Mängel verschwiegen ?!

Hallo,
ich habe kein passendes Forum gefunden, hoffe das ist hier auch ok.

Aus aktuellem Anlass:
Ab wann ist ein Mangel eigentlich ein Mangel?
Und ab wann kann man von einem Unfall sprechen?

Ein Kollege ist so heftig über einen Bordstein gefahren, dass die Radaufhängung (und div. Teile) gewechselt wurden.
Dies hat er dem privaten Käufer seines Gebrauchtwagens nicht mitgeteilt.
Der Käufer ist jedoch darauf aufmerksam geworden.

Nun stellt sich die Frage: war dies ein Mangel, der dem Käufer hätte mitgeteilt werden müssen? Bzw. war das überhaupt ein Mangel, denn er wurde ja beseitigt.
Konnte man hier von einem "Unfall" sprechen? Hätte der Wagen also nicht als unfallfrei verkauft werden dürfen?

Vielen Dank schonmal
Gruß

16 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von madheavenjeff


Würde mich nur interessieren, ob´s vielleicht eine juristische Definition von "Unfall" gibt oder ob das Ermessenssache ist.

Die Frage muß richtig lauten: Welche Schäden müssen dem Käufer mitgeteilt werden? 

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06) beantwortet die Frage so:
"Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war.
Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung ... Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel ... dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist."

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es bei den festgestellten "Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht nur um Lackschäden, sondern um Blechschäden, die ... ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags waren. Der Kostenaufwand zur fachgerechten Beseitigung dieser Blechschäden beträgt ... 1.774,67 €."
Dazu meint der BGH: "Ein solcher Schaden kann jedenfalls bei einem knapp fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km nicht als "Bagatellschaden" angesehen werden, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss."

Nun vergleiche selbst - der Schaden, den das Fahrzeug Deines Kollegen erlitten hat, ist wohl weitaus schwerwiegender als der Blechschaden des BGH. Und schon dieser Blechschaden war mitteilungspflichtig.

Hehe, mein Urteilsspruch den ich reingesetzt habe war aus einem aktuellen Urteil als man den merkantilen Minderwert nicht zahlen wollte von der Versicherung.

Das Gericht hat dem Geschädigten recht gegeben und sogar wie zu lesen ist das Urteil sogar noch schärfer dargestellt, so das sogar der Unfall und sei er noch so gering und ein nicht offenbarungspflichtiger Schaden dem Käufer mitgeteilt werden muss.

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