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Lenk- und Ruhezeiten bei Kraftfahrern

Themenstarteram 27. März 2010 um 10:47

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich den Lenk- und Ruhezeiten bei Kraftfahrern.

Gelten eigentlich die gesetzlichen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten für alle Fahrzeugführer die gewerblich unterwegs sind, oder gibt es Ausnahmen? Z. B. Fahrten mit einem PKW (Kango, Sprinter o.ä.) als Kurierfahten, Sonderfahrten usw.

 

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14 Antworten

ja es gibt ausnahmen z.B. für Handwerker, Werksverkehr, Eigenvertrieb, Rettungsdienste und ein paar mehr

Ansonsten ist ab 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gewerblich genutzt aufzuzeichnen, wenn bis 3,5 Tonnen kein Gerät verbaut ist, müssen handschriftlich Nachweise geführt zu werden, ab 3,5 Tonnen mittels Tachograph oder Digi, auch wenn man nur mit angehängtem Anhänger über diese Gewichtsgrenzen kommt.

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C46743743_L20.pdf

http://www.dortmund.ihk24.de/.../KEP_Leitfaden.pdf

http://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/beitrag/beitrag_579075.html

http://www.vautec-nms.de/pdf/FahrtschEGK.pdf

http://www.tuev-sued.de/.../1_135.PDF

http://www.sidiblume.de/info-rom/europa/2002/2002_15.htm

http://de.wikipedia.org/wiki/Tachograph#Ausnahmen

oder hier einfach mal die Forenhilfe nutzen mit den Begriffen ausnahme lenk und ruhezeit aufzeichnung (nicht alle gleichzeitig, halt mal ein wenig kombinieren)

Themenstarteram 27. März 2010 um 11:13

Danke erst einmal,

aber so richtig klar ist mir die Sache immer noch nicht.

Nach meinem Verständnis müsste ein Kraftfahrer (angestellt bei einem Transportunternehmen) der einen PKW im Straßenverkehr führt und z. B. ein Paket oder eine Palette von München nach Hamburg befördert, den gesetzlichen Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeit unterliegen. Denn, er ist nicht zu seinem privaten Vergnügen unterwegs. Das mit den Tachogaphen ist klar, sobalt vorhanden müssen diese benutz werden. Was ist also mit den Fahrzeugen bis 2,8 Tonnen?

die unterliegen lediglich dem Arbeitszeitgesetz

sprich nach spätestens 6 Stunden mindestens 30 Minuten Pause (oder 2 mal 15 Minuten) und nach 8 Stunden Feierabend

Bei entsprechendem Ausgleich auch bis zu 10 Stunden pro Tag möglich (mindestens 45 Minuten Pause oder 3x15 Minuten mindestens)

Dann eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden

Themenstarteram 27. März 2010 um 11:30

Das heißt dann eigentlich nichts anderes, das die fahren können entweder 8 Std. oder 12 Std. aber auch 16 Std. am Stück.

Da sind ja die Verkehrsunfälle eigentlich vorprogrammiert.

Vielen Dank für die Antworten.:)

nein können sie eben nicht, siehe Arbeitszeitgesetz

Spätestens nach einem Unfall kommt die BG und die Staatsanwaltschaft

genau , siehe Sozialvorschriften, Lenk- und Ruhezeiten im Transportgewerbe

und die dreimal 15 minuten gibt es schon länger nicht mehr zuerst 15 min gefolgt von einer 30min- Pause und dies bei eine max Lenkzeit von 4 1/2 Stunden. Sollte den nicht so sein dann wir im Viertelstundentackt abkassiert

werter Gast5000 ich bezog mich auf das Arbeitszeitgesetz mit den Pausenregelungen welches eben unter 2,8 Tonnen die einzige Regelung darstellt und nicht auf die Sozialvorschriften für den Güterkraftverkehr

Themenstarteram 1. April 2010 um 18:32

Das mit den Sozialvorschriften und dem Arbeitszeitgesetz ist ja alles ganz gut und schön, aber wer und vor allem wie kontrolliert man das ganze eigentlich? Welcher Sheriff oder BAG-ler ist in der Lage einen PKW ohne jegliche Anhaltspunkte, die auf eine gewerbliche Nutzung hinweisen könnten, zu kontrollieren. Solange nichts passiert (Unfall usw.) ist das doch eigentlich unmöglich.

Die Jungs vom BAG sind nicht bescheuert!

In Fachkreisen kursieren unbestätigte Gerüchte, dass man einen Privatwagen mit Urlaubsgepäck von einem Kombi mit hunderten Kartons hinterm Sitz irgendwie unterscheiden können soll - aber das sind nur Vermutungen...

Zitat:

Original geschrieben von pleindespoir

Die Jungs vom BAG sind nicht bescheuert! In Fachkreisen kursieren unbestätigte Gerüchte, dass man einen Privatwagen mit Urlaubsgepäck von einem Kombi mit hunderten Kartons hinterm Sitz irgendwie unterscheiden können soll - aber das sind nur Vermutungen...

In anderen Kreisen scheint aber auch manchmal die Meinung vorzuherrschen, dass die Kontrolleure nicht gerade übermässig helle sind...

 

Auf jeden Fall gibt es auch Übersichten für Ausnahmen bei Transporten, hier im Anhang z. B. aus dem Hamburger Ländle:rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

ja es gibt ausnahmen z.B. für Handwerker, Werksverkehr, Eigenvertrieb, Rettungsdienste und ein paar mehr

Das mit dem Werksverkehr ist Quatsch, ebenso, wenn im Eigenvertrieb LKW-Fahren Deine Hauptbeschäftigung ist und Du nicht nur z. B. 20 Minuten irgendwo zu einem Markt fährst und dann dort Deine Waren verkaufst. Aber es könnte natürlich sein, dass Du in diesen Fällen über den Tarifvertrag Deiner Firma z. B. kürzere reguläre Arbeitszeiten hast als es das Fahrpersonalgesetz maximal zulässt.

am 5. April 2010 um 9:15

Zum Arbeitszeitgesetz kann ich nun folgendes sagen: Für uns gilt die Neuregelung der Arbeitszeiten für das Fahrpersonal nach § 21a Arbeitszeitgesetz!

 

Im Lehrbuch steht geschrieben:

Die Arbeitszeiten für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Omnibussen, die unter den Anwendungsbereich der EG-Verordnungen 3820/85 oder ab 11.04.2007 der VO (EG) Nr. 561/2006 und des AETR fallen, sind in Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 17.August 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBL I S. 1962 ff). mit Wirkung vom 1.September 2006 ,,neu" geregelt.

 

Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr (Fahrpersonalrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.

 

Zwar fand das Arbeitszeitgesetz auch bisher auf das Fahrpersonal Anwendung, entsprach aber nicht in allen Punkten den Vorgaben der Fahrpersonalrichtlinie. Es waren einige Anpassungen erforderlich, die in einem neuen Paragraphen 21a ,,Beschäftigung im Straßentransport" in das Arbeitszeitgesetz eingefügt wurden.

 

Bisher ist das aus einem Lehrbuch für Berufskraftfahrer eine halbe Seite von 275. Ich überspringe ein wenig und Eräutere noch ganz kurz die Arbeitszeit.

 

Arbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatzist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d.h. die Zeit sämtlicher Tätigkeiten im Straßenverkehr jedoch ohne die Ruhepausen und Ruhezeiten.

 

Der §21a Arbeitszeitgesetz besagt auch, dass das angestellte Fahrpersonal fortan eine bestimmte wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten darf.

 

Als Arbeitszeit gelten außer den Lenkzeiten (Fahren) auch das Be- und Entladetätigkeiten, Fahrzeugpflege sowie alle anderen administrativen Tätigkeiten.

 

Die maximale Arbeitszeit des Fahrpersonals ,,Beschäftigung im Straßentransport" darf im Wochendurchschnitt (Zeitraum von Montag 0uhr bis Sonntag 24uhr) 48stunden nicht überschreiten. Sie kann allerdings in der Woche bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16wochen im Durchschnitt 48stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Urlaub, Krankheitstage zählen nicht als Ausgleich!!! Es muß ein seperater ausgleich geschaffen werden.

 

So, soviel zu dem ArbZG. Ich belasse es jetzt erstmal dabei..... Quelle ist ein Lehrbuch vom Hendrisch Verlag wo Prüfer, Beamte und Lehrer nachlesen.

 

Noch kurz zu den Lenk und Ruhezeiten:

 

Ein wichtiger Faktor bei der Einsatzplanung ist nunmehr die Begrenzung der wöchentlichen Lenkzeit auf maximal 56stunden.

 

Unter dem Wochenbegriff ist die Zeit von Montag 00:00uhr bis Sonntag 24:00uhr zu verstehen.

 

Die ,,tägliche Lenkzeit" ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder einer tääglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit (also nicht die Lenkzeit pro Kalndertag oder Werktag!).

 

Die wöchentliche Lenkzeit darf 56stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG bzw. in §21a ArbZG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

 

Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90stunden nicht überschreiten.

 

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lankzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

ACHTUNG: Beim Splitting der Fahrtunterbrechung ist die in der VO (EG) Nr. 561/2006 vorgegebene Reihenfolge einzuhalten (zuerst 15minuten, dann 30minuten)!

 

Nun lasse ich es auch erstmal dabei gut sein.....

 

Auf die Fahrpersonalverordnung (FPersV) -in der Fassung der Bakanntmachung vom 27.Juni 2005 (BGBL. I S. 1882) gehe ich jetzt nicht näher ein denn wer das wissen will kann ja nachlesen. ;-)

 

Dieses eine Buch was uns nur zur Lehre der Lenk und Ruhezeiten dient ist schon sehr umfangreich, für alle die ein wenig mehr durchblick (oder auch nicht) haben wollen ist es sehr interessant. Außerdem noch in dem Buch nachzulesen gültige Gerichtsurteile die nur uns und den Chef betreffen, Bußgeldkatalog was ich und der Chef zahlen muß.

Und Gestzestexte bzw. Niederschriften von:

 

Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Verordnung (EG) Nr. 2135/98

AETR

Richtlinie 2006/22 EG

Richtlinie 2002/15 EG

Arbeitszeitgesetz

Fahrpersonalgesetz

Fahrpersonalverordnung

 

 

So, hoffe ich konnte ein klein wenig helfen?!? Durfte darüber ja schon in der Schule ein Referat halten.

 

Quelle der Texte: Lenk- und Ruhezeiten Leitfaden für die Praxis vom Verlag Günter Hendrisch

Falls von nöten ISBN: 3-938255-26-9

 

Hoffe das ich nun die Quelle auch ausführlich genug angegeben habe?!? ;-)

 

gruß Alex

Super! ... :cool:

Das was Du da geschrieben hast ist alles schön und richtig und sollte uns allen bekannt sein. Dumm nur, dass es dem TE darum gar nicht ging ... :D

Also noch mal zur Fragestellung des TE:

Selbst wenn man als (Berufs-)Kraftfahrer in einer Firma angestellt ist und im Rahmen seiner Arbeit - ausnahmsweise - mit einem PKW unterwegs ist, gelten in dem Fall die Besonderheiten für das Fahrpersonal (Pause nach 4 1/2 Stunden, maximale wöchentliche Lenkzeit, Doppelwochen, ...) NICHT. Es gelten ausschließlich die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (Pause nach spätestens 6 Stunden Arbeit). Selbst wenn man (viel) länger als 10 Stunden arbeitet/fährt interessiert das erstmal niemanden - nur die Berufsgenossenschaft, wenn anschließend etwas passieren sollte.

Und zum Thema "Lehrbuch":

Zum Thema Lenk- und Ruhezeiten scheint dort, auch bei dem was ich selbst schon alles nachgelesen habe, weitestgehend richtig beschrieben zu sein. Ich habe aber in Lehrbüchern allgemein und auch in Büchern dieses Verlages im speziellen schon so vieles falsches gelesen, dass man nur die Augen verdrehen kann. Da kann man nur hoffen, dass es Lehrer bzw. Ausbilder gibt die einem Auszubildenden diese Dinge dann richtig beibringen.

Ich habe aber auch schon gegenteiliges erlebt. Eine Lehrerin in der Berufsschule projizierte per Overhead-Projektor eine Folie an die Wand. Es handelte sich um eine kopierte Seite aus einem Lehrbuch. Meine spontane Anmerkung: "Da ist was falsch." Antwort: "Das ist aber aus einem Lehrbuch." Meine Antwort: "Dann ist das Lehrbuch falsch." - Kinnlade unten. Erklärung: Hintergrund des Themas war eine DIN-Norm. Und mein Vater hat im Rahmen seiner damaligen beruflichen Tätigkeit zufällig im Ausschuss zur Erarbeitung eben dieser DIN-Norm gesessen und daran mitgearbeitet. Da ich daheim am PC immer mal wieder geholfen habe gewisse Dinge umzusetzen, war mir das Thema ebenso zufällig bestens bekannt. Im Normalfall wäre dieser Fehler nicht aufgefallen. In dem Fall wäre er aber von den Folgen her wahrscheinlich eher unbedeutend gewesen, da es sich in jenem Ausbildungsberuf nur um ein Randgebiet gehandelt hat. Es kann aber auch anders ausgehen ...

am 5. April 2010 um 16:58

Zitat:

Original geschrieben von xy_freising

Super! ... :cool:

Das was Du da geschrieben hast ist alles schön und richtig und sollte uns allen bekannt sein. Dumm nur, dass es dem TE darum gar nicht ging ... :D

Also noch mal zur Fragestellung des TE:

Selbst wenn man als (Berufs-)Kraftfahrer in einer Firma angestellt ist und im Rahmen seiner Arbeit - ausnahmsweise - mit einem PKW unterwegs ist, gelten in dem Fall die Besonderheiten für das Fahrpersonal (Pause nach 4 1/2 Stunden, maximale wöchentliche Lenkzeit, Doppelwochen, ...) NICHT. Es gelten ausschließlich die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (Pause nach spätestens 6 Stunden Arbeit). Selbst wenn man (viel) länger als 10 Stunden arbeitet/fährt interessiert das erstmal niemanden - nur die Berufsgenossenschaft, wenn anschließend etwas passieren sollte.

Und zum Thema "Lehrbuch":

Zum Thema Lenk- und Ruhezeiten scheint dort, auch bei dem was ich selbst schon alles nachgelesen habe, weitestgehend richtig beschrieben zu sein. Ich habe aber in Lehrbüchern allgemein und auch in Büchern dieses Verlages im speziellen schon so vieles falsches gelesen, dass man nur die Augen verdrehen kann. Da kann man nur hoffen, dass es Lehrer bzw. Ausbilder gibt die einem Auszubildenden diese Dinge dann richtig beibringen.

Ich habe aber auch schon gegenteiliges erlebt. Eine Lehrerin in der Berufsschule projizierte per Overhead-Projektor eine Folie an die Wand. Es handelte sich um eine kopierte Seite aus einem Lehrbuch. Meine spontane Anmerkung: "Da ist was falsch." Antwort: "Das ist aber aus einem Lehrbuch." Meine Antwort: "Dann ist das Lehrbuch falsch." - Kinnlade unten. Erklärung: Hintergrund des Themas war eine DIN-Norm. Und mein Vater hat im Rahmen seiner damaligen beruflichen Tätigkeit zufällig im Ausschuss zur Erarbeitung eben dieser DIN-Norm gesessen und daran mitgearbeitet. Da ich daheim am PC immer mal wieder geholfen habe gewisse Dinge umzusetzen, war mir das Thema ebenso zufällig bestens bekannt. Im Normalfall wäre dieser Fehler nicht aufgefallen. In dem Fall wäre er aber von den Folgen her wahrscheinlich eher unbedeutend gewesen, da es sich in jenem Ausbildungsberuf nur um ein Randgebiet gehandelt hat. Es kann aber auch anders ausgehen ...

Hallo xy_freising!

Ich kann dich beruhigen, ich habe das ganze schonmal Verfasst und nur hier hinein Kopiert. Da es Umfangreicher ist als manch andere Erklärung schien es mir passend. Und wenn einer nun so schlau ist und sich den neuen Paragraphen 21a ,,Beschäftigung im Straßentransport" Arbeitszeitgesetz durchliest wird es wohl verstehen.

Anbei sei angemerkt das die Lehrbücher die ich aufgeführt habe auf dem aktuellen Stand der Dinge sind und durch unseren Lehrer Ergänzt. Wir durften mit diesen Thema alleine 120Lehrstunden verbringen und an die 50DinA4 Seiten mit Hand zusätzlich schreiben. Glaube mir, man kann das Lernen und 10Jahre fahren trotzallem wird man nciht auf dem aktuellen stand sein und immer noch dazu lernen. Dafür gibt es ja dann wohl das Hilfreiche Forum hier, oder?!?

 

gruß Alex

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