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Krankenwagen mit Blaulicht unbeabsichtigt Vorfahrt genommen

Themenstarteram 16. Oktober 2014 um 14:50

Guten Tag,

folgende Situation: ich bin eben in der 30er-Zone bei uns unterwegs gewesen. An einer kleinen Kreuzung, wo rechts vor links gilt, habe ich mich dann bei Anfahrt an die Kreuzung kurz umgesehen, von rechts aber keinen Verkehr gesehen. Als ich schon in der Kurve bin, sehe ich rechts plötzlich einen Krankenwagen mit Blaulicht.

Ich habe ihn weder gesehen noch gehört (Martinshorn war also nicht an). Nun mache ich mir Gedanken, ob das Folgen haben kann. Es ist bei der Situation nichts passiert, wir beide haben kurz nach der Kreuzung kurz verlangsamt und sind dann weitergefahren (ich hab im Rückspiegel den Beifahrer des Krankenwagens gesehen, der zu mir geguckt hat).

Kann das Folgen haben?

MfG

Beste Antwort im Thema

Das sollte man schon wissen, wenn man da arbeitet...

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Wegerecht ist das, was jeder auf der für öffentlichen Verkehr freigegebenen Straße nutzt. Einsatzfahrzeuge mit dem Ziel der Gefahrenabwendung und -bekämpfung blabla haben ein erweitertes Wegerecht. Sonderrechte hat, wer das Einsatzfahrzeug i.V.m. einem entsprechenden Einsatzauftrag durch Sonderlichtanlage und Sondertonsignal kennzeichnet.

 

Es gilt dennoch gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Einsatzfahrzeuge dürfen nicht behindert werden. Fahrer von Einsatzfahrzeugen haben vorrangigen Verkehr zu beachten (langsam an Kreuzungen mit roter Ampel heranfahren), bis ein gefahrenfreies Weiterfahren möglich ist!

 

Beispiel: Wenn ein Verlegungstransport mit 130km/h auf der Autobahn mit Blaulicht und Horn den rechten Fahrstreifen nutzt, kann ich unter besonderer Vorsicht überholen.

 

Beispiel 2: Wenn 2 entgegen kommende Autos auf einer engen Straße auf gleicher Höhe anhalten, um ein Einsatzfahrzeug durchzulassen, das aber wegen der Enge nicht geht, zählt das als Behinderung - allerdings nicht vorsätzlich, da beide die Absicht hatten, Platz zu machen. Das ist vermutlich eine der häufigsten Behinderungen und wird wohl auch zu 99,9% nicht geahndet.

 

Im Übrigen ist am Straßenverkehr so teilzunehmen, dass in jedem Fall ein Wahrnehmen von akustischen Signalanlagen möglich ist (laute Musik, etc.).

 

Die Gesetzgebung ist in Deutschland doch sehr wackelig und wird von Fall zu Fall sehr unterschiedlich entschieden.

Zitat:

@Nasenpfahl schrieb am 9. Januar 2018 um 14:26:37 Uhr:

Wegerecht ist das, was jeder auf der für öffentlichen Verkehr freigegebenen Straße nutzt. Einsatzfahrzeuge mit dem Ziel der Gefahrenabwendung und -bekämpfung blabla haben ein erweitertes Wegerecht. Sonderrechte hat, wer das Einsatzfahrzeug i.V.m. einem entsprechenden Einsatzauftrag durch Sonderlichtanlage und Sondertonsignal kennzeichnet.

Auch wenn es noch so oft geschrieben wird, richtiger wird es dadurch nicht. Einsatzfahrzeuge haben ein (erweitertes) Wegerecht nach § 38 StVO, wenn Lichtsignalanlage und Einsatzhorn eingeschaltet sind (und der entsprechende Grund vorliegt).

Unabhängig davon haben bestimmte Gruppen Sonderrechte, die keine Sondersignalanlage benötigen, darunter fallen auch Kehrmaschinen oder ähnliches. Auch die Polizei darf ohne Blaulicht "falsch" abbiegen, zu schnell fahren oder "falsch" parken, wenn es die Situation erfordert.

Zitat:

@Nasenpfahl schrieb am 9. Januar 2018 um 14:26:37 Uhr:

Wegerecht ist das, was jeder auf der für öffentlichen Verkehr freigegebenen Straße nutzt. Einsatzfahrzeuge mit dem Ziel der Gefahrenabwendung und -bekämpfung blabla haben ein erweitertes Wegerecht. Sonderrechte hat, wer das Einsatzfahrzeug i.V.m. einem entsprechenden Einsatzauftrag durch Sonderlichtanlage und Sondertonsignal kennzeichnet.

OMG :rolleyes::rolleyes: So viel Unsinn in einem einzigen Absatz. Da ist so echt mal alles falsch. Sei doch so gut, wenn du wirklich so gar keine Ahnung hast von was du schreibst, dann frage doch lieber nach, bevor du anderen was erzählen willst...

 

Zitat:

@Nasenpfahl schrieb am 9. Januar 2018 um 14:26:37 Uhr:

Die Gesetzgebung ist in Deutschland doch sehr wackelig und wird von Fall zu Fall sehr unterschiedlich entschieden.

Die Gesetzgebung ist ziemlich klar, was den Unterschied zwischen Sonderrecht und Wegerecht betrifft sowie wer diese Rechte anwenden darf...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 9. Januar 2018 um 18:10:51 Uhr:

Die Gesetzgebung ist ziemlich klar, was den Unterschied zwischen Sonderrecht und Wegerecht betrifft sowie wer diese Rechte anwenden darf...

Was den Unterschied betrifft, ja. Was den Einzelfall im Unglücksfall betrifft (worauf ich hinaus wollte), eher nicht.

Zitat:

@Nasenpfahl schrieb am 10. Januar 2018 um 10:04:57 Uhr:

 

Was den Unterschied betrifft, ja. Was den Einzelfall im Unglücksfall betrifft (worauf ich hinaus wollte), eher nicht.

Richtig, wenns kracht ist derjenige Fahrer in beiden Fällen dran, egal ob mit Wegerecht unterwegs oder mit Sonderrecht.

Zitat:

@Frada84 schrieb am 9. Januar 2018 um 15:21:06 Uhr:

 

Unabhängig davon haben bestimmte Gruppen Sonderrechte, die keine Sondersignalanlage benötigen, darunter fallen auch Kehrmaschinen oder ähnliches. Auch die Polizei darf ohne Blaulicht "falsch" abbiegen, zu schnell fahren oder "falsch" parken, wenn es die Situation erfordert.

Selbst eine Kehrmaschine oder die Polizei kann nicht einfach Sonderrechte nach §35 STVO anwenden, wie es gerade so passt.

Dafür muß ein Auftrag vorliegen, sowohl für die Polizei, als auch für die Kehrmaschine.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 10. Januar 2018 um 10:50:31 Uhr:

Selbst eine Kehrmaschine oder die Polizei kann nicht einfach Sonderrechte nach §35 STVO anwenden, wie es gerade so passt.

Dafür muß ein Auftrag vorliegen, sowohl für die Polizei, als auch für die Kehrmaschine.

Das ist doch bereits integraler Bestandteil des §35 und bedarf somit keiner weiteren Erläuterung.

Zitat:

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Zitat:

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden

NATÜRLICH müssen die im §35 genannten Voraussetzungen auch zutreffen um den Paragrafen überhaupt anwenden zu können. Versteht sich doch von selbst.

Gruss

Jürgen

 

Zitat:

@Frada84 schrieb am 9. Januar 2018 um 15:21:06 Uhr:

 

Auch wenn es noch so oft geschrieben wird, richtiger wird es dadurch nicht. Einsatzfahrzeuge haben ein (erweitertes) Wegerecht nach § 38 StVO, wenn Lichtsignalanlage und Einsatzhorn eingeschaltet sind (und der entsprechende Grund vorliegt).

Unabhängig davon haben bestimmte Gruppen Sonderrechte, die keine Sondersignalanlage benötigen, darunter fallen auch Kehrmaschinen oder ähnliches. Auch die Polizei darf ohne Blaulicht "falsch" abbiegen, zu schnell fahren oder "falsch" parken, wenn es die Situation erfordert.

Ich hätte es natürlich noch genauer schreiben können, mein Fehler war, das ich dachte die letzte fett markierte Aussage würde ausreichen.

Natürlich muss dem Fahrzeug bzw. der Person das Sonderrecht irgendwann mal erteilt worden sein und es muss ein Grund/Auftrag vorliegen, damit das Sonderrecht genutzt werden darf. Die Kehrmaschine darf z.B. deutlich langsamer fahren oder über durchgezogene Linien fahren, wenn es im Zuge der Straßenreinigung von nöten ist. Sie darf das nicht machen, wenn sie gegenüber zum Bäcker möchte.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 10. Januar 2018 um 10:50:31 Uhr:

Zitat:

@Frada84 schrieb am 9. Januar 2018 um 15:21:06 Uhr:

 

Unabhängig davon haben bestimmte Gruppen Sonderrechte, die keine Sondersignalanlage benötigen, darunter fallen auch Kehrmaschinen oder ähnliches. Auch die Polizei darf ohne Blaulicht "falsch" abbiegen, zu schnell fahren oder "falsch" parken, wenn es die Situation erfordert.

Selbst eine Kehrmaschine oder die Polizei kann nicht einfach Sonderrechte nach §35 STVO anwenden, wie es gerade so passt.

Dafür muß ein Auftrag vorliegen, sowohl für die Polizei, als auch für die Kehrmaschine.

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Da muss ich dir Widersprechen-Kehrmaschinen dürfen ohne Auftrag überall genauso wie Müllabfuhr fahren. Wichtig ist nur, das in den Einbahnstraßen der Gegenverkehr es gleich sieht das eine Kehrmaschine entgegenkommt.

Auch sollten Ausweichmöglichkeiten vorhanden sein.

Aus verkehrstechnischen Gründen kann man nicht in alle Straßen verkehr rein fahren, das muss sich der Fahrer selber entscheiden.

 

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3,00 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

Zu Absatz 6

13 I. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuge des Straßenwinterdienstes, die zum Schneeräumen, Streuen usw. eingesetzt sind.

14 II. Die Fahrzeuge sind nach DIN 30710 zu kennzeichnen.

15 III. Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen.

16 IV. Die Warnkleidung muss der EN 471 entsprechen. Folgende Anforderungsmerkmale der EN 471 müssen hierbei eingehalten werden.

17 1. Warnkleidungsausführung (Absatz 4.1) mindestens die Klasse 2 gemäß Tabelle 1,

18 2. Farbe (Absatz 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2,

19 3. Mindestrückstrahlwerte (Absatz 6.1) die Klasse 2 gemäß Tabelle 5.

20 Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.

Zitat:

@iny35 schrieb am 16. Februar 2018 um 21:29:30 Uhr:

Da muss ich dir Widersprechen-Kehrmaschinen dürfen ohne Auftrag überall genauso wie Müllabfuhr fahren.

Das ist natürlich Quark und du zitierst ja sogar noch die Vorschrift, in der es explizit drin steht...

Zitat:

@iny35 schrieb am 16. Februar 2018 um 21:29:30 Uhr:

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert

Zitat:

@iny35 schrieb am 16. Februar 2018 um 21:29:30 Uhr:

 

 

Da muss ich dir Widersprechen-Kehrmaschinen dürfen ohne Auftrag überall genauso wie Müllabfuhr fahren. Wichtig ist nur, das in den Einbahnstraßen der Gegenverkehr es gleich sieht das eine Kehrmaschine entgegenkommt.

Auch sollten Ausweichmöglichkeiten vorhanden sein.

Aus verkehrstechnischen Gründen kann man nicht in alle Straßen verkehr rein fahren, das muss sich der Fahrer selber entscheiden.

Lese nochmals den Gesetzestext bitte "richtig" durch, und Du wirst feststellen, daß die Kehrmaschine, Müllabfuhr usw. einen "Auftrag", bzw. "Einsatz" benötigen, der sie berechtigt, von den Sonderrechten Gebrauch zu machen.

Ohne Einsatz-Auftrag also auch kein Sonderrecht !

Hi Rapid_8,

da brauchst du dir keine Sorgen machen. Die Leute die ein Krankenwagen fahren sind das gewohnt und werden da keine rechtliche Schritte oder sonstiges gegen dich vornehmen.

Denke so etwas kann jedem von uns passieren, zumal das Martinshorn auch aus war wie du sagtest.

Liebe Grüße

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