Mindestabstand zum rechten Rand für Radfahrer lassen?
Liebe Gemeinde,
neulich wollte mir ein Radfahrer weis machen, ich müsse mit meinem Auto einen Mindestabstand zum rechten Rand lassen, um Radfahrern zum Beispiel an Ampeln das Vorfahren zu ermöglichen. Natürlich reden wir nicht nur von Ampeln mit markiertem Radstreifen, sondern IMMER.
Schwachsinn, wenn Ihr mich fragt, aber vielleicht habe ich ja nur was nicht mitgekriegt... HABE ich was nicht mitgekriegt?
Ich gebe zu, ich gehöre zu denen, die sich sowieso eher rechts orientieren, auch, um eben zu verhindern, dass sich so'ne Pfeife genau dann millimeterscharf vorbeischiebt, wenn ich vielleicht gerade anfahre, und sich dann beschwert, wenn mein Lack an seinem Lenker klebt. Und / oder er auf die Fre... fällt...
Beste Antwort im Thema
Ich verstehe nicht, warum es euch so aufregt, wenn euch Fahrradfahrer überholen. Ist das ein psychologisches Problem, da die Hackordnung eingehalten werden muß?
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Dramaking, Du bist echt King of Drama. Im Thread geht es um das Platz lassen rechts auf einer Fahrspur. Da gibt es keine Pflicht dazu. Kein Problem: erdichten wir eine Abbiegesituation. Auch ausdiskutiert. Jetzt erfindest Du noch einen Radweg dazu?
Das sind sicher alles interessante Diskussionsthemen, nur mit der Frage des TE haben sie nichts zu tun. Was kommt bitte als nächstes?
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 9. Juni 2015 um 10:02:38 Uhr:
Und auf bis hier solch ein Beleg gebracht wird gehe ich davon aus, dass es eben keine solche Pflicht gibt.
Danke, dann sind wir uns ja einig.
Gruß Metalhead
Zitat:
@Diabolomk schrieb am 9. Juni 2015 um 11:39:01 Uhr:
Schrieb ich wo?Zitat:
@Dramaking schrieb am 9. Juni 2015 um 11:35:42 Uhr:
Gegenfrage: Warum machst Du es denn ständig?
Nirgends,
Du hast auch nirgends geschrieben, dass Du atmest, und dennoch ist beides zu 100% existent.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 9. Juni 2015 um 13:34:22 Uhr:
Nirgends,Zitat:
@Diabolomk schrieb am 9. Juni 2015 um 11:39:01 Uhr:
Schrieb ich wo?
Du hast auch nirgends geschrieben, dass Du atmest, und dennoch ist beides zu 100% existent.
Also hat Kai R. recht 😁 Name ist Programm.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. Juni 2015 um 12:47:02 Uhr:
Im Thread geht es um das Platz lassen rechts auf einer Fahrspur. Da gibt es keine Pflicht dazu.
§1 Abs.2 löst keine Pflichten aus?
- Behinderung
(jedwede Beeinträchtigung der zulässigen Verkehrsteilnahme eines Anderen, gleichgültig, ob diese gänzlich vereitelt, erschwert oder nur geringfügig gestört wird),
- Vermeidbarkeit
(Behinderung ist vermeidbar, wenn dem Verursacher der Behinderung ein anderes Verhalten möglich, d.h. zumutbar war)
Immerhin ist §1 die Grundregel der StVO, wieso sollte da der Abs.2 nicht zur Wirkung kommen, das würde doch dem Begriff "Grundregel" vollkommen widersprechen?
Konkret: Was spricht beim "Abklemmen" gegen eine vermeidbare Behinderung und damit gegen ein existierendes Verbot?
Zitat:
@Diabolomk schrieb am 9. Juni 2015 um 13:37:09 Uhr:
...
Stichwort zum Weiterdenken vor der nächsten Antwort ist "Schulterblick" und die Frage lautet immer noch:
Wieso machst Du es denn ständig, anderen Leuten in deren toten Winkel zu fahren?
Zitat:
@Dramaking schrieb am 9. Juni 2015 um 14:25:38 Uhr:
§1 Abs.2 löst keine Pflichten aus?- Behinderung
(jedwede Beeinträchtigung der zulässigen Verkehrsteilnahme eines Anderen, gleichgültig, ob diese gänzlich vereitelt, erschwert oder nur geringfügig gestört wird),- Vermeidbarkeit
(Behinderung ist vermeidbar, wenn dem Verursacher der Behinderung ein anderes Verhalten möglich, d.h. zumutbar war)
Meiner Meinung nach nicht, vermeidbar wäre es ja beispielsweise auch, daß der 500SL mit 80km/h auf der schnurgeraden Bundesstraße spazieren gefahren wird, obwohl 100km/h erlaubt sind.
Wie gesagt, mit §1 kann man eigentlich alles erklären.
Gruß Metalhead
Zitat:
@Dramaking schrieb am 9. Juni 2015 um 14:36:19 Uhr:
Stichwort zum Weiterdenken vor der nächsten Antwort ist "Schulterblick" und die Frage lautet immer noch:Zitat:
@Diabolomk schrieb am 9. Juni 2015 um 13:37:09 Uhr:
...Wieso machst Du es denn ständig, anderen Leuten in deren toten Winkel zu fahren?
Mir ist schon klar worauf du hinaus willst. Aber diese Diskussion geht am Thema vorbei und führt sicher nicht zum Ziel.
Zitat:
- Vermeidbarkeit
(Behinderung ist vermeidbar, wenn dem Verursacher der Behinderung ein anderes Verhalten möglich, d.h. zumutbar war)
Ist in meinen Augen nicht richtig. Vermeidbar ist eine Behinderung auch dann nicht, wenn es sich um einen zulässigen Gemeingebrauch der Verkehrsfläche handelt.
Wenn ich also an einer konkreten zulässigen Stelle parken will, dann könnte ich es zwar vermeiden, indem ich an anderer Stelle parke, aber genau das ist ja mein Ziel, dort zu parken.
Nach deiner Argumentation könnte ich ja jeden anzeigen, der im Stau vor mir herumsteht. Der könnte ja auch zuhause bleiben :-)
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 9. Juni 2015 um 14:56:02 Uhr:
Wie gesagt, mit §1 kann man eigentlich alles erklären.
§ 1 ist die große Keule für denjenigen, der keine Argumente hat.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 9. Juni 2015 um 11:16:36 Uhr:
Aber was machst Du an den vielen anderen, von Deiner Wunsch-Verkehrssituationen abweichenden Stelle?Zitat:
Wir reden hier einzig und alleine von dem Radfahrer, der auf dem gleichen Fahrstreifen nach vorne fährt.
Im ganzen Thread geht es einzig und alleine um die Situation, dass Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer den selben Fahrstreifen benutzen. Dass bei einem Radweg neben der Fahrbahn andere Regelungen gelten ist klar und erfordert auch wenig Diskussionsbedarf. Da ist der Vorrang der Radfahrer klar geregelt.
Das haben anscheinend auch alle außer Dir kapiert.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 9. Juni 2015 um 11:16:36 Uhr:
Aber der ist doch so existent wie die Nacht, das kann man doch nicht einfach mal weglassen, weil es einem nicht in sein persönliches Lösungskonzept passt.Zitat:
Vom Radweg war nie die Rede.
Doch. Weil es beim Radweg keinen Diskussionsbedarf gibt.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 9. Juni 2015 um 14:56:02 Uhr:
..., vermeidbar wäre es ja beispielsweise auch, daß der 500SL mit 80km/h auf der schnurgeraden Bundesstraße spazieren gefahren wird, obwohl 100km/h erlaubt sind.
Diese Situation ist "durchgeklagt" und es gibt für diesen, wie für viele andere Situationen eine präzise Spezifikation:
Weniger als 60% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wenn die dann geringere Geschwindigkeit nicht objektiv oder subjektiv nachvollziehbar ist. Objektiv wäre zB. Schneeglätte, subjektiv zB. dem Fahrer ist schlecht.
Zitat:
Wie gesagt, mit §1 kann man eigentlich alles erklären.
Das ist nur ein allzu gern gemachter Spruch, weil man weitere Hintergründe nicht kennt. Vielleicht der §1 auch nicht als so sonderlich interessant wirkt, weil er eher den Anschein einer Art ethisch moralischem Leitgedanken vermittelt.
Dem ist nicht so. Das Ding ist die Grundregel und das bedeutet im Juristischen, dass dies der primäre § ist, den sich alles andere unterzuordnen hat. Das Ding ist der oberste Master der StVO und tritt erst zurück, wenn es eine Spezialregel gibt. Aber auch dann nicht immer. Der §1 Abs.2 kann neben der Spezialregel weiterhin vorhanden sein und deutlich strafverschärfend wirken.
Kann nicht nur, sondern ist es auch oft, wird nur nicht als solches im Bußgeldkatalog erkannt.
Diese auch gern gemachte Annahme, dass man das Ding vor kramt, wenn man nicht gegen einen "richtigen §" verstoßen hat, aber dennoch gerne bestrafen möchte, ist grundsätzlich falsch. Es ist genau anders herum.
Zitat:
@Diabolomk schrieb am 9. Juni 2015 um 15:11:19 Uhr:
Aber diese Diskussion geht am Thema vorbei und führt sicher nicht zum Ziel.
Du hast die Richtung zu diesem Ziel angestoßen 😁😁😁
Zitat:
@coolhh schrieb am 9. Juni 2015 um 15:11:47 Uhr:
Ist in meinen Augen nicht richtig. Vermeidbar ist eine Behinderung auch dann nicht, wenn es sich um einen zulässigen Gemeingebrauch der Verkehrsfläche handelt.Zitat:
- Vermeidbarkeit
(Behinderung ist vermeidbar, wenn dem Verursacher der Behinderung ein anderes Verhalten möglich, d.h. zumutbar war)
Der Gemeingebrauch liegt aber hier nicht exklusiv beim LKW-Fahrer, sondern ebenso beim Radfahrer
Zitat:
Wenn ich also an einer konkreten zulässigen Stelle parken will, dann könnte ich es zwar vermeiden, indem ich an anderer Stelle parke, aber genau das ist ja mein Ziel, dort zu parken. Nach deiner Argumentation könnte ich ja jeden anzeigen, der im Stau vor mir herumsteht. Der könnte ja auch zuhause bleiben :-)
Zumutbarkeit, Abwägung der jeweiligen Einzel-Interessen, ..., das ganze Zeugs, was in Deinen Beispielen noch mit rein spielt, hast Du warum raus gelassen?
Weil Deine Beispiele dann keine mehr ist?
Und was hat das mit der Fragestellung zu tun?
Es hat damit zu tun, dass man nicht immer mit §1 argumentieren kann.
Natürlich stellt ein Autofahrer ganz rechts für mich als Radfahrer eine subjektive Behinderung dar.
Aber: es ist sein gutes Recht sich vor der Ampel aufzustellen, wie er will. Es gibt da keine Regelung, die ihm ein bestimmtes Verhalten vorschreibt.
Also: Komm ich rechts nicht vorbei, fahre ich eben langsam und vorsichtig links vorbei und stelle mich mittig vor der Ampel auf. Wo ist das Problem?