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leichtes auto und schwerer anhänger

Themenstarteram 3. Oktober 2006 um 12:41

moinsen

hätte da mal eine frage, wir müssen in den nächsten tagen ein paar möbel von a nach b transportieren, nun steht uns dafür ein 2 achs anhänger "2000kg zul. gesamtgewicht" zur verfügung. ich habe noch die alte klasse 3 gemacht, darf also diese dinger klasse fahren. nur zum ziehen steht uns nur ein fahrzeug zur verfügund der nur einen anhänger mit 750 kg zul. gesamtgewicht ziehen darf. der anhänger wiegt leer ca. 420kg und die möbel, groß aber leicht ca. 150 kg. also komme ich beladen nicht über die 750kg die dass fahrzeug ziehen darf. aber ein freund von mir hatte bedenken, er meinte irgendwas, das das fahrzeug den hänger auch unbeladen nicht ziehen darf "trotz 420kg" da das fahrzeug weniger zuladung hat als das zul. gesamtgewicht des anhängers.

wer weis etwas genaueres darüber ?

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10 Antworten

Das sich das nach zulässiger Gesamtmasse und nicht nach tatsächlichem Gewicht richtet hast du doch selber schon geschrieben.Ist also verboten.

StVZO

Kapitel B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht

... Die gezogene Anhängelast darf bei

Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,

Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

d.H. es kommt nicht auf das zulässige Gesammtgewicht an sondern auf die tatsächlich gezogene Masse!

Das darfst du noch ziehen.

Hast du auch richtig in die Papiere geschaut wg. Anhängelast oder hast evtl. nur Anhänger ungebremst rausgesucht?

Wie auch immer; es steht bestimmt nicht drin, dass er einen Anhänger mit 750 kg ZGG ziehen darf, sondern nur die zulässige Anhängelast.

Wenn das Auto aber gebremst wirklich nur 750 kg ziehen darf und ein 2 to- Anhänger dahinter ist, würde ich auf keinem Fall überladen; das Gespann sieht bestimmt lustig aus und jede Kontrolle ist deine ;)

Ich stelle mir gerade einen Pferdeanhänger hinter einen Trabbi vor :D

mfg

Wie kommt ihr darauf das er das fahren darf?

 

Fragt einen Fahrlehrer oder Polizisten. Was zählt ist das zulässige Gesamtgewicht und nicht das tatsächliche Gewicht. Mit einem Auto das nur 750kg ziehen darf, darf er keinen Hänger bewegen der ein zulässiges Gesamtgewicht von 2000kg hat - nicht mal leer darf er den ziehen.

Hallo

rein theoretisch darfst einen 2t Anhänger mit einen Polo ziehen, wenn so gut wie nichts zulädst, denn bei der Anhängelast zählt das tatsächliche Gewicht, was es mit der Ladung auf die Waage bringt.

Eines möchte ich aber raten, da die Polizei mißtrauisch werden könnte, prüfe das wirkliche Leergewicht des Anhängers, denn oft ist der im fahrbereiten Zustand in einem höheren Gewicht, wie es in den Papieren steht und - wie schon andere geschrieben haben, achte drauf das nicht überlädst, Dich werden die sicher rausfischen und leg ruhig Warndreieck usw gut bereit, wirst vermutlich nicht nur einmal in den Verkehrskontrollen benötigen.

Nordjoe

PS: Da hier schon differenzen sind, ist es wirklich ratsam die Polizei vorab zu fragen, wie nachher zu bezahlen

hier der Gesetzestext nochmal:

 

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,

Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Re: Wie kommt ihr darauf das er das fahren darf?

 

Zitat:

Original geschrieben von floth

Fragt einen Fahrlehrer oder Polizisten. Was zählt ist das zulässige Gesamtgewicht und nicht das tatsächliche Gewicht. Mit einem Auto das nur 750kg ziehen darf, darf er keinen Hänger bewegen der ein zulässiges Gesamtgewicht von 2000kg hat - nicht mal leer darf er den ziehen.

Is Quatsch ....

Zitat:

Original geschrieben von Kramer79

Das sich das nach zulässiger Gesamtmasse und nicht nach tatsächlichem Gewicht richtet hast du doch selber schon geschrieben.Ist also verboten.

Is Quatsch ...

 

Denn es zählt wie schon X-mal in diesem Forum und auch sicher X-mal im gesamten WWW beschrieben das tatsächliche Gewicht.

 

P.S. dein Auto kann sicher mehr als 750 Kg gebremste Masse ziehen ... hast dich sicher nur verguckt *g*

 

ich kenne kein Auto das unter 900 KG gebremst ziehen kann.

(sämtliche OSTFahrzeuge ausgenommen)

Ich habe einen Peugeot 309 der darf ungebremst 450kg und gebremst 1200kg ziehen.An der Kiste hing bisher immer ein ungebremster einachsiger Hänger mit einenm zulässigem Gesamtgewicht von 600Kg,das Leergewicht ist 120Kg somit dann 480Kg Zuladung,theoretisch,jedoch in meinem Fall nur 330Kg um legal unterwegs zu sein!?

am 5. Oktober 2006 um 3:11

Re: Re: Wie kommt ihr darauf das er das fahren darf?

 

Zitat:

Original geschrieben von Basstel-Bassti

[...]ich kenne kein Auto das unter 900 KG gebremst ziehen kann.

(sämtliche OSTFahrzeuge ausgenommen)

Ich schon: Ein Citroen 2CV darf 400 kg gebremst. Bei vielen anderen Kleinwagen wirst Du auch unter 900 kg finden.

Im Sommer bin ich mit meiner Familie und dem Mazda 121 in den Urlaub gefahren und hatte einen Wohnwagen mit 1200 kg zGG hinten dran. In meinen Papieren steht übrigens unter Ziffer 28 ("Anhängelast kg bei Anhänger mit Bremse") eine 700. Die Polizisten, die uns angehalten haben, haben zwar alle komisch geschaut, aber die Fuhre war legal unterwegs.

MfG Meehster

am 23. September 2011 um 12:58

Hi, ich muss mal den alten Thread raufholen weil ich nichts dazu gefunden hab...

Mein Problem:

Ich hab ein Auto (mit Allrad) welches 1300kg wiegt und 1600kg ziehn darf (gebremst natürlich). Jetzt müsste ich aber mal einen Anhänger fahrn der 2000kg zul. Gesamtgewicht hat und ich wirklichkeit beladen 1700kg wiegt (immer gleich).

Das Auto hat kein Problem damit aber wie sieht die rechtliche Seite aus? Gibts da ne Toleranzgrenze (z.b bis 10% zuviel, was 1760kg wären und somit ausreichend)?! Und wie sehen die Strafen aus?

Danke schonmal!

Gruß

Es kann Dir pasieren, daß Du vor Ort abladen mußt, um unter die 1600 kg zu kommen.

Aber oft läßt man das so durchgehen. Punkte gibt es auf alle Fälle bei der Kombination nicht.

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