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Frage zu Autokaufvertrag

Themenstarteram 5. April 2018 um 9:05

Hallo,

ich hoffe das ist der richtige Themenbereich, eigentlich ist es eher eine Frage zum rechtlichen Aspekt:

Ich habe kürzlich im Rahmen der Umweltprämie einen Skoda Octavia f-gech mit meiner Wunschausstattung und Umweltprämie verbindlich bestellt. (Liste ca. 27700E mein Preis 19600E inkl Winterreifen auf Stahlfelge 16" extra)

Da bei Skoda aktuell ein Modellwechsel stattfindet war nicht ganz klar ob die Bestellung so noch klappt. (Motor/Modell wird so nicht mehr angeboten, aber es soll einen Nachfolger geben der ab kw48 produziert werden soll). Mein Plan war also jetzt zu bestellen, Umweltprämie mitzunehmen und dann das neue Modell zu bekommen --> ab 01.09. fertiggestellte Fzg müssen Euronorm 6c erfüllen. Somit würde aus dem bestellten 1,4l tsi 110ps ein 1,5l 130ps und Carbon anstatt Edelstahltanks werden.

Lange Rede kurzer Sinn. Ich habe beim Händler den alten g-tech zum oben genannten Preis verbindlich bestellt und als Wunschtermin 12/2018 angegeben, sodass es ein neuer werden müsste.

Jetzt habe ich aber keine offizielle Ablehnung von Skoda bekommen, aber eben auch keine Bestätigung.

Lediglich eine Art Absage vom Händler per Mail.

Wie sieht da jetzt die rechtliche Situation aus.

Bin ich noch an den Kaufvertrag gebunden (wie lange) ?

Ist eine Email ohne präzise Angaben und Aussagen ausreichend einen Kaufvertrag einseitig abzulehnen ?

Was würdet ihr mir raten ? (Dumm stellen. Email nicht erhalten --> auf Lieferung bestehen evtl. zum Anwalt gehen ?)

Oder gilt der Kaufvertrag rechtlich als nicht zustande gekommen wenn ich binnen 3 Wochen ab Bestellung keine Bestätigung seitens Skoda bekomme?

8 Antworten

Um das zu beantworten, müsste man die Dokumente sehen.

Verstehe nicht, wieso man dann nicht dort fragt, sondern in einem Forum. Kann mir aber auch grundsätzlich nicht vorstellen, dass so etwas funktioniert. Entweder wäre das alte Modell noch bestellbar, dann würde man es bauen und auf deinen Wunschtermin irgendwo abstellen.

Oder es gibt das alte Modell nicht mehr und du musst neu bestellen. Ist ja nicht nur ein Farbwechsel. Einen anderen Motor mit mehr Leistung kriegt man bestimmt nicht geschenkt.

Hallo,

ich stimme berlin-paul vollumfänglich zu. Ohne Vertragskenntnis ist keine konkr. Aussage über den Vertragsinhalt möglich.

Daher hier nur grundsätzliches:

1. Eine Email ist nur von geringer Beweiskraft, d.h., der Absender muss nachweisen, dass die Mail den Empfänger unverändert im Inhalt erreicht hat. Dies kann, insbesondere dann, wenn der Empfänger die Mail angreift, sehr schwierig sein. Daher wird grundsätzlich bei Verträgen die Textform ( ehem. Schriftform) empfohlen. Im Vertrag sollte dazu in etwa folgender Passus stehen: " Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Textform". Zur Textform zählt auch eine E-Mail.

2. Eine verbindliche Bestellung heißt nicht nur "verbindliche Bestellung" sie ist auch für den Besteller tempotär verbindlich. Eine einseitige Vertragslösung, ohne wichtigen Grund, seitens des Bestelles, kann einen ein Vertragsbruch darstellen. Die Dauer der Verbindlichkeit betragt genau 3 Wochen (Neuwagenverkaufsbedingun

gen des VDA, ZDK und VDIK; Stand 2008 )

Die Bestellung wird nicht zwischen Kunden und einem Autohersteller geschlossen, sondern immer zw. Kunde und Händler. In sofern muss dieser die Bestellung entgegennehmen, was gewöhnlich durch Ausfertigung und Unterschrift der " Verbindlichen Bestellung" erfolgt. Innerhalb von 3 Woche hat der Händler entweder die Ware zu liefern, oder die Annahme der Bestellung verbindlich ( mit verbindl. Lieferdatum) zu erklären.

Nun, hat, fristgerecht??? der Händler per Mail diesen Vertrag - ja was eigentlich? Rechtswirksam ??? widerrufen und weswegen????

Im Prinzip ist das aber auch" schnuppe", denn der Händler hat nichts anderes getan als mitgeteilt, dass er weder innerhalb von 3 Wochen liefern, noch die Bestellung annehmen will. Damit gibt es keine sich deckenden Willensbekundungen, folgerichtig auch keinen Vertrag mit Rechtsbindung.

3. Ein Kündigungsrecht seitens des Bestellers, innerhalb der verbindlichen Frist von 3 Wochen erscheint hier nicht erkennbar sein. Außer Acht lassend einer Mitteilung des Händlers auf Willensbekundung, das Kaufangebot des Bestellers nicht annehmen zu wollen, kann der Händler darauf vertrauen, dass der Kunde seinen Teil des Vertrages einhält. ( pacta sunt servanda)

Woraus also könnte sich ein Kündigungsrecht ( innerhalb der 3 Wochenfrist) ergeben? Wahrscheinlich am ehesten dadurch, dass es für den Besteller erkennbar ist, dass es dem Händler unmöglich sein kann, den vertragsbildenden Gegenstand innerhalb der vereinbarten Zeit und auch nicht in einer angemessenen Nachfrist zu liefern. ( z.B. Autohaus hat ohne Rechtsnachfolge geschlossen)

Ein Anrecht auf mehrkostenfreie Lieferung einer höherwertigen Ware als vertraglich vereinbart, besteht grundsätzlich nicht. Aus Kulanz könnte sich solches ergeben. Aus einer " verbindlichen Bestellung" aber nicht!

Fazit: Nach 3 Wochen ohne Lieferung oder Annahme der Bestellung ist der Besteller freigestellt von jeglicher Bindung die sich aus der " verbindl. Bestellung" ergeben haben.

Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen kann geprüft werden.

Gruss vom Asphalthoppler

Also, die verbindlichen Bestellungen die ich bisher gesehen haben, waren von ihrer Aussage her ganz anders.

Es stand eben nur "verbindliche Bestellung" dort und nichts über die Verpflichtung des Lieferanten dies auch liefern zu müssen.

Der Händler bzw. Verkäufer hat den Wisch zwar ausgefüllt aber nirgendwo unterschrieben. Stattdessen stand irgendwo sinngemäß dass die Bestellung zu gegebener Zeit durch eine Auftragsbestätigung angenommen wird oder bestenfalls dass sie nach einer gewissen Frist als angenommen gilt, wenn sie der Händler nicht ablehnt.

Hallo

Bloedbaer schrieb: "Stattdessen stand irgendwo sinngemäß dass die Bestellung zu gegebener Zeit durch eine Auftragsbestätigung angenommen wird oder bestenfalls dass sie nach einer gewissen Frist als angenommen gilt, wenn sie der Händler nicht ablehnt."

Wie ich bereits in meinem ersten Beitrag geschrieben habe:

Entweder der Händler liefert innerhalb von 3 Wochen, dann ist die Lieferung = Bestellungsannahme, oder der Händler nimmt in Textform die Bestellung innerhalb von 3 Wochen an. Eine stillschweigende Annahme ist, abgesehen von der Lieferung innerhalb der 3 Wochenfrist, aber nicht möglich, denn ansonsten bedürfte es ja der textlichen Annahmeerklärung nicht! Allerdings kann der Händler ( Verkäufer) die Annahme der Bestellung direkt darauffolgend erklären und mit der "verbindlichen Bestellung" in einem Dokument verbinden. Dann bedarf es keiner weiteren Annahmeerklärung.

Gruss vom Asphalthoppler

Themenstarteram 5. April 2018 um 15:28

Also gut damit ist Frage wohl geklärt. Wenn ich nicht in kürze doch noch was anders lautendes erfahre, ist es wohl nicht zum Deal geworden.

Danke für eure Gedanken dazu.

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 5. April 2018 um 13:38:53 Uhr:

 

Wie ich bereits in meinem ersten Beitrag geschrieben habe:

Entweder der Händler liefert innerhalb von 3 Wochen, dann ist die Lieferung = Bestellungsannahme, oder der Händler nimmt in Textform die Bestellung innerhalb von 3 Wochen an.

Gruss vom Asphalthoppler

Der Vollständigkeit halber sollte man aber noch anmerken, dass eine innerhalb von drei Wochen bestätigte Bestellung nur rechtswirksam ist, wenn die Bestellung unverändert angenommen wurde.

Wurde die verbindliche Bestellung abgeändert, ist es keine Bestellbestätigung, sondern ein neues Angebot des Verkäufers, das der Käufer annehmen oder auch in der Tonne entsorgen kann.

O.

Dank für den Hinweis! Korrekt- so ist es!!!!!!!!

Gruss vom Asphalthoppler

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