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GRA (Tempomat) nachgerüstet !

Themenstarteram 6. Februar 2004 um 15:53

hallo an alle,

ich habe jetzt eine GRA (GeschwindigkeitsRegelAnlage) oder auch tempomat genannt....

es war sehr einfach und auch kostenguenstig :

teil-nr: 1241036 ( 23B Schalter )...........43,88 €

tempomat nachgeruestet (arbeitslohn)...24,59 €

mwst...............................................10,96 €

----------------------------------------------

.......................................................79,43 €

====================================

darin war auch die programmierung enthalten ( auch die des zweitschluessels ! )

ich kann nur sagen..... danke opel, denn einfacher und billiger kommt man nicht dazu, denn im prospekt wird die GRA mit 290,00 € berechnet. (beim neuwagen)

viel spass denen, die das auch noch vorhaben.....

bis dann,

andreas

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164 Antworten

Glückwunsch!

Das mit dem Neupreis von 290 € hat ja auch seinen Grund. Wenn die nur den Materialwert berechnen würden, dann hätten die ja für die Entwicklung und so weiter kein Geld.

Ich muß noch warten, denn das Opel-Netzwerk hat sich einen Virus eingefangen und mein Händler kommt nicht an die Softwareanleitung. Der Hebel ist aber schon drin.

Themenstarteram 6. Februar 2004 um 17:06

@ robbi

also.... da muß ich dir widersprechen.... 290 € sind einfach zuviel.... denn wenn man sich ueberlegt, in wieviele auto´s eine "GRA" eingebaut wird, liegt die "weiterentwicklung" doch echt in grenzen.

schlimmer ist es beim BC..... ein echtes "abfallprodukt".... die daten sind sowieso im steuergeraet vorhanden.... der preis ist aber wahnsinn..... die wissen, woher sie´s nehemen sollen...

uebr.: ein BC ist genauso einfach und billig nachzuruesten, wenn man eine klimaautomatik sein eigen nennen kann.... habe ich heute bei meinem freundlichen erfahren !

funktioniert aber nur bei den modellen aus 2002 und 2003..... dann haben die´s wohl bemerkt... und eben nicht mehr so einfach gemacht....

mfg

andreas

Schau doch mal bei anderen Firmen, was die dafür verlangen, meinst du, bei denen ist das schwieriger ?

Und wenn der Bordcomputer für Dich ein Abfallprodukt ist, dann wird vermutlich die Entwicklung von neuer Bordcomputersoftware demnächst eingestellt.

MfG BlackTM

Glückwunsch :)

Das macht mir Mut für meine Aktion nächste Woche. Ich seh gerade die Teile-Nr. ...ich dachte das wäre die, die auf dem Schalter steht. Habe aber eben die Original-Verpackg. gecheckt und die stimmt mit deiner überein (muß ich auf der HP noch ändern..).

~28 Euro für Arbeitslohn ist ja nicht die Welt. Ich bin mal gespannt wieviel es bei mir kostet...

grüsse

kai

Themenstarteram 13. Februar 2004 um 17:14

@ zerbroesel

jetzt ist eine woche vergangen.... hast du deinen tempomat zwischenzeitlich ? und zu welchem preis ? leuchtet die lampe ?

mfg

andreas

Huhu,

gerade erst gesehen. Ja Tempo ist drin, Leuchte geht nicht. Kosten zusammen ca. 100 Euronen

grüsse

kai

Die LED für den Tempomat wird in Zukunft auch nicht mehr leuchten!!

Komme gerade vom freundlichen weil mein GTS ein neues CIM brauchte. Nach dem Umbau fuhr ich noch eine kleine Runde und bemerkte das die LED nicht brannte. Ich wieder zurück zum Händler und diese Sache bemängelt. Nocheinmal alles zurückgesetzt und neu programmiert. Keine Funktion. Anruf in Rüsselsheim. Dort erfuhren wir, das nach aufspielen der Software TIS2000 Version 48. (Februar 2004) diese Kontrolleuchte im Instrument nicht mehr angesteuert wird, und die Neufahrzeuge diese "aus Kostengründen!!!" auch nicht mehr besässen.

Gruß

Ingo

am 16. Februar 2004 um 15:17

Die ticken wohl nicht ganz richtig ?

In Erwartung eines neuen Instrumentes - wegen fehlerhafter Anzeige Inspektionsintervall, und in Erwartung eines Software - Updates - wegen dauerndem Tempomat Ausfall kommz das ja wohl auf mich zu.

Wenn dem so ist, kann sich Opel aber auf was gefaßt machen.

Entweder programieren sie mir das rein - oder ich werde mir gerichtlich den Microcode für Ihre Software einklagen, dann kann ich das selber programieren.

Wenn Sie schon laufend an meinem Auto rumbasteln - will ich es wenigstens so haben wie ich es mal hatte.

Ich glaube wohl jetzt hackts !

Gruss

am 16. Februar 2004 um 16:18

@ ingokl

Hab mich in der ersten Panik von der Aussage Deines Freundlichen schocken lassen.

Ist natürlich geistiger Schwachflug was der Dir sagt !

Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 188 vom 29/07/1993 S. 0001 - 0010

Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0207

Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0207

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1),

auf Vorschlag der Kommission (2),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Hierzu müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige und dreirädrige Fahrzeuge hinsichtlich der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft behindert.

Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.

Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig, sondern unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen.

Um den Marktzugang in Ländern ausserhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, erscheint es erforderlich, die Vorschriften dieser Richtlinie denen der UN-ECE-Regelung Nr. 60 anzugleichen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger aller Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.

Artikel 2

Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.

Artikel 3

Die Gleichwertigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 60 (Dok. E/ECE/TRANS/505 ADD. 59) wird gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/61/EWG anerkannt.

Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die gemäß ECE-Regelung Nr. 60 erteilten Bauartgenehmigungen sowie die entsprechenden Genehmigungszeichen anstelle der gemäß dieser Richtlinie erteilten Bauartgenehmigungen.

Artikel 4

Diese Richtlinie kann gemäß Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG (5) geändert werden:

- zur Berücksichtigung von Änderungen der in Artikel 3 genannten ECE-Regelung;

- zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 14. Dezember 1994 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger beziehen, nicht untersagen.

Sie wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 14. Juni 1995 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TRÖJBORG

(1) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.(2) ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 5.(3) ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993, S. 96, und ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(4) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.(5) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).

ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE BAUARTGENEHMIGUNG VON ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN IN BEZUG AUF DIE KENNZEICHNUNG DER BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, KONTROLLEUCHTEN UND ANZEIGER 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1.1. "Betätigungseinrichtung" alle Teile oder Einrichtungen des Fahrzeugs, die vom Fahrzeugführer direkt betätigt werden und eine Änderung des Zustands oder Betriebsverhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teile bewirken;

1.2. "Kontrolleuchte" ein Signal, das die Betätigung einer Einrichtung, ein Betriebsverhalten oder einen kritischen Zustand oder eine Störung oder den Ausfall einer Funktion anzeigt;

1.3. "Anzeiger" eine Einrichtung, die Informationen über den ordnungsgemässen Betrieb oder den Zustand eines Systems oder eines Teils eines Systems gibt, wie z. B. über den Füllstand einer Flüssigkeit;

1.4. "Symbol" eine bildliche Darstellung zur Kennzeichnung einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrollleuchte oder eines Anzeigers.

2. VORSCHRIFTEN

2.1. Kennzeichnung

Die in das Fahrzeug eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger nach 2.1.5 müssen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen gekennzeichnet sein.

2.1.1. Die Symbole müssen sich deutlich vom Untergrund abheben (entweder hell auf dunkel oder dunkel auf hell).

2.1.2. Das Symbol muß sich auf der zu kennzeichnenden Betätigungseinrichtung oder Kontrolleuchte oder in ihrer Nähe befinden. Ist dies nicht möglich, so müssen das Symbol und die Betätigungseinrichtung oder die Kontrolleuchte durch eine möglichst kurze durchgezogene Linie verbunden sein.

2.1.3. Fernlicht wird durch parallel verlaufende horizontale Striche und Abblendlicht durch parallel verlaufende und nach unten gerichtete Striche dargestellt.

2.1.4. Werden für die Kontrolleuchten Farben verwendet, müssen sie die folgende Bedeutung haben:

Rot: Gefahr

Gelb: Warnung

Grün: ordnungsgemässer Betrieb

Blau: ist nur bei der Kontrolleuchte für Fernlicht zu verwenden.

2.1.5. Bezeichnungen und Abbildungen der Symbole

Anmerkungen

(1) Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein.

(2) Der dunkelgefärbte Teil dieses Symbols kann durch dessen Umrisse ersetzt werden. In diesem Fall muß der in dieser Zeichnung weisse Teil dunkel gefärbt sein.

(3) Werden mit einer Betätigungseinrichtung sowohl die Nebelscheinwerfer als auch die Nebelschlußleuchte betätigt, so ist das Symbol für Nebelscheinwerfer zu verwenden.

Anlage Aufbau des Grundmusters der unter 2.1.5 aufgeführten Symbole

Das Grundmuster umfasst:

1. ein Grundquadrat mit einer Seitenlänge von 50 mm; diese Seitenlänge entspricht dem Nennwert "a" des Originals;

2. einen Grundkreis mit einem Durchmesser von 56 mm, der etwa die gleiche Fläche hat wie das Grundquadrat (1);

3. einen zweiten Kreis mit einem Durchmesser von 50 mm, der von dem Grundquadrat eingeschlossen wird (1);

4. ein zweites Quadrat, dessen Ecken auf dem Grundkreis (2) liegen und dessen Seiten parallel zu denen des Grundquadrats (1) sind;

5. und

6. zwei Rechtecke mit der gleichen Fläche wie das Grundquadrat (1), deren Seiten senkrecht zueinander stehen und die so angeordnet sind, daß sie die gegenüberliegenden Seiten des Grundquadrats in symmetrisch zueinander liegenden Punkten schneiden;

7. ein drittes Quadrat, dessen Seiten durch die Schnittpunkte des Grundquadrats (1) und des Grundkreises (2) in einem Winkel von 45° verlaufen, so daß sich die grössten waagerechten und senkrechten Abmessungen des Grundmusters ergeben;

8. ein unregelmässiges Achteck, aus Geraden, die zu den Seiten des Quadrats (7) einen Winkel von 30° bilden.

Das Grundmuster wird auf einen Raster mit einer Teilung von 12,5 mm aufgetragen, der mit dem Grundquadrat (1) zusammenfällt.

Teile Deinem Freundlichen bitte kurz und schmerzlos mit - das er die Kontrolleuchte wieder in Betrieb zu setzen aht, weil sonst das gesamte Fahrzeug wegen Verstoß gegen die Richtlinie 93/29/EWG sei Baumusterzulassung verloren hat.

Gruß

Kurzum, hier noch ein Zitat aus der STVZO

Zitat:

§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger.

(1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomnibussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen - eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

Da am Tempomat (Betätigungseinrichtung) selbst keine Kennzeichnung aufgedruckt ist, muss im Instrument ein Anzeiger erscheinen.

Das gilt selbstverständlich auch für Nachrüst-Tempomaten.

MfG BlackTM

am 16. Februar 2004 um 17:20

Darauf bezieht sich ja die von mir rausgekramt Vorschtift.

§39a StVZO ......die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

weiter

§ 39a Abs. 1 I Anhänge I bis IV der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger (ABl. EG Nr. L 81 S. 3), geändert durch die a) Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 284 S. 25), b) Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 (ABl. EG Nr. L 299 S. 26).

weiter

Richtlinie 94/53/EG

...

17. Nach § 17 werden folgende § 17a, § 17b und § 17c samt Überschriften eingefügt:

„Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger

§ 17a. (1) Die Kennzeichnung der handbetätigten Einrichtungen, der Kontrolleuchten und der Anzeiger von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N muß den Anhängen der Richtlinie 78/316/EWG, BGBl. II – Ausgegeben am 25. März 1997 – Nr. 80 325 ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/53/EG, ABl. Nr. L 299 vom 22. November

1994, entsprechen.

weiter

Richtlinie 78/316/EWG

Richtlinie 1978L0316 des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (78/316/EWG)

weiter

Amtsblatt 1978L0316

Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger)

weiter

.... und da findet sich dann das Amtsblatt mit der von mir im oberen posting angegeben Gesetzestext,

Gruss

@ chaotix

@ BlackTM

Mein freundlicher wird da nur nicht viel machen können. Der findet das ja auch total besch.....

Wenn Opel Ihm keine Software zur Verfügung stellt die diese LED ansteuert... Da sind doch wohl eher die Jungs in Rüsselsheim gefragt. Habe auch schon eine Mail ans KIC geschickt. Mal sehen was die mir dazu antworten.

Ich kann mir nur vorstellen, das entweder die Tech2 Software fehlerhaft ist, oder der Händler bei der Konfiguration des neuen CIMs einen Fehler gemacht hat (vielleicht auch das falsche erwischt).

Funktioniert denn der Tempomat bis auf die Leuchte ? Diese Information vermisst man im oberen Post.

MfG BlackTM

@ BlackTM

Der Tempomat funktioniert einwandfrei.

Nur die "grüne Leuchte" im Instrument funktioniert nicht mehr.

Kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass wir bei der Konfiguration einen Fehler gemacht haben. Habe danebengesessen und mittlerweile auch etwas Erfahrung in Sachen Tech2 (ich habe aufgehört zu zählen wie oft wir schon was geupdated haben...)

Sicherheitshalber sind wir auch noch andere Steuergeräte wie UEC, BCM usw. durchgegangen.

Wie gesagt, laut dem Techniker in Rüsselsheim gibts das nicht mehr... :-(

Gruß

Ingo

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