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F10 LCI BJ 2016 - Tagfahrlicht Front und Heck codierbar?

BMW 5er F10
Themenstarteram 23. April 2017 um 7:50

Servus,

ich habe zu diesem Thema und vor allem zum Baujahr 2016 nichts im Forum gefunden.

Meine Frage: Kann man die Funktion: "Tagfahrlicht Front und Heck aktiv" - wie bei meinen beiden früheren F10 (Baujahr 2011) noch serienmäßig, auch bei einem 2016er wieder aktivieren.

Kann das der Freundliche über den BMW-Tester codieren? Wenn ja, hat das evtl. Einfluss auf Garantie bzw. ist das dann ein Verstoß gegen geltendes Recht?

Danke schon jetzt für Eure Auskünfte.

Gruß

Heinz

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17 Antworten
Themenstarteram 6. Mai 2017 um 5:53

Zitat:

@flosen23 schrieb am 6. Mai 2017 um 01:34:21 Uhr:

 

Der Freundliche könnte das zwar, darf das aber nicht.

Wenn vorne und hinten die Lampen an sind, gilt das als Fahren mit Standlicht. Fahren mit Standlicht ist laut §17 StVO verboten (heißt ja nicht ohne Grund STANDlicht.. ;) ).

Deshalb hat BMW ab Modelljahr 2012 seine TFL-Einstellung auch geändert.

Ich glaube kaum, dass man wegen so etwas angehalten wird (wurde ich mit meinem E60 auch nie). Aber BMW will sich hier eben absichern, damit man ihnen nicht vorwerfen kann, sie würden "illegale" Autos verkaufen.

Servus,

danke für die Auskunft.

Mein derzeitiges Auto ist der dritte F10. Die beiden Vorgänger (Baujahr vor 2012) leuchteten vorne und hinten, wie Du ja ach von Deinem E60 berichtest.

Kannst Du mir sagen, woher Du die Erkenntnis hast, dass die von mir angestrebte Beleuchtung als "Fahren mit Standlicht" gilt (? Änderung der Gesetzgebung ? Rechtsprechung? Hatte man vorher eine andere Auffassung?).

Grundsätzlich dürfen ja nach vorne wirkende lichttechnische Einrichtungen nur zusammen mit den Schlussleuchten betrieben werden. In § 49a (5) der StVZO wurde für Tagfahrleuchten eine Ausnahme zugelassen. Aus dieser Vorschrift kann ich aber nur erkennen, dass die Tagfahrleuchten auch ohne Schlussleuchten brennen dürfen, aber m. E. nicht müssen.

Somit ist aus dieser Vorschrift (wieder m.E.) kein Verbot zusätzlich aktivierter Heckleuchten abzuleiten.

Dass das Tagfahrlicht unter der von Dir zitierten Norm (Fahren mit Standlicht) einzuordnen ist, ist mir neu.

Gerne lasse ich mich aber belehren - ist das Ganze doch ein tolles Beispiel für unsere derzeitige Gesetzgebung. Ein dermaßen simpler Sachverhalt kann so dusselig geregelt werden, dass plötzlich ein immenser Auslegungsbedarf entsteht, der wiederum Herscharen von Juristen beschäftigt. Mann!!!!!!

Ich werde in Kürze mal bei meinem Freundlichen vorstellig werden und dann hier berichten.

Gruß

Heinz

Zitat:

@zachaeus schrieb am 6. Mai 2017 um 07:53:22 Uhr:

Kannst Du mir sagen, woher Du die Erkenntnis hast, dass die von mir angestrebte Beleuchtung als "Fahren mit Standlicht" gilt (? Änderung der Gesetzgebung ? Rechtsprechung? Hatte man vorher eine andere Auffassung?).

[...]

Grundsätzlich dürfen ja nach vorne wirkende lichttechnische Einrichtungen nur zusammen mit den Schlussleuchten betrieben werden. In § 49a (5) der StVZO wurde für Tagfahrleuchten eine Ausnahme zugelassen. Aus dieser Vorschrift kann ich aber nur erkennen, dass die Tagfahrleuchten auch ohne Schlussleuchten brennen dürfen, aber m. E. nicht müssen.

Somit ist aus dieser Vorschrift (wieder m.E.) kein Verbot zusätzlich aktivierter Heckleuchten abzuleiten.

Das Problem sind auch nicht die vorderen TF-Leuchten, sondern die Rücklichter. Diese dürfen laut StVZO nur als Begrenzungs-, Umriss-, oder Seitenmarkierungsleuchten fungieren. Sind also die Rücklichter an, ist man automatisch mindestens mit Begrenzungsbeleuchtung (= Standlicht) unterwegs. Juristen können das scheinbar aus §53 StVZO ableiten.

Dass Fahren mit Standlicht nicht erlaubt ist, steht im §17 StVO.

Wie gesagt: Ich halte es für nahezu ausgeschlossen, dass man wirklich deshalb ein Ticket von der Rennleitung bekommt. Sollte es bei einer Kontrolle doch einmal angesprochen werden, kann man einfach sagen, dass es ab Werk so ist. Da wird vermutlich kein Polizist der Welt dann weiter nachbohren.

Aber BMW wird eben nach der Devise "better safe than sorry" arbeiten, und hat es vorsorglich hinten deaktiviert, da offenbar noch keine Rechtssicherheit besteht.

PS: Ich bin vollkommen deiner Meinung, dass diese Regelung total dämlich ist. Denn TFL hinten ist mMn ein gutes Sicherheitsplus. Zumal es bei BMW ja auch gedimmt war, es besteht / bestand also nie die Gefahr, dass das für irgendwelche anderen Verkehrsteilnehmer gefährdend sein könnte (oder was auch immer der Grund für das Verbot des Standlichts allgemein ist).

Aber damit sich hier etwas ändert, fehlt vermutlich die Lobby (oder der gesunde Menschenverstand bei unseren Politkern.. ;) ).

 

Zitat:

@flosen23 schrieb am 7. Mai 2017 um 12:39:13 Uhr:

 

Dass Fahren mit Standlicht nicht erlaubt ist, steht im §17 StVO.

Fahren mit Standlicht oder Begrenzungsleuchten ist tagsüber bei Tageslicht erlaubt!

Der Absatz 2 beim §17 bezieht sich auf den Absatz 1.

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