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KFZ Abmelden ohne KFZ, Kennzeichen, Brief und FZ-Schein?!

Themenstarteram 29. Januar 2015 um 15:41

Tag zusammen,

also ich habe schon alles rauf und runter durchsucht und gegoogelt was das Zeug hält, allerdings für meinen (Vollpfosten-Hirni-Anfänger-Fehler)-Fall nichts gefunden... Sorry, falls ich doch was übersehen habe sollte.

Folgender Fall:

Ein Auto (Ex...), auf mich zugelassen, weder Brief, noch KFZ-Schein, noch Kennzeichen, noch sonstwas in der Hand sollte "eigentlich nur vorübergehend" auf mich angemeldet werden. Was passiert? Ja, der Teufel ist ein Eichhörnchen und nach erfolgter Trennung läuft die Kiste nun immer noch auf mich und die Ex hat sich mit allem aus dem Staub gemacht... Ich konnte also noch nicht mal ummelden...

Telefonat mit Anwalt ergab:

"Ganz einfach: Leiten Sie ein Aufgebotsverfahren ein!".

Bedenken:

Die Kosten beim Amtsgericht belaufen sich (nach meiner Kenntnis) auf 250€, was ich recht happig finde dafür, dass ich die Kohle wahrscheinlich nie wieder sehen werde.

Nun meine Fragen:

- Ist das Aufgebotsverfahren des Amtsgerichts identisch zum Aufgebotsverfahren des Straßenverkehrsamtes? (Denn da belaufen sich die Kosten ja "nur" auf 100 - 150€...)

- Was wäre, wenn ich als Halter die Einzugsermächtigung widerrufe und die Steuer einfach nicht zahle? Klar, Mahngebühren würden dann anfallen aber dann würde ja auch irgendwann entsiegelt und das ist ja eigentlich das, was ich beabsichtige...

- Gibt es nicht irgendeine andere Möglichkeit die Kiste still zu legen? Ich will einfach erreichen, dass sie die Kiste nicht mehr auf mich zugelassen ist bzw. sie das KFZ nicht mehr auf mich zulassen kann...

Würde mich über jede Anregung freuen!

Gott ist das kompliziert... das passiert mir aber nicht nochmal.... *peinlich*... ;o))

Danke Euch!

Grüße,

Distanzscheibe

Beste Antwort im Thema

Wie wäre es mit einer Diebstahlanzeige gegen deine Ex?

46 weitere Antworten
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46 Antworten
am 29. Januar 2015 um 15:57

Steuern und Versicherung nicht bezahlen dann geht alles seinen Lauf. Bei der Versicherung kann es Dir passieren, dass Du nie wieder ein Auto versichert bekommst. Ich würde den NORMALEN Weg gehen.

Aufgebotsverfahren des Strassenverkehrsamtes dient der Neuerstellung einer abhanden gekommenen ZB II.

Zb II ist aber nicht verloren gegangen, sondern im Besitz einer Person, die nicht Halter ist. Also m.E. ein untaugliches Verfahren.

O.

Wie wäre es mit einer Diebstahlanzeige gegen deine Ex?

Wenn das Auto nicht dein Eigentum ist, sondern deiner Ex gehört, dann liegt kein Diebstahl vor.

Ich fürchte, dass alle was du machst, teurer wird als das, was der Anwalt geraten hat.

Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass du mit einem Mahnbescheid auch Erfolg haben könntest, aber u. U. geht das dann vor Gericht, sofern die entsprechenden Kreuzchen gesetzt ist.

Mach nur nicht unüberlegtes, also nur legale Dinge.

Frage an TE:

Wer ist Eigentümer des Fahrzeuges?

Halter und VN ist klar.

Wohnort der EX bekannt?

Standort des Kfz. bekannt?

Themenstarteram 30. Januar 2015 um 10:36

Danke Euch für Eure bisherigen Antworten!

Vielleicht noch etwas mehr Hintergrund:

Also es ist ihr Fahrzeug, befindet sich auch in Ihrem Besitz, wobei mir zumindest die Anschrift bekannt ist. Ob dort auch tatsächlich das KFZ steht, kann ich nicht sagen. Versichert ist es jedenfalls auf sie... ich stehe leider nur im Brief, weil es (gutgläubig) "ja nur vorübergehend" auf mich gemeldet sein sollte.

Also:

Halter bin ich lt. Brief.

VN ist sie.

Wo sie wohnt weiss ich, habe ich aufgrund eines Knöllchens dem StVA auch schon mitgeteilt...

Ich gehe mal davon aus, dass der Wagen dann auch unter der Anschrift aufzufinden ist.

 

In so einer Situation hat man ja zugegebener Maßen durchaus den ein oder anderen Gedanken, von wegen vorbeifahren und Plakette runterkratzen/Nummernschilder mitnehmen o.ä. ... Aber ich habe keine Lust auf weitere Auseinandersetzungen per Anwalt/Gericht von wegen "Mein Eigentum...", "Hausfriedensbruch..." etc pp.

Daher die Idee mit dem widerrufenen LSV für die Steuer..., wobei das Finanzamt ja dann auch wieder mich anschreibt und anmahnt. Da kann ich dann auch nur hoffen, dass das FA mich nicht in irgendeine schwarze Liste setzt, oder?

Also scheint der Ansatz des Anwalts doch wohl summa-summarum der stressfreieste Weg zu sein?

Zitat:

@Distanzscheibe schrieb am 30. Januar 2015 um 11:36:34 Uhr:

Danke Euch für Eure bisherigen Antworten!

Vielleicht noch etwas mehr Hintergrund:

Also es ist ihr Fahrzeug, befindet sich auch in Ihrem Besitz, wobei mir zumindest die Anschrift bekannt ist. Ob dort auch tatsächlich das KFZ steht, kann ich nicht sagen. Versichert ist es jedenfalls auf sie... ich stehe leider nur im Brief, weil es (gutgläubig) "ja nur vorübergehend" auf mich gemeldet sein sollte.

Also wenn es ihr Fahrzeug ist, also ihr Eigentum, dann steht ihr auch das Eigentum am Fahrzeugbrief zu.

O.

Eigentümerin und Versicherungsnehmerin ist Deine Ex. Ein Aufgebotsverfahren ist wohl nicht zulässig, da nichts abhanden gekommen ist, an dem jemand anderer Rechte geltend machen könnte. Ich würde mich an Deiner Stelle an die Kfz-Zulassungsstelle wenden, bei der das Fahrzeug zugelassen worden ist, und angeben, daß Du nicht mehr Halter des PKW bist, sondern Deine Ex (mit Anschrift), daß Du aber mangels Papieren selbst nichts unternehmen kannst. Die sollten Deine Ex zur Klärung der Sachlage anschreiben. Wenn die das nicht tun wollen, müßtest Du wohl die Ex auf Zustimmung zur Änderung verklagen.

Was würde passieren wenn er das KFZ bei der Zulassungsstelle als verkauft meldet und die Anschrift seiner EX als neuen Besitzer angibt?

Themenstarteram 30. Januar 2015 um 14:02

Zitat:

... Ein Aufgebotsverfahren ist wohl nicht zulässig, da nichts abhanden gekommen ist, an dem jemand anderer Rechte geltend machen könnte.

Nun ja... sie fährt immerhin mit einem Auto herum, das nicht auf sie zugelassen ist und in dessen Brief ein Halter steht, der unter der angegebenen Anschrift auch nicht mehr zu erreichen ist. Außerdem steht der aktuelle Halter gegen seinen Willen mit falschen Daten in ihrem Brief... Das kann auch nicht rechtens sein...

Zitat:

Ich würde mich an Deiner Stelle an die Kfz-Zulassungsstelle wenden, bei der das Fahrzeug zugelassen worden ist, und angeben, daß Du nicht mehr Halter des PKW bist, sondern Deine Ex (mit Anschrift), daß Du aber mangels Papieren selbst nichts unternehmen kannst. Die sollten Deine Ex zur Klärung der Sachlage anschreiben. Wenn die das nicht tun wollen, müßtest Du wohl die Ex auf Zustimmung zur Änderung verklagen.

Ja, ich glaube das ist das erste, was ich wohl mal machen werde... Kann ja nicht sein, dass ich gegen meinen Willen in diesem Brief stehen bleibe, nur weil ich die Unterlagen nicht habe. Und es kann auch nicht sein, dass ich die Angaben im Brief nicht für ungültig erklären lassen kann.

Das ist übrigens der Grund für den Vorschlag des Anwalts... Die Daten im Brief sind ungültig! Lt. seiner Aussage daher das Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht, da evtl. das Fahrzeug stillgelegt werden muss und ggf. auch zur Fahndung ausgeschrieben wird. Über das Aufgebotsverfahren des AG lässt sich ein beglaubigtes Dokument wohl für ungültig erklären...

Also zur Dokumentation werde ich auf jeden Fall berichten wie man in so einem Fall weiter kommt. Ich denke mein Fall ist sicher nicht selten... ;o))

ich hab letztens so ein nettes Schreiben vom Landratsamt erhalten, dass ich unter der Anschrift nicht mehr zu erreichen bin & daher asap meine neue Anschrift in Brief & Schein ändern muss...

ggfls. kann hier das Landratsamt unterstützend wirken mit einem Hinweis, dass die Anschrift im Brief / Schein nicht mehr mit der Meldeanschrift übereinstimmt

Zitat:

@Distanzscheibe schrieb am 30. Januar 2015 um 15:02:49 Uhr:

 

Nun ja... sie fährt immerhin mit einem Auto herum, das nicht auf sie zugelassen ist und in dessen Brief ein Halter steht, der unter der angegebenen Anschrift auch nicht mehr zu erreichen ist. Außerdem steht der aktuelle Halter gegen seinen Willen mit falschen Daten in ihrem Brief... Das kann auch nicht rechtens sein...

Ist auch nicht rechtens.

Daher ist es gemäß § 13 FZV bei Adressenänderung des Halters erforderlich, die neue Anschrift der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

O.

 

Zitat:

@Distanzscheibe schrieb am 30. Januar 2015 um 15:02:49 Uhr:

Zitat:

... Ein Aufgebotsverfahren ist wohl nicht zulässig, da nichts abhanden gekommen ist, an dem jemand anderer Rechte geltend machen könnte.

Nun ja... sie fährt immerhin mit einem Auto herum, das nicht auf sie zugelassen ist und in dessen Brief ein Halter steht, der unter der angegebenen Anschrift auch nicht mehr zu erreichen ist. Außerdem steht der aktuelle Halter gegen seinen Willen mit falschen Daten in ihrem Brief... Das kann auch nicht rechtens sein...

Zitat:

@Distanzscheibe schrieb am 30. Januar 2015 um 15:02:49 Uhr:

Zitat:

Ich würde mich an Deiner Stelle an die Kfz-Zulassungsstelle wenden, bei der das Fahrzeug zugelassen worden ist, und angeben, daß Du nicht mehr Halter des PKW bist, sondern Deine Ex (mit Anschrift), daß Du aber mangels Papieren selbst nichts unternehmen kannst. Die sollten Deine Ex zur Klärung der Sachlage anschreiben. Wenn die das nicht tun wollen, müßtest Du wohl die Ex auf Zustimmung zur Änderung verklagen.

Ja, ich glaube das ist das erste, was ich wohl mal machen werde... Kann ja nicht sein, dass ich gegen meinen Willen in diesem Brief stehen bleibe, nur weil ich die Unterlagen nicht habe. Und es kann auch nicht sein, dass ich die Angaben im Brief nicht für ungültig erklären lassen kann.

Das ist übrigens der Grund für den Vorschlag des Anwalts... Die Daten im Brief sind ungültig! Lt. seiner Aussage daher das Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht, da evtl. das Fahrzeug stillgelegt werden muss und ggf. auch zur Fahndung ausgeschrieben wird. Über das Aufgebotsverfahren des AG lässt sich ein beglaubigtes Dokument wohl für ungültig erklären...

Also zur Dokumentation werde ich auf jeden Fall berichten wie man in so einem Fall weiter kommt. Ich denke mein Fall ist sicher nicht selten... ;o))

Da frage ich mich, was der Anwalt eigentlich hauptberuflich macht...

Aufgebotsverfahren kann doch nur der Besitzer des Briefes machen und der Besitzer hat ihn ja.

Als eingetragener Halter würde ich der Zulassungsstelle meine neue Anschrift und auch den Sachverhalt mitteilen, dass Du deine Haltereigenschaft aufgeben willst, dies aber aus diesen und jenen Gründen wegen fehlender Mitwirkung der Eigentümerin nicht kannst und bittest gleichzeitig um Lösungsvorschläge.

Und dann wird und muss die Behörde reagieren.

Themenstarteram 6. Februar 2015 um 14:00

Hallo nochmal zusammen,

vielen Dank für Euren Input hier, das hilft bei der ein oder anderen Überlegung echt ungemein!

Kleines Update in der Sache:

Ich habe mit dem Straßenverkehrsamt diese Woche telefoniert und dabei sind ein paar sehr interessante Fakten herausgekommen, die zwar nicht unbedingt positiv für mich sind aber Nerven und Geld sparen.

ALLE ANGABEN DENNOCH OHNE GEWÄHR! Ich kann leider nicht beurteilen, wie zuverlässig und im Ernstfall belastbar die Aussage einer Sachbearbeiterin ist...

Vorab: Lt. Aussage des Straßenverkehrsamtes ist es eine privatrechtliche Angelegenheit und daher werde ich wohl oder übel den Anwalt einschalten müssen!

Zum Thema "Aufgebotsverfahren": Hier sollte man den Anwalt wirklich mal fragen, was er eigentlich während seines Studiums so gemacht hat?! Lt. Straßenverkehrsamt ist das Aufgebotsverfahren vollkommen ungeeignet, da die Papiere nicht verschwunden sind im Sinne von "unwiederbringlich", sondern ich als Halter sie nur nicht mehr besitze!

Da man beim Aufgebotsverfahren aber eine eidesstattliche Versicherung ablegt, kann soetwas böse ins Auge gehen, da der Besitzer der Papiere ja dann angeschrieben wird und mit den echten Papieren auftaucht...

Zum Thema "Steuer einfach nicht bezahlen": Das FA interessiert es herzlich wenig, warum oder wer die Steuer nicht zahlt! Wenn der Halter seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, wird gemahnt bis zur Pfändung. Das Fahrzeug wird in diesem Verfahren NICHT stillgelegt!

 

Weiteres habe ich nun mit dem Straßenverkehrsamt nicht geregelt, da ich nun als Erstes einen Anwalt für Verkehrsrecht aufsuchen werde und dort hoffe die Lösung zu finden. Lt. Aussage des Straßenverkehrsamtes ist es wohl so, dass auch der VN und Fahrer des Fahrzeugs sich strafbar macht, wenn er nicht dazu beiträgt das Fahrzeug korrekt zu melden. Das wäre auch der vorgeschlagene Ansatz in diesem Fall den VN und Fahrer des Fahrzeugs über diesen Weg nun dazu zu "zwingen" die Ummeldung durchzuführen...

Ich bin gespannt!

Fortsetzung folgt...

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