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Fahrt mit zwangsentstempeltem aber noch angemeldetem KFZ zum TÜV?

Themenstarteram 19. September 2018 um 8:06

Hallo zusammen!

Am Freitag ist das KFZ meines polnischen Kollegen vom Ordnungsamt zwangsentstempelt worden, weil er sich nicht um den TÜV gekümmert hat.

Er wollte nun mit diesen Kennzeichen zum TÜV und wir haben bei der Versicherung angerufen wegen der Versicherungsbestätigung für diese Fahrt. Die Dame am Telefon meinte, Sie könne nur eine neue EVB ausstellen. So richtig Ahnung hatte die nicht, glaube ich.

Daraufhin haben wir bei der Zulassungsstelle angerufen und gefragt, ob diese Fahrt denn erlaubt wäre, denn das KFZ ist zwar entstempelt, aber nicht abgemeldet und weiterhin versichert. Die Dame am Telefon meinte, Ihres Wissens wäre es nicht erlaubt... Ihres Wissens reicht mir aber nicht.

In dem Brief vom O-Amt, der am Wischer hing, steht:

- Die Kennzeichen Ihres Fahrzeugs sind entstempelt.

- Das Führen dieses Fahrzeugs im Strassenverkehr ist strafbar!

Kann mir jemand von euch sagen:

Ist es erlaubt, mit einem wegen abgelaufenem TÜV zwangsweise ausser Betrieb gesetzten Fahrzeug, welches noch angemeldet und versichert, aber entstempelt ist, auf direktem Weg zum TÜV zu fahren?

Vielen Dank und freundliche Grüsse

Beste Antwort im Thema

Es ist nicht erlaubt. Schlicht und einfach, weil diese Fahrt nicht unter § 10 Abs. 4 FZV fällt. So eine Entstempelung fällt ja nicht einfach vom Himmel, sondern da lief ja auch ein Verfahren davor ab. Da steht irgendwann mal am Ende die Betriebsuntersagung verbunden mit dem Auftrag an die Polizei oder eine sonstige Vollzugsbehörde, das Fahrzeug zu entstempeln, da man jetzt die Abmeldung von Amts wegen durchführen will. Die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs besteht aber aus zwei Teilen, der Entstempelung des Kennzeichens und dem Vermerk in der ZB I. Wenn der polnische Kollege also die ZB I nicht hergegeben hat, dann kann das Fahrzeug noch nicht außer Betrieb gesetzt sein, ergo ist überhaupt kein Platz für eine Vorwegzuteilung eines Kennzeichens, da dem Fahrzeug ja noch eins zugeteilt ist, weil noch zugelassen. Somit kein Fall des § 10 Abs. 4 FZV.

Was der polnische Kollege machen kann ist, zu seiner Zulassungsstelle zu gehen, das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen und eine Vorwegzuteilung eines Kennzeichens zu beantragen (wie die dort lokal dann auch immer ausfallen mag, ich würde ja die Variante des Verbleibskennzeichens bei der Außerbetriebsetzung wählen). DANN kann er auch mit den entsiegelten Schildern fahren, aber auch nur dann.

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Zitat:

@unruly123 schrieb am 19. September 2018 um 10:06:55 Uhr:

- Das Führen dieses Fahrzeugs im Strassenverkehr ist strafbar!

Ist es erlaubt, mit einem wegen abgelaufenem TÜV zwangsweise ausser Betrieb gesetzten Fahrzeug, welches noch angemeldet und versichert, aber entstempelt ist, auf direktem Weg zum TÜV zu fahren?

Auch wenn's im Brief nicht fettgedruckt stand, sollte es aber doch eindeutig sein.

Wenn immer noch Zweifel bestehen sollten:

Verfuegende Behoerde (Ordnungsamt) oder Polizei fragen.

Ciao

Ratoncita

Hänger mieten, Fahrzeug damit zum TÜV bringen - spart stundenlanges Fragen, suchen, doch nicht finden, Foren lesen und und und... Damit geht man allen eventuellen Problemen aus dem Weg.

Mit 100%iger Sicherheit kann ich es dir nicht sagen, sehe aber nach §10(4) FZV kein Problem darin.

"(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

Wenn die Zwangsentstempelung in das Zulassungssystem eingetragen wird, wird automatisch diese Stilllegung an die bisherige Versicherung gemeldet. Somit besteht dann auch kein Versicherungsschutz mehr.

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 19. September 2018 um 10:59:28 Uhr:

Wenn die Zwangsentstempelung in das Zulassungssystem eingetragen wird, wird automatisch diese Stilllegung an die bisherige Versicherung gemeldet. Somit besteht dann auch kein Versicherungsschutz mehr.

Aber da haben die ja schon angerufen und würden ne neue EVB bekommen.

Das habe ich übersehen. :D

Wenn's die Versicherung ausdrücklich erlaubt, dann ja.

EVB-Nummer auf jeden Fall dabei haben und am besten auch noch schriftlich mit drauf, daß solche Fahrten laut dieser Versicherungsgesellschaft erlaubt sind (erlauben anscheinend nicht automatisch alle).

Seit wann entscheidet eine Versicherung über die Erlaubnis zum Fahren mit entwerteten Kennzeichen?

Einzige Ansprechpartnerin ist hier die zuständige Zulassungsstelle, die fundierte Auskunft über ob, wie und wo liefern kann.

Auch die Zulassungsstelle ist an das Gesetz gebunden, und das Gesetz erlaubt es eindeutig

Du darfst sogar ganz ohne Plakette auf dem Schild zur Zulassungsstelle/TÜV fahren, sofern das Kennzeichen zugeteilt wurde. Ob das für den Fall auch gilt kann ich aber nicht sicher sagen, würde aber auf ja tippen (sofern EVB vorhanden).

@Tecci6N weiß da sicher was.

Gruß Metalhead

Wie ich schon schrieb: einzige und richtige Ansprechpartnerin ist hier die zuständige Zulassungsstelle....

Es ist nicht erlaubt. Schlicht und einfach, weil diese Fahrt nicht unter § 10 Abs. 4 FZV fällt. So eine Entstempelung fällt ja nicht einfach vom Himmel, sondern da lief ja auch ein Verfahren davor ab. Da steht irgendwann mal am Ende die Betriebsuntersagung verbunden mit dem Auftrag an die Polizei oder eine sonstige Vollzugsbehörde, das Fahrzeug zu entstempeln, da man jetzt die Abmeldung von Amts wegen durchführen will. Die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs besteht aber aus zwei Teilen, der Entstempelung des Kennzeichens und dem Vermerk in der ZB I. Wenn der polnische Kollege also die ZB I nicht hergegeben hat, dann kann das Fahrzeug noch nicht außer Betrieb gesetzt sein, ergo ist überhaupt kein Platz für eine Vorwegzuteilung eines Kennzeichens, da dem Fahrzeug ja noch eins zugeteilt ist, weil noch zugelassen. Somit kein Fall des § 10 Abs. 4 FZV.

Was der polnische Kollege machen kann ist, zu seiner Zulassungsstelle zu gehen, das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen und eine Vorwegzuteilung eines Kennzeichens zu beantragen (wie die dort lokal dann auch immer ausfallen mag, ich würde ja die Variante des Verbleibskennzeichens bei der Außerbetriebsetzung wählen). DANN kann er auch mit den entsiegelten Schildern fahren, aber auch nur dann.

Oder dein polnischer Kollege hätte sich einfach schon vorher darum gekümmert und wäre seiner Pflicht nachgekommen! Vielleicht sollte man ihm das als Tipp fürs nächste Mal mitgeben.

 

Steht doch hier:

!In dem Brief vom O-Amt, der am Wischer hing, steht:

Die Kennzeichen Ihres Fahrzeugs sind entstempelt.

- Das Führen dieses Fahrzeugs im Strassenverkehr ist strafbar!!

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