Gebrauchtwagenkauf nach Mehrwertsteuersenkung
Hallo Gemeinde,
ich hätte da mal eine Frage was den rechtlichen
Bereich betrifft.
Ich habe mir heute einen E220 cdi für 11000 euro
per Anzahlung gesichert aber noch keinen Vertag gemacht
da der Gebrauchtwagenhändler die Papiere für den Wagen
noch nicht hat. Desweiteren kommt es durch Corona zu
Problenem mit Terminen bei der Zulassung. also wird das
aus meiner Sicht wohl erst nach dem 01.07. klappen mit dem
Zulassen des Autos. Jetzt zu meiner Frage.
Kann mir vielleicht sagen wie sich das verhält mit der Mehrwehrt-
steuersenkung die ja ab dem 01.07. von 19 auf 16% gesenkt wird.
Kann der Verkäufer den heutigen Kaufpreis bestehen oder muss
er den Preis um die 3% senken?
Ich wäre sehr dankbar wenn mir da jemand helfen könnte!
MfG
Beste Antwort im Thema
@alder2006
Was motzt Du hier eigentlich rum? Erhöht der Staat die Mwst. ist es nicht recht, wird die MwSt gesenkt ist es auch nicht recht?
Was kann denn irgendjemand dafür, wenn Du ein Auto ohne Vertrag kaufst wie einen Schokoriegel oder ein Getränk an der Bude?
In Kaufverträgen / Bestellungen ist immer ein Kaufpreis netto ausgewiesen zzgl. Mwst. - schon ist die Sache klar.
Gruß
Hagelschaden
Ähnliche Themen
27 Antworten
Da dem Verkäufer das relativ egal ist, weil der Händler die Mehrwertsteuer abführen muss. Einfach anrufen, und den Vertrag auf Juli schreiben
Sicher fallbezogen streitbar und auslegungsfähig, aber sobald man eine Anzahlung leistet, ist man letztlich auch eine Vereinbarung zum Datum X. eingegangen. Das geht auch mündlich, wenn Schriftform nicht zwingend. Kaufvertrag für bewegliche Sachen schreibt i.d.R. keine Schriftform vor.
Mit der Zulassung bei der zuständigen Behörde hat das am Ende eher weniger zu tun. Konkrete Rechtsberatung gehört jedoch zu den zuständigen Stellen und m.E. kann und darf Dir hier keiner eine solche verbindlich geben.
BG
Zitat:
@liberte68 schrieb am 22. Juni 2020 um 18:45:07 Uhr:
Da dem Verkäufer das relativ egal ist, weil der Händler die Mehrwertsteuer abführen muss. Einfach anrufen, und den Vertrag auf Juli schreiben
Auch da kann ich ohne vorherige steuerrechtliche Beratung auf beiden Seiten eher zur Vorsicht raten....
Der Fiskus ist i.d.R. ein sehr "unangenehmer" Gläubiger! :-D
Bin da bei @liberte68.
Ausserdem sollte das Datum der Lieferung/Leistungserbringung ausschlaggebend sein. Sprich, wenn das Auto erst im Juli an Dich "geliefert" wird, darf der Händler auch nur den zu diesem Zeitpunkt gültigen MwSt Satz nehmen. Diesen wird er auch bei seiner USTVA beim Finanzamt angeben, denn auch hier ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung entscheidend.
Kommt darauf an! Ist die USt überhaupt ausweisbar oder wurde das Fahrzeug von einem "Privatmann" angekauft, dann wird in deiner Rechnung die USt nicht offen ausgewiesen, da Differenzbesteuerung. In dem Fall wird der Verkäufer den Preis nicht mindern.
Falls USt ausweisbar, schuldet der Verkäufer die USt mit Ausführung der Lieferung. Also Übergabe im Juli vereinbaren! In dem Fall hat er auch nichts gegen die Kaufpreisreduzierung, sein Nettobetrag bleibt ja gleich.
Stichtag ist nicht der Tag des Kaufvertrags, sondern der Tag der Rechnungsstellung. Problematisch könnte es werden, wenn der Händler den Wagen differenzbesteuert, z.B. weil er das Fahrzeug einem Privatmann abgekauft/in Zahlung genommen hat: Dann muss er nur auf seine Verdienstspanne die Umsatzsteuer abführen, und er wird diese nicht ausweisen - und folglich wahrscheinlich keine umsatzsteuerbedingte Preissenkung weitergeben. Sollte der Händler das Fahrzeug nur "im Kundenauftrag" veräußern (übrigens grundsätzlich Vorsicht - dahinter könnte ein sog. Umgehungsgeschäft stecken, damit der Händler jegliche Gewährleistungsansprüche ausschließen kann), wird sowieso keine Umsatzsteuer erhoben und abgeführt.
Solltest Du übrigens, wenn Du Unternehmer bist und selbst umsatzsteuerpflichtig sein, also "vorsteuerabzugsberechtigt", dann kann Dir das komplett egal sein...
Und noch was: Der Preis senkt sich durch die Umsatzsteuersenkung nicht um 3 %, sondern um exakt 2,521 %...
Zitat:
In dem Fall hat er auch nichts gegen die Kaufpreisreduzierung, sein Nettobetrag bleibt ja gleich.
Naja, wenn der Kaufpreis gleich bleibt, wird sein Nettobetrag größer. Der Händler wird also zunächst einmal bestrebt sein, den Preis beizubehalten.
Zitat:
@nicoahlmann schrieb am 22. Juni 2020 um 19:43:49 Uhr:
Zitat:
In dem Fall hat er auch nichts gegen die Kaufpreisreduzierung, sein Nettobetrag bleibt ja gleich.
Naja, wenn der Kaufpreis gleich bleibt, wird sein Nettobetrag größer. Egal wird es dem Händler also nicht sein.
Das stimmt natürlich! Wenn er aber bei seiner bisherigen Kalkulation bleibt und nicht gierig wird, hat er zumindest keinen Nachteil.
Freunde, bei bereits geleisteten Anzahlungen ist das alles komplexer...!
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/a/anzahlungen/
Top 5.1
Ups! Habe das Wörtchen "Anzahlung" überlesen... allerdings seltsam: Ich habe noch nie ein Automobil angezahlt. Kaufverträge mit allen relevanten Daten (Kaufpreisfälligkeit/Lieferung) unterschrieben und damit sind die Karren jeweile "gekauft", ohne dass ein Euro geflossen ist. Natürlich muss man die Daten auch einhalten: Karre gegen Kohle, wie unterschrieben :-)
Ach, alles gut! Steuerrecht und - Steuererhebung/Veranschlagung sind tatsächlich äußerst komplex!
Der o.g. Link gilt meinem Verständnis nach auch für Käufe von Privat vom Händler.
Ich verstehe es zumindest so, dass (letztlich) der Händler zumindest die Anzahlung von 11.000 EUR sehr wahrscheinlich noch zu 19 Prozent zu versteuern hat, solange er die Zahlung im Voranmeldungszeitraum auch effektiv verbucht hat.
Deshalb würde ich mich da auch vom Fachmann beraten lassen, denn viele Händler werben gerade mit geringerer Mehrwerts-/Umsatzsteuer und deren Verkürzung ist nunmal kein Kavaliersdelikt. Ist nur gut gemeint.
Ob es den (privaten) Endkunden letztlich jucken muss, denn am Ende führt ja der Händler die Steuer ab, steht auf einem anderen Blatt!
Die Anzahlung wird aber bei der Rechnungsstellung berichtigt!
Zitat:
@Steff218 schrieb am 22. Juni 2020 um 22:1:43 Uhr:
Die Anzahlung wird aber bei der Rechnungsstellung berichtigt!
Im besten Falle ja! ;-)
Unter der Annahme, dass es einen Vertrag mit ausgewiesener MwSt. gibt, Anzahlung vor dem 01.07.2020, Lieferung des PKW nach dem 30.06.2020.
Die Rechnungsstellung erfolgt bei Lieferung = Leistungsdatum mit dem dann gültigen Satz der MwSt. i.H. von 16%
Beispiel: Kaufpreis PKW 20.000 Euro netto zzgl. Mwst 16% / 3.200 Euro = 23.200 Euro.
Abzüglich geleistete Anzahlung von 11.900 Euro , darin enthalten MwSt 19% 1.900 Euro
Schlusszahlung : 23.200 Euro - 11.900 Euro = 11.300 Euro
Gruß
Hagelschaden