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LCI Fahrer ohne Xenon, die tagsüber Standlichtringe nutzen wollen

Themenstarteram 23. August 2010 um 11:04

weils cooler aussieht, für die habe ich was gefunden ;) Ich persönlich habe sowieso immer Abblendlicht an, also mir ist es egal. Aber ich hatte mich am WE fast mit jemanden deswegen gestritten und nun recherchiert: Da es ein weit verbreiteter Irrglaube ist, man dürfe bei normalen Lichtverhältnissen tagsüber kein Standlicht benutzen, hier ein ganz konkreter Fall:

http://www.wohnmobilforum.de/w-t43622.html

Nach Studium des Gesetzestextes war mir das eigentlich schon vorher klar. ;) Interessant, dass es dazu auch was Offizielles gibt.

Also: LCI Besitzer mit Halogen, die gerne aufgrund der hübschen Optik tagsüber mit Standlicht fahren wollen, dürfen das gerne tun :) Ein Sicherheitsgewinn ist aufgrund des schwachen Lichts dennoch nicht gegeben denke ich.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 23. August 2010 um 12:32

Zitat:

Original geschrieben von Spark

Deine Behauptung und Eindruck sind total falsch.  

Ich gebs auf bei Dir ;) Kann mir jemand bitte eine Beruhigungstablette reichen? :D

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hier verwechstst du was ...

mit Standlicht darf grundsätzlich laut StVO nicht gefahren werden ... das Tageslicht des LCI ist kein Standlicht!

Themenstarteram 23. August 2010 um 11:34

jetzt verwechselst Du was ;)

1. Es DARF tagsüber mit Standlicht gefahren werden (jedenfalls momentan noch)

2. Der LCI ohne Xenon hat als TFL nur das normale Abblendlicht. Er hat kein eigenes TFL, nur eben die Standlichtringe, die ähnlich aussehen, wenn sie eingeschaltet sind. Also sozusagen ein schwaches TFL... aber nur brauchbar wegen der Optik. Siehe oben :)

die erwähnten Funktionen haben mit der Optik nichts zu tun :)

mit Standlicht durfte man früher und auch jetzt nicht fahren!

Lese dir die gültige StVO ...  sinnlose Diskussion bringt hier niemandem etwas ... die Rechtslage ist und spricht eindeutig: mit Abblendlicht darf nicht gefahren werden ... wenn dir das unverstendlich ist, lese genau die BA des e9x wasfür lichter er hat, denn die entsprechen der StVO :D

Themenstarteram 23. August 2010 um 11:43

Um Abblendlicht geht es doch hier gar nicht :) Lese Dir nochmal in aller Ruhe meinen ersten Beitrag durch und vor allem: Die StVO sowie z.B. diese Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums:

"vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach * 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der

Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst

erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.

Nach * 17 Abs. 2 Satz 1 StVZO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht)

allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf * 17

Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht

voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht

gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z.

B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann * 17

Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit * 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt. "

(Quelle: siehe oben).

Bei Tageslicht DARF mit Standlicht gefahren werden und somit auch die Standlichtringe des E9x LCI ohne Xenon genutzt werden... eben wer es aus Gründen der Optik nutzen möchte.

entscheide dich worum es geht! Entweder Standlicht oder Tageslicht. Das sind zwei verschiedenen paar Schuhen ... nicht zu letzt hast du von Abblendlicht gesprochen :)

desanderen muss man auch die Technik mit Verbindung der StVO verstehen :D

 

Zitat:

Original geschrieben von Spark

die erwähnten Funktionen haben mit der Optik nichts zu tun :)

Richtig.

Zitat:

mit Standlicht durfte man früher und auch jetzt nicht fahren!

Falsch. Auch, wenn oft anders behauptet.

Zitat:

Lese dir die gültige StVO ...  sinnlose Diskussion bringt hier niemandem etwas ... die Rechtslage ist und spricht eindeutig:

Eben - und so hat auch das AG Merseburg entschieden. Eindeutig.

Zitat:

mit Abblendlicht darf nicht gefahren werden

Was? Nun nicht mal mehr mit Abblendlicht? ;-)

Zitat:

Original geschrieben von Spark

entscheide dich worum es geht! Entweder Standlicht oder Tageslicht. Das sind zwei verschiedenen paar Schuhen ... nicht zu letzt hast du von Abblendlicht gesprochen :)

desanderen muss man auch die Technik mit Verbindung der StVO verstehen :D

Vom Abblendlicht hast aber einzig und allein DU geschrieben... :D

Wahrscheinlich hast Du Dich nur vertan!?

:)

Zitat:

Original geschrieben von motor-eddi 

Zitat:

mit Abblendlicht darf nicht gefahren werden</blockquote>

Was? Nun nicht mal mehr mit Abblendlicht? ;-)

uuups. nicht Abblendlicht. Es sollte heissen ... mit Standlicht darf nicht gefahren werden

Themenstarteram 23. August 2010 um 11:58

Zitat:

Original geschrieben von Spark

entscheide dich worum es geht! Entweder Standlicht oder Tageslicht. Das sind zwei verschiedenen paar Schuhen ... nicht zu letzt hast du von Abblendlicht gesprochen :)

desanderen muss man auch die Technik mit Verbindung der StVO verstehen :D

ok, für Dich:

1. Tageslicht: Das ist Zeug, was ziemlich hell ist wenn man raus geht. Auch durch Fenster kommt das durch. Ist eine tolle Sache, weil man alles gut draussen erkennen kann. Eine wunderbare Einrichtung der Natur. Kostet auch nichts, ist in der Serienausstattung Planet Erde enthalten.

2. Standlicht: Das, wovon ich oben ausschließlich als technische Einrichtung schrieb. Ist die Reglereinstellung in der Mitte zwischen Abblendlicht und aus. Beim E9x LCI ohne Xenon gibt es in dieser Stellung hübsch aussehende Leuchtringe vorne.

3. Abblendlicht: Habe ich nur nebenbei erwähnt, weil ich es immer an habe. Hat rein gar nichts mit dem Thema zu tun. Sozusagen eine Randbemerkung im Nebensatz. :)

Themenstarteram 23. August 2010 um 11:59

Zitat:

Original geschrieben von Spark

Zitat:

Original geschrieben von motor-eddi 

Zitat:

Original geschrieben von Spark

Zitat:

mit Abblendlicht darf nicht gefahren werden</blockquote>

Was? Nun nicht mal mehr mit Abblendlicht? ;-)

uuups. nicht Abblendlicht. Es sollte heissen ... mit Standlicht darf nicht gefahren werden

Eben genau das ist falsch bei Tageslicht. Es gilt nur für Nachts, Dämmerung etc.

Jetzt bringt ihr aber Tageslicht und Tagfahrlicht durcheinander... :D

Gruß

Also nochmal:

- Tageslicht: kommt - wie bereits erwähnt - von der Sonne.

Hat nix mit BMW zu tun.

- Abblendlicht: dürfte unstreitig sein, dass auch tagsüber damit gefahren werden darf.

- Tagfahrlicht: das neue, was es seit einiger Zeit gibt und natürlich auch am Tage eingeschaltet werden darf.

- Standlicht: das umstrittene, von dem Spark behauptet, man dürfe tagsüber(!!!) nicht damit fahren. Das AG Merseburg hat nun entschieden, dass man es doch darf. Meines Erachtens ist das nur folgerichtig, denn: Grundlage für die Annahme, man dürfe nicht mit Standlicht alleine fahren, ist §17 Abs. 2 der StVO, in welchem es heißt: "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden". Das klingt natürlich zunächst mal eindeutig nach Verbot.

Tatsache ist aber, dass zitierter Satz in ABSATZ 2 des §17 steht. Kein Abs. 2 ohne Abs. 1 - und dort steht nun mal "Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen".

Folgerichtig: in diesem(!) Fall darf nicht mit Standlicht alleine gefahren werden, von anderen Fällen (=es ist ausreichend hell) wird hier nicht gesprochen.

So, nun haben wir die alte Diskussion doch wieder aufgewärmt.

Zitat:

Original geschrieben von motor-eddi

Zitat:

Original geschrieben von Spark

die erwähnten Funktionen haben mit der Optik nichts zu tun :)

Richtig.

Zitat:

Original geschrieben von motor-eddi

Zitat:

mit Standlicht durfte man früher und auch jetzt nicht fahren!

Falsch. Auch, wenn oft anders behauptet.

 

Richtig. Die StvO spricht eindeutig davon

 

Original geschrieben von motor-eddi

Zitat:

Lese dir die gültige StVO ...  sinnlose Diskussion bringt hier niemandem etwas ... die Rechtslage ist und spricht eindeutig:</blockquote>

Eben - und so hat auch das AG Merseburg entschieden. Eindeutig.

 

Gemäß der gültigen StVO. Die jedem verständlich sein müsste

Eben. Man muss aber nicht nur lesen können, sondern auch in der Lage sein, einen Absatz 2 ins Verhältnis zu einem Absatz 1 zu bringen.

Ich will es nochmal an einem anderen Beispiel erklären (und dann sollte hier Schluss sein):

§263 StGB, Betrug:

In Abs. 1 steht, was Betrug ist und wie er bestraft wird.

In Abs. 2 steht nur ein einziger Satz, der lautet: "Der Versuch ist strafbar".

Niemand würde hier auf die Idee kommen, Abs. 2 ohne Abs. 1 zu lesen und dementsprechend davon ausgehen, dass der Versuch von allem (u.a. des Schreiben dieser Zeilen hier) strafbar sein soll. Selbstverständlich ist damit der Versuch des Betruges aus Abs. 1 gemeint.

Und genauso bezieht sich Abs. 2 des §17 StVO auch auf dessen Abs. 1.

Wie jetzt auch das AG Merseburg festgestellt hat.

Und damit Schluß von mir.

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