ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Drohendes Fahrverbot - Halter ungleich Fahrer

Drohendes Fahrverbot - Halter ungleich Fahrer

Themenstarteram 22. Juli 2019 um 13:57

Folgender rein fiktiver Vorfall.

Person A besitzt ein Motorrad dass auch auf Person A zugelassen ist.

Person B leiht sich dieses Motorrad für eine Woche von Montag bis Freitag.

Am Mittwoch wird mit diesem Motorrad eine OWi begangen. Blitzerfoto von hinten ... Kennzeichen eindeutig erkennbar. "Fahrerfoto" nur von der Seite, man sieht einer Person mit Integralhelm. Mehr ist nicht zu erkennen.

Tatvorwurf: 45 km/h zu schnell außerorts ... Fahrverbot droht.

Person A beschuldigt Person B in dem Anhörungsbogen der Tat.

Person B bekommt daraufhin Post.

Person B sagt aus die Tat nicht begangen zu haben, da er/sie/es zum Zeitpunkt der Tat das Motorrad an eine Dritte Person verliehen zu haben. Wem genau weiß Person B nicht mehr da der Vorfall mittlerweile mehr als 6 Wochen zurück liegt.

Person A steht in keinerlei Beziehung zu der Dritten Person und kennt diese auch nicht .. kann somit keinerlei Angaben dazu machen.

Was passiert in einem solchen Fall? Fehlende Mitwirkung kann Person A ja nicht vorgeworfen werden, da Person A wahrheitsgemäß ausgesagt hat wer die Tat mutmaßlich begangen hat. Insofern sind die Voraussetzungn für ein Fahrtenbuch nicht gegeben oder?

Auf dem Bild sieht man wie gesagt eine Person mit Integralhelm....sowohl Person A als auch Person B verwenden Jethelme.

Person A und Person B sind nicht miteinander verwandt.

Beste Antwort im Thema
am 22. Juli 2019 um 14:20

Fiktiv - is klar ...

Falls du Person A sein solltest in dieser Konstellation, würde ich Person B die Hölle heiß machen, warum er MEIN Motorrad weiterverleiht.

Falls du Person B sein solltest, würde ich im Anhörungsbogen Person C angeben.

Aber da du die Frage stellst, bist du vermutlich Person C ... :D

Eine Fahrtenbuchauflage kann mMn dennoch kommen, da die Fahrereigenschaft nicht geklärt werden konnte.

Die Art der Helme bei den einzelnen Personen spielt übrigens keine Rolle - man kann ja durchaus auch mehrere haben.

Edit: So fiktiv war der Vorfall wohl doch nicht, oder?

https://www.motor-talk.de/.../blitzer-auf-autobahn-t785784.html?...

64 weitere Antworten
Ähnliche Themen
64 Antworten

- gestrichen -

Zitat:

@segfault schrieb am 22. Juli 2019 um 15:57:46 Uhr:

Insofern sind die Voraussetzungn für ein Fahrtenbuch nicht gegeben oder?

Doch, durchaus. Schon allein aus der Tatsache, daß er anderen Personen die Nutzung seines Fahrzeugs ermöglicht.

Zum Fahrtenbuch geistern leider noch einige veraltete Vorstellungen durch einige Köpfe. Da hat sich in den letzen 8 bis 10 Jahren durch die ständige Rechtssprechung einiges geändert.

Eine Fahrtenbuchauflage war und ist keine Strafe sondern eine Schutzmaßnahme. Mit Haftung hat die deshalb überhaupt nichts zu tun. Die Praxis der letzten Jahre, in der die Fahrtenbuchauflagen durch die Sicherheit der ständigen Rechtssprechung erheblich zugenommen hat, zeigt, dass die Schutzmaßnahme sehr wirksam ist und Wiederholungstaten in der Mehrzahl der Fälle unterbleiben.

Zur Fahrtenbuchauflage muss

1. ein erheblicher Verstoß vorliegen. Das sind in der Regel alle im Punktebereich,

2. der Täter nicht mit einem angemessenen Aufwand zu ermitteln sein.

Es spielt also überhaupt keine Rolle ob und wie weit der Halter an der Ermittlung des Täteres mitwirkt, nicht mitwirken kann oder will oder diesen sogar schützt. Es muss auch keine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen, eine abstrakte reicht aus. Die ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel gegeben. Deshalb kann auch in Erstfällen eine Fahrtenbuchauflage veranlasst werden.

Der Zeitraum der Fahrtenbuchauflage liegt im Ermessen der Führerscheinstelle.

Je schwerwiegender das Delikt (in der Regel je höher die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) desto länger ist das Fahrtenbuch zu führen.

Zudem können Saisonkennzeichen berücksichtigt werden. Wenn die Fahrtenbuchauflage für ein halbjährlich angemeldetes Motorrad ein Jahr betragen soll werden in solchen Fällen also 18 Monate aufgebrummt.

Wenn der Halter sein Fahrzeug abmeldet oder verkauft kann die Fahrtenbuchauflage ruhen und mit Anmeldung eines Fahrzeugs wieder aufleben. Der Zeitraum ist dann aber begrenzt und der Halter wird zu Beginn der Aussetzung informiert.

Zitat:

@MrMurphy schrieb am 22. Juli 2019 um 19:31:28 Uhr:

Zum Fahrtenbuch geistern leider noch einige veraltete Vorstellungen durch einige Köpfe. Da hat sich in den letzen 8 bis 10 Jahren durch die ständige Rechtssprechung einiges geändert.

Eine Fahrtenbuchauflage war und ist keine Strafe sondern eine Schutzmaßnahme. Mit Haftung hat die deshalb überhaupt nichts zu tun. Die Praxis der letzten Jahre, in der die Fahrtenbuchauflagen durch die Sicherheit der ständigen Rechtssprechung erheblich zugenommen hat, zeigt, dass die Schutzmaßnahme sehr wirksam ist und Wiederholungstaten in der Mehrzahl der Fälle unterbleiben.

Zur Fahrtenbuchauflage muss

1. ein erheblicher Verstoß vorliegen. Das sind in der Regel alle im Punktebereich,

2. der Täter nicht mit einem angemessenen Aufwand zu ermitteln sein.

Es spielt also überhaupt keine Rolle ob und wie weit der Halter an der Ermittlung des Täteres mitwirkt, nicht mitwirken kann oder will oder diesen sogar schützt. Es muss auch keine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen, eine abstrakte reicht aus. Die ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel gegeben. Deshalb kann auch in Erstfällen eine Fahrtenbuchauflage veranlasst werden.

Der Zeitraum der Fahrtenbuchauflage liegt im Ermessen der Führerscheinstelle.

Je schwerwiegender das Delikt (in der Regel je höher die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) desto länger ist das Fahrtenbuch zu führen.

Zudem können Saisonkennzeichen berücksichtigt werden. Wenn die Fahrtenbuchauflage für ein halbjährlich angemeldetes Motorrad ein Jahr betragen soll werden in solchen Fällen also 18 Monate aufgebrummt.

Wenn der Halter sein Fahrzeug abmeldet oder verkauft kann die Fahrtenbuchauflage ruhen und mit Anmeldung eines Fahrzeugs wieder aufleben. Der Zeitraum ist dann aber begrenzt und der Halter wird zu Beginn der Aussetzung informiert.

Die Erteilung liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, es muss nicht, wie bei Dir die Führerscheinstelle sein. In vielen Fällen macht dies die Zulassungsstelle.

Die Erteilung einer Fahrtenbuchauslage muss auch vor Gericht Bestand haben, wenn schon mehr als 14 Tage vergangen sind, ohne ein Ergebnis, geht der Schuss meistens schon nach hinten los.

Zitat:

@segfault schrieb am 22. Juli 2019 um 15:57:46 Uhr:

Folgender rein fiktiver Vorfall.

 

Was passiert in einem solchen Fall? Fehlende Mitwirkung kann Person A ja nicht vorgeworfen werden, da Person A wahrheitsgemäß ausgesagt hat wer die Tat mutmaßlich begangen hat. Insofern sind die Voraussetzungn für ein Fahrtenbuch nicht gegeben oder?

Auf dem Bild sieht man wie gesagt eine Person mit Integralhelm....sowohl Person A als auch Person B verwenden Jethelme.

Person A und Person B sind nicht miteinander verwandt.

Das ist die übliche Ausrede von Mopedfahrern, die hat jeder Verkehrsrichter schon zig mal gehört.

Ich glaube nicht, dass Du damit noch jemanden beeindrucken kannst. Jede Wette, dass der dir ein Fahrtenbuch auferlegt.

Könnte allerdings auch sein, dass sich B vor Gericht unter Androhnung einer Strafe bei Falschaussage dann doch noch daran erinnert, wie es sich wirklich zugetragen hat. ;)

Zitat:

@MrMurphy schrieb am 22. Juli 2019 um 19:31:28 Uhr:

 

Wenn der Halter sein Fahrzeug abmeldet oder verkauft kann die Fahrtenbuchauflage ruhen und mit Anmeldung eines Fahrzeugs wieder aufleben. Der Zeitraum ist dann aber begrenzt und der Halter wird zu Beginn der Aussetzung informiert.

Nicht zu vergessen das ein Fahrtenbuch für alle auf den betreffenden Halter zugelassene Fahrzeuge erlassen werden kann, in diesem fiktiven Fall also nicht nur das Motorrad sondern, rein Rechtlich, auch auf den PKW den Er nutzt, den Zweitwagen der auf Ihn angemeldet ist aber die Frau oder ein Kind fährt usw und für jedes Fahrtenbuch und jeden Eintrag ist der Halter verantwortlich. Und jeder fehlerhafte oder fehlende Eintrag kostet.

Was ist eig. so schlimm an einem Fahrtenbuch? Ich führe aus steuerlichen Gründen eins und da bricht mir kein Zacken aus der Krone, es zu führen.

Zitat:

@Goify schrieb am 22. Juli 2019 um 20:48:04 Uhr:

Was ist eig. so schlimm an einem Fahrtenbuch? Ich führe aus steuerlichen Gründen eins und da bricht mir kein Zacken aus der Krone, es zu führen.

Da spricht nichts dagegen.

Ich würde sowas auch privat nutzen, einfach zur persönlichen Dokumentation.

Aber das Rumgekritzel nervt mich.

In den Geschäftswagen muss ich das natürlich auch.

Zitat:

@Goify schrieb am 22. Juli 2019 um 20:48:04 Uhr:

Was ist eig. so schlimm an einem Fahrtenbuch? Ich führe aus steuerlichen Gründen eins und da bricht mir kein Zacken aus der Krone, es zu führen.

Es ist halt ein Unterschied, ob man ein Fahrtenbuch lediglich für das Finanzamt führt oder für die Polizei. :D

Man führt es nicht für die Polizei, sondern für sich selbst,dass man die ErinnerungsSchwäche, wer denn alles mit seinem Fahrzeug gefahren ist, lückenlos schließen kann.

Und damit das auch klappt,kommt die Anordnung halt von der Zulassungsstelle, bzw den im jeweiligen LK zuständigen Sachbereich.

Nö, man führt es in diesen Fällen für die Verwaltungsbehörde, damit die im Falle eines Falles den Fahrer belangen kann.

Wird das dann turnusmäßig überprüft oder muss man es "nur" auf Verlangen (neuer Verstoß) vorlegen können?

Da mein Bruder auch mit meinem PKW fährt, trage ich seine Fahrten auch ein. Ist etwas Aufwand, aber auch kein Drama. So kann ich jederzeit belegen, wann ich wo war. Zusätzlich habe ich sogar von jedem Rückkehrtag ein Foto des Tachos.

Ca alle 3 Monate wird das Fahrtenbuch überprüft..

Verstoß gegen die Auflage, ist auch nicht billig

Kumpel hatte was ähnliches .

Außerhalb mit dem Möp zu schnell gewesen . Foto von vorne / Seite / hinten .

Keine Angabe zum Fahrer gemacht.

Ende vom Lied. 1 Jahr Fahrtenbuch für den Halter ( also auch er ).

Dort wird aber auch nur Anfang und Ende der Fahrt eingetragen. Also überschaubar.

 

Ende :D

Themenstarteram 23. Juli 2019 um 9:41

Schade, wenig sachdienliches zum Thema. Ich habe in dem gesamten Thread noch nichts gelesen was gerichtsfest ist und die Aufage für ein Fahrtenbuch ausreichend begründet. Ergo gibt es keins.

Der Halter hat ja an der Ermittlung mitgewirkt .... wenn die Person nicht der Fahrer ist.. kann der Halter dafür nicht "haftbar" gemacht werden.

Nach der Logik der meisten hier müsste für 95% aller Mietwagen ein Fahrtenbuch geführt werden. Dass das nicht der Fall ist sollte klar sein.

Folgendes alternatives Beispiel um meine Einschätzung zu untermauern:

Jemand leiht sich bei Sixt einen Mietwagen. Zusammen mit 3 anderen fährt er von A nach B. Dabei wird eine OWI begangen. Sixt sagt nun der Mieter ist gefahren. Der wiederum sagt: Ich weiß nicht wer gefahren ist, einer der 3 personen die mit mir gefahren sind ist gefahren. Blitzerfoto ist wie im Fall vom Anfang nur von hinten und von der Seite.. entsprechend ist der Fahrer nur unzureichend zu erkennen.

Wie soll nun der korrekte Fahrer ermittelt werden?

Nach eurer Logik müsste Sixt haften..... ernsthaft?

Natürlich würde es in dem Fall mächtig ärger mit dem Vermieter, also Sixt, geben ... aber darum geht es mir nicht .. mir geht es um Fahrverbot/Punkte.

Naja ... frage ich in einem Jura Forum nochmal ... oder was ich sonst noch so finde.

Danke für nichts.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Drohendes Fahrverbot - Halter ungleich Fahrer