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Hilfe für die rostige neue CBF600!

Themenstarteram 1. Mai 2008 um 15:57

Hallo und guten Tag,

ich fahre die neue CBF600SA. Ein tolles Ding, aber sie rostest, wie so manch alte Maschine es nicht tut. Hatte jetzt 1000er Ispektion und reklamierte es. Es wurden Fotos an Honda geschickt und ich bekam auch schon eine Rückmeldung. Alle Teile werden unverzüglich ausgetauscht (da ist die Maschine mal eben einen Tag weg) und Honda weiß um diese Umstände. Also wer das gleiche Problem hat, nicht lange ärgern und ab zur Werkstatt!

Gruß

MW

Beste Antwort im Thema
am 23. Oktober 2008 um 11:54

Zitat:

Original geschrieben von tommy-70

Fahre die Honda auch seit 2005,der Tank wurde 3mal gewechselt wegen Rost im Einfüllstutzen.Jetzt fängt auch Nr.4 an wird aber nicht mehr getauscht weil 12 Monate um sind (Ersatzteilgarantie abgelaufen).Dabei steht die Kiste in einer Garage und vollgetankt ist sie auch fast immer.Dieses Qualitätsbild ist eine Frechheit von Honda aber nicht unbekannt.

###########

 

Hi,

 

mal abgesehen, dass Honda ggf. nichts für den Rost kann,

weil auch sie Teile von Zulieferanten beziehen, die dann verbaut werden.

Gibt es dann mit den Teilen Probleme ist alles zu spät und es muss dann halt getauscht werden.

 

Bezüglich deiner genannten Garantie von 12 Monate,

Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und unterliegt keiner gesetzlichen Regelung.

Jedoch tritt bei dir das Gewährleistungsrecht in Kraft und dieses beträgt generell 24 Monate.

 

Was aber die Wenigsten (so wie du auch) wissen,

die Gewährleistung verlängert sich jedesmal um weitere 24 Monate,

nachdem ein Teil XY repariert oder ausgetauscht wurde. ;)

 

Also, ab zu Honda und auch den nächsten Tank tauschen lassen,

ansonsten würde ich denen das neue Gewährleistungsrecht vorlegen. :D

 

Solltest du es brauchen, melde dich per PN.... ;)

 

 

LG X_One

 

p.s.

und trotzdem ist Honda unschlagbar in Sachen Qualität.......

 

Nachtrag: (weil gerade zur Hand)

Nach der erfolglosen Reparatur eines neuen Autos beginnt die zweijährige Gewährleistungsfrist stets wieder neu. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Das Gericht verurteilte damit ein Autohaus zur Übernahme der Reparaturkosten für schadhafte Bremsen und gab der Klage eines Autokäufers statt (AZ: 32 C 1639/07-48).

 

Oder hier: http://www.vis.bayern.de/.../schlechtleistung.htm#nachbesserung

 

Oder hier: http://gamerrecht.npage.de/

 

Auch interessant im Einzelnen.............:

Recht des Verkäufers auf zweimaligen Reparaturversuch?

In Internetforen, in den Medien, gelegentlich sogar in einigen Rechtsratgebern (!) geht immer wieder mal das hartnäckige Gerücht um, der Verkäufer dürfe eine defekte Sache zweimal bzw. dreimal (das Gerücht ist nicht einheitlich) zu reparieren versuchen, bevor der Käufer die Sache zurückgeben und ein neues Gerät oder sein Geld zurück verlangen könne. Das ist falsch! Eine postmoderne Legende...

 

Das bayerische Staatsministerium für Verbraucherschutz führt hierzu aus (http://www.vis.bayern.de/.../schlechtleistung.htm):

"Ebenfalls beliebt ist der Hinweis, dass der Kunde vorrangig nur eine Reparatur verlangen kann. Nur wenn diese (mehrfach) fehlschlägt, kann der Käufer die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Ein Verkäufer, der so argumentiert hat entweder die Schuldrechtsreform verschlafen und verwendet wahrscheinlich auch noch veraltete Allgemeine Geschäftsbedingungen oder er möchte seine Kunden in Bockshorn jagen.

Eine Beschränkung auf die Nachbesserung ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich. Der Verbraucher behält das Recht, nach seiner Wahl auch die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen."

 

 

Der besagte Irrglaube beruht nicht nur, aber auch auf einem falschen Verständnis vom § 440 S. 2 BGB. Dort heißt es nämlich:

"Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (...)"

Nun muss aber dieser Satz im richtigen Normkontext gelesen werden. Der gesamte Wortlaut des § 440 BGB lautet:

"Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“"

Hier geht es also nicht darum, wann der Käufer zurücktreten kann; sondern wann der Käufer ohne eine Fristsetzung zurücktreten kann.

 

Prof. Dr. iur. Stephan Lorenz führt dazu aus (hier):

„Das hat zu der in der Praxis verbreiteten Fehlvorstellung geführt, der Verkäufer habe stets zwei Nachbesserungsversuche. Dies ist freilich nicht der Fall: Hat der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ist die Nacherfüllung in dieser Frist nicht erfolgreich durchgeführt worden, so ist das Rücktrittsrecht nach § 323 BGB mit Fristablauf entstanden, ohne daß der Verkäufer weitere Nachbesserungsversuche hätte. § 440 BGB kommt nur dann zum Zug, wenn Nachbesserungsversuche erfolglos waren, bevor eine Nacherfüllungsfrist gesetzt bzw. abgelaufen war.“

 

 

Zusammengefasst sieht das geltende Recht folgendes vor: Ist die gekaufte Sache mangelhaft, dann hat der Käufer Gewährleistungsansprüche. Richtig ist, dass der Käufer nicht sofort zurücktreten und sein Geld zurückverlangen kann, sondern erst einmal dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss. Nacherfüllung ist entweder Umtausch mit einer neuen Sache oder Reparatur der defekten Sache. Der Käufer kann selbst frei zwischen diesen beiden Nacherfüllungsarten wählen (zu den Ausnahmen, vgl. hier). Wählt er Reparatur kann aber diesmal der Verkäufer entscheiden, wie die Reparatur vollzogen wird (Austausch oder Reparatur des defekten Einzelteils, z.B. kann der Verkäufer entscheiden, ob er den Computer dadurch repariert, dass er das defekte Laufwerk repariert oder aber ein neues Laufwerk einsetzt. Beide Varianten sind aber "Reparatur der Kaufsache".).

Der Käufer kann also sehr wohl die defekte Sache sofort zurückgeben und dafür eine neue verlangen; er kann aber nicht sofort den Rücktritt erklären und sein Geld zurückfordern. Der Rücktritt ist nur gestattet, wenn der Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung der von ihm gewählten Nacherfüllungsart gesetzt und der Verkäufer innerhalb dieser Frist die Leistung (Umtausch bzw. Reparatur) nicht erbracht hat.

In einigen Fällen kann man aber auch sofort zurücktreten, ohne vorher eine Frist setzen zu müssen (z.B. wenn der Verkäufer die Nacherfüllung definitiv verweigert). Diese Fälle sind (für den Rücktritt) aufgezählt in § 323 Abs. 2 BGB. Der oben zitierte § 440 BGB besagt nun, dass man darüber hinaus auch dann ohne Fristsetzung zurücktreten kann, wenn dem Verkäufer ein Nacherfüllungsversuch bereits zweimal misslungen ist.

Also: Angenommen der Käufer K kauft einen Drucker, bei dem sich ein Defekt herausstellt. K bringt den Drucker zum Händler, wo ihm eine schnelle Reparatur angeboten wird. K lässt den Drucker reparieren, ohne eine Frist zu setzen. Nachher zeigt sich aber, dass der Defekt immer noch vorhanden ist, woraufhin K den Drucker ein zweites Mal bei seinem Händler zur Reparatur abgibt. Wie K nach einiger Zeit feststellen muss, ist aber auch nach diesem zweiten Versuch der Defekt weiterhin vorhanden. Nun möchte K mit diesem Händler überhaupt nichts mehr zu tun haben und will nur noch schnell den Drucker zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten (also zurücktreten). Normalerweise müsste K aber erst einmal eine Frist setzen, weil er das immer noch nicht gemacht hat. Und genau hier kommt eben § 440 S.2 BGB ins Spiel. Da bereits zwei Nacherfüllungsversuche misslungen sind, ist eine Fristsetzung entbehrlich und K kann sofort zurücktreten.

Eigentlich hätte K aber gleich am Anfang (bei der ersten Mängelanzeige) eine angemessene Frist setzen können. Wenn beim Ablauf dieser Frist der Mangel immer noch vorhanden wäre (was ja hier der Fall war), hätte er dann ohne weiteres zurücktreten können. § 440 S. 2 BGB hilft also nur in den Fällen, in denen man es versäumt hat, dem Verkäufer eine Frist zu setzen.

Es ist daher immer ratsam, gleich bei der Abgabe des Geräts zur Reparatur eine angemessene Frist zu setzen, selbst wenn zunächst keine Veranlassung dazu zu bestehen scheint. Man kann aber die Fristsetzung jederzeit nachholen; d.h. zum Beispiel auch dann noch eine Frist setzen, wenn das Gerät bereits beim Händler zur Reparatur abgegeben worden ist. In diesem Fall kann die Frist sogar etwas kürzer sein, weil der Händler bereits das Gerät einige Zeit hatte. (siehe auch "Was ist angemessen, Wie muss die Fristsetzung formuliert werden, Wie kann ich es später beweisen?").

Darüber hinaus hätte K aber auch (wenn er den Drucker als neu, also nicht gebraucht gekauft hat) anstelle der Reparatur (zumindest wenn diese mehrere Wochen in Anspruch nimmt) Umtausch mit einem neuen Drucker verlangen und diesbezüglich eine angemessene Frist setzen können. Zumindest wenn der Verkäufer von denselben Druckern noch vorrätig hat, wäre dabei eine Frist von wenigen Tagen bereits angemessen gewesen. Wenn der Verkäufer innerhalb dieser Frist keinen neuen Drucker angeboten hätte, könnte K wiederum ohne weiteres zurücktreten und sein Geld zurückfordern.

So und nicht anders ist die Rechtslage. Diese Rechte können bei einem Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von gewerblich tätigem Händler) auch nicht durch AGBs oder sonstige Vertragsbestimmungen beschränkt werden (§ 475 BGB). Dennoch stehen in vielen AGBs Bestimmungen wie

"Wir behalten uns das Recht vor, bis zu zwei Mal Nacherfüllung zu leisten. Schlägt die zweite Nacherfüllung fehl, kann der Kunde zurücktreten."

oder

"Eine Fristsetzung des Kunden ist erst nach erfolglosem Nacherfüllungsversuch wirksam."

oder

"Der Verkäufer entscheidet nach eigenem Ermessen, ob im Falle eines Mangels die Sache umgetauscht oder repariert wird."

Solche Bestimmungen sind im Verbraucher-Händler-Verhältnis schlicht und einfach unwirksam! Und zwar nicht unbedingt nach den AGB-Vorschriften des BGB (§§ 305 ff.), sondern bereits gem. § 475. Der Kunde kann eine angemessene Frist setzen und nach ergebnislosem Fristablauf ohne weiteres zurücktreten.

Erwähnt sei aber noch, dass für die besagte Legende, die gelegentlich sogar auf eigentlich seriösen Webseiten Verwirrung stiftet, teilweise auch ein unter Juristen gebräuchliches Stichwort mitverantwortlich ist: "Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung". Dieses Stichwort besagt nichts anderes als, dass der Käufer (in der Regel) eine angemessene Frist setzen muss, bevor er zurücktritt. Die erste „Andienung“ hat der Verkäufer ja bereits durch die erste Ablieferung der Sache vorgenommen. Nun wo sich herausstellt, dass diese Sache mangelhaft ist, soll der Verkäufer eine "zweite Chance" bekommen, innerhalb der gesetzten Frist den Vertrag doch noch zu erfüllen (Nacherfüllung = Umtausch oder Reparatur). Erst wenn dies nicht klappt soll der Käufer zurücktreten, also den Vertrag rückgängig machen dürfen. "Zweite Andienung" bedeutet also nicht zweite Nacherfüllung, sondern die erste Nacherfüllung; denn die erste Andienung war bereits die allererste Leistung beim ursprünglichen Kaufvorgang.

Das "Recht zur zweiten Andienung" bedeutet also "Recht zur Nacherfüllung". Der Verkäufer hat das Recht, dass ihm zunächst eine Gelegenheit zur Nacherfüllung (Umtausch oder Reparatur) gegeben wird, ohne sofort mit einem Rücktritt konfrontiert zu werden. Hierbei ist auch anzumerken, dass das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung zugleich eine Pflicht zur zweiten Andienung ist. Er muss nämlich innerhalb der Frist nacherfüllen. Tut er dies nicht, kann der Käufer zurücktreten oder aber auf Nacherfüllung bestehen und diese notfalls gerichtlich durchsetzen.

 

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am 27. Oktober 2008 um 15:56

ja bitte!!!!!!!!!!!!!!!!

sonst weiche ich auf eine andere um.

danke im voraus

gruß rr-nate

Servus

Meine CBF ist wird nun 4 Jahre alt. Hat ein normales Kennzeichen :D und wird immer gefahren! Nur bei Eis und Schnee nicht. Den Tank bekam ich auch getauscht. Danach kam kein Rost mehr im Einfüllstutzen, sondern im Bereich der Sitzbank. Selbst entfernt, war ja nur leicht, und eine Schutzfolie drauf. Fertig. Das Fahrzeug steh im Carport und wird nur leicht gereinigt.Steht aber nach 3 Wintern noch topp da.

gruß klaus

am 23. Januar 2011 um 14:21

Hallo CBF600 Fahrer,

ich bin für ein Jahr auch eine PC43 gefahren.

Direkt nach dem Kauf von Privat machte das Motorrad Probleme. Auf dem Heimweg fiel der Tacho aus. Bei der Probefahrt zuvor gab es keine Probleme.

Ok, dachte ich mir... ist ja noch ein Jahr Garantie drauf... also zum Händler.

Eine Recherche im Internet erbrachte ein bekanntes Problem bei der PC43er Serie. Wasser im Kabelbaum (Rückrufaktion von Honda). Kabelbaum muss getauscht werden.

Meine Werkstatt brauchte dazu drei Versuche. Zuerst wurde wohl nur ein Teil des Kabelbaumes ausgetauscht.

Beim Zusammenbau hat die Werkstatt leider die Cockpitscheibe nicht genau eingebaut.

Darauf angesprochen sagte die Werkstatt, daß sich die Scheibe nach dem Ausbau nicht wieder 100%ig einbauen läßt. Abweichungen wären normal

Bei der Recherche wegen dem Kabelbaum bin ich auch auf das Problem mit dem Rost gestoßen.

Darauf habe ich mir mal meine 2008er CBF600 angeschaut. An einigen Schrauben und der Kette war schon Rost zu finden.Nicht viel, aber weniger wird Rost ja auch nicht.

Besonders gern soll aber auch der Tank von unten rosten, weil er da wohl nicht lackiert ist. Bei meiner habe ich aber nicht nachgesehen.

Von meiner 99er Fazer kannte ich die Probleme mit dem Rost nicht.

Hinzu kam bei mir noch, daß ich mit 1,89m auf der CBF600 nie eine optimale Sitzposition gefunden habe. Ich hatte immer das Gefühl gefahren zu werden, anstatt selbst aktiv zu fahren.

Nach einer Saison habe ich die CBF600 dann gegen eine FZ6 Fazer S2 getauscht.

Nun fühle ich mich wieder super wohl mit dem Motorrad.

Keine Angst vor Rost nach dem Waschen und eine super Sitzposition.

Man sollte auch bedenken, daß die CBF600 kein guten WIederverkaufspreis hat, weil viele Fahrschulen ihre CBF600er auf den Markt werfen.

MEINE Erfahrungen bedeuten für mich.... nie wieder Honda und immer wieder gern Yamaha.

Dafür den Fred hier wieder ausgraben?

Das hätte ich dir auch sagen können, das die PC 43 zum Erscheinen mies war...

Hab das gleiche Lehrgeld bezahlt:

Tachoausfall

Mehrere aufenthalte beim HH...keine Besserung...HH gewechselt

Kabelbruch und zudem heftiger Rost. Die netten Herren aus Offenbach

kamen und behaupteten, das dies von mangelnder Pflege käme-denn

die Maschine sähe aus wie nach einem gesalzenen Winter.

Ich hab dann die 600er zurückgegeben....und die 1000er mitgenommen:p

Endlich ein supi Bike:)

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