienangehörigen des Betroffenen) weitergegeben wird, um einen kleinen "Anreiz" zu schaffen, sich tatsächlich 24 Stunden nicht mehr ans Steuer zu setzen und beim Verdacht der berauschten Fahrt nach §§ 316, 315c StGB hat man ja so oder so in aller Regel Ausfallerscheinungen, die eine Wegnahme des Führerscheins rechtfertigen.

Beim Stuttgarter Modell, das recht umstritten ist, wurde der Führerschein bei Fahrten unter BTM - Einfluss mit harten Drogen polizeirechtlich sichergestellt und an die zuständige Führerscheinstelle geschickt, damit diese den Führerschein schon hat, wenn die Fahrerlaubnis wegen der Ungeeignetheit entziehen will.

Dies mit dem Hintergrund, dass eben viele dieser Betroffenen ihren Führerschein nach so einer Aufforderung nicht abgeben, sondern behaupten, sie hätten ihn verloren und dann lustig weiterfahren.

Ob und wie oft das Stuttgarter Modell noch angewandt wird, weiß ich nicht, denn ich bin in diesem Bereich nicht mehr tätig und bekommen es somit nicht mehr so recht mit.

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@uhu110 schrieb am 4. März 2016 um 23:30:42 Uhr:

Hallo, CornerbackX244,

das Stuttgarter Modell hat nichts damit zu tun, ob man sich im Straf - oder Owi - Verfahren befindet.

Grundsätzlich ist es ja so, dass der Führerschein beim Verdacht einer berauschten Fahrt nach § 24a StVG vorsorglich für 24 Stunden nebst Fahrzeugschlüssel zurückbehalten oder z. B. an eine berechtigte Person (z. B. an einen Familienangehörigen des Betroffenen) weitergegeben wird, um einen kleinen "Anreiz" zu schaffen, sich tatsächlich 24 Stunden nicht mehr ans Steuer zu setzen und beim Verdacht der berauschten Fahrt nach §§ 316, 315c StGB hat man ja so oder so in aller Regel Ausfallerscheinungen, die eine Wegnahme des Führerscheins rechtfertigen.

Das mag bei euch so sein. Bei uns gibt´s so etwas nicht.Schlüssel ja. Führerschein nein. Wie du schon sagtest. Die rechtliche Voraussetzung für die Sicherstellung fehlt einfach. Und dass man beim 316 in der Regel Ausfallerscheinungen hat kann ich auch nicht nachvollziehen. Die Ausfallerscheinungen spielen eine große Rolle in der Abgrenzung OWI-Straftat. Der 316 wird ab 1,1 Promille bejaht

( absolute Fahruntüchtigkeit wird bei diesem Wert vorausgesetzt). Da braucht´s keine Ausfallerscheinung. Sind Ausfallerscheinungen vorhanden, wird´s ab 0,3 Promille interessant.

Zitat:

Beim Stuttgarter Modell, das recht umstritten ist, wurde der Führerschein bei Fahrten unter BTM - Einfluss mit harten Drogen polizeirechtlich sichergestellt und an die zuständige Führerscheinstelle geschickt, damit diese den Führerschein schon hat, wenn die Fahrerlaubnis wegen der Ungeeignetheit entziehen will.

Die Führerscheinstelle wird bei uns lediglich in Form eines Berichts über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Zitat:

Dies mit dem Hintergrund, dass eben viele dieser Betroffenen ihren Führerschein nach so einer Aufforderung nicht abgeben, sondern behaupten, sie hätten ihn verloren und dann lustig weiterfahren.

Halte ich für rechtlich sehr bedenklich. Ist dann wahrscheinlich eine interne Absprache mit der jeweiligen StA. Ansonsten kann man so eine Maßnahme nur schwer begründen.

 

Hallo, AS60,

Du hast mich scheinbar ein wenig missverstanden.

Bis auf das Einbehalten von Schlüssel und Führerschein (dazu weiter unten gleich mehr) bezieht sich alles, was ich geschrieben habe, auf BTM.

Beim Alkohol ist die Sache ja in aller Regel recht klar, da man hier z. B. mit dem Alkomaten schon von vornherein Grenzen zwischen der Owi und der Straftat feststellen kann und das Prozedere dazu kennst Du ja gut genug.

Bei berauschten Fahrten unter BTM wird in aller Regel von einer Owi nach § 24a StVG ausgegangen, es sei denn, man hat eben Ausfallerscheinungen, die dazu führen, dass der Verdacht nach §§ 315c, 316 StGB gegeben ist und in dem Fall wird auch der Führerschein eingezogen und mit dem Vorausbericht an die STA geschickt (Ausnahmen bestätigen die Regel).

Darauf bezog sich mein Kommentar.

Zum Stuttgarter Modell:

Die Führerscheinstelle erhält natürlich immer einen Bericht, wenn eine berauschte Fahrt unter BTM - Einfluss vorliegt.

Wenn der Fsst der Konsum harter Drogen bekannt wird, hat diese dem Probanden die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das Stuttgarter Modell zielte nun darauf ab, dass man das Ganze beschleunigt und vereinfacht, indem man dem Fahrzeuglenker, der nach dem Konsum harter Drogen aufgefallen ist, gleich den Führerschein abnimmt und diesen mit einem Bericht an die Führerscheinstelle schickt.

Es handelt sich dabei nicht um eine Entziehung der Fahrerlaubnis, denn die bleibt bis zur Entscheidung der Fsst weiter bestehen, sondern nur um die Sicherstellung und Zusendung des Führerscheins an die Führerscheinstelle, damit diese nach der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auch noch den Führerschein zur Fahndung ausschreiben muss.

In BW wurde das Stuttgarter Modell recht oft praktiziert, war allerdings von vornherein umstritten und ob es immer noch angewandt wird, entzieht sich meiner Kenntnis.

Zur Sicherstellung des Führerscheins zwecks Untersagung der Weiterfahrt für 24 Stunden:

Das dient dazu, den Betroffenen anzuhalten, diese Zeit auch einzuhalten und nicht nach kurzer Zeit gleich mit seinem Zweitschlüssel das Fahrzeug zu bewegen.

Er bekommt dafür eine Sicherstellungsbescheinigung mit und darf dann nach 24 Stunden seine Sachen wieder abholen.

Fährt er nun doch nach ein paar Stunden gleich wieder und kommt er in eine Kontrolle, in der er seinen Führerschein nicht vorzeigen kann, besteht eine wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit, dass der kontrollierende Beamte ein wenig nachhakt und dabei feststellt, dass der Proband kurz zuvor bei einer berauschten Fahrt aufgefallen ist.

Je nach Sachlage kann es dann zu einer erneuten BE und ggf. zu einer zweiten Owi - Anzeige nach § 24a StVG kommen.

Kann er dagegen seinen Führerschein vorzeigen, ist es gut möglich, dass er weiterfahren kann, obwohl er noch unter BTM - Einfluss steht, weil es dem Beamten nicht auffällt.

Viele Grüße,

Uhu110

@Uhu110

Ich willl ja jetzt hier nicht klugscheißern, aber du hast eindeutig geschrieben, dass bei einer BTM-fahrt nach 24 a grundsätzlich der Schlüssel und der FS einbehalten wird.

"Grundsätzlich ist es ja so, dass der Führerschein beim Verdacht einer berauschten Fahrt nach § 24a StVG vorsorglich für 24 Stunden nebst Fahrzeugschlüssel zurückbehalten oder z. B. an eine berechtigte Person (z. B. an einen Familienangehörigen des Betroffenen) weitergegeben wird, um einen kleinen "Anreiz" zu schaffen, sich tatsächlich 24 Stunden nicht mehr ans Steuer zu setzen und beim Verdacht der berauschten Fahrt nach §§ 316, 315c StGB hat man ja so oder so in aller Regel Ausfallerscheinungen, die eine Wegnahme des Führerscheins rechtfertigen."

Dass bei Verdacht des 316, sei es durch Alkohol ohne Ausfallerscheinungen oder durch BTM mit Ausfallerscheinung die Sicherstellung des FS die Standardmaßnahme ist, da gibt es keine zwei Meinungen.

Aber vielleicht habe ich das ja wirklich mißverstanden. Las sich nur anders.

 

Zur Sicherstellung für 24 Stunden kann ich nichts sagen, weil ich so etwas nicht kenne. Ich wüßte auch nicht, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Maßnahme stützen sollte. Gefahrenabwehr? Für mich ist diese Maßnahme ungeeignet, den Betroffenen von einer erneuten Fahrt innerhalb dieser Zeit abzuhalten. Und dass er bei einer eventuellen späteren Kontrolle eher auffällt, da bedürfte es schon einiger Zufälle. Da müßte man schon ordentlich nachhaken. Bei einer normalemn Kontrolle und der "online FS Überprüfung" würde das nicht auffallen.

Was ist wenn der Proband nicht einverstanden ist und der FS beschlagnahmt werden muss. Wird das dann auch durchgezogen? Spielt da die StA mit. Wie ich schon sagte, es gibt ja teilweise interne Absprachen. Andere Länder andere Sitten.......

Und wie ich das Stuttgarter Modell verstehe, auch wenn ich vorher noch nie davon gehört habe, ist es analog zur Sicherstellung des FS beim Verdacht auf 316 StGB zu sehen. Auch hier ist es ja "nur" die Sicherstellung des Führerscheines und noch keine Entziehung der Fahrerlaubnis. Die wird erst später ausgesprochen. Die Sicherstellung vor Ort wird durchgeführt, weil beim Verstoß nach § 316 StGB die Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz vorausgesetzt und später die Fahrerlaubnis nach 69 StGB entzogen wird.

So etwas jetzt auf Verstöße nach 24a anzuwenden halte ich für mehr als fragwürdig.

Das geht doch jetzt schon lange am Ausgangsthema, welches ohnehin nicht allzu interessant war, vorbei.

Zitat:

@Bikerleo66 schrieb am 5. März 2016 um 17:55:00 Uhr:

Das geht doch jetzt schon lange am Ausgangsthema, welches ohnehin nicht allzu interessant war, vorbei.

Stimmt. Sorry.

Für mich war's interessant, trotz OT.

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