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Berechtigung Personenbezogener Behindertenparkplatz

Themenstarteram 29. April 2012 um 20:35

Ich habe da mal eine Frage als Nichtbehinderter.

Bei uns im Haus gibt es ein Geschäft, welches jetzt einen neuen Inhaber hat. Dieser ist behindert und auch im Besitz dieses Blauen EU Parkausweises. Vor dem Haus wurde jetzt für ihn ein Behindertenparkplatz eingerichtet, der nur für ihn ist, also der mit der Nummer.

Nun passiert folgendes:

1. Die Ehefrau kommt morgens und öffnet das Geschäft. Der Mann, also der Behinderte, ist nicht dabei. Sie parkt aber auf dem Behindertenparkplatz und legt auch den Ausweis hinter die Windschutzscheibe.

2. Sind noch genügend Parkplätze frei, parkt sie auf einem normalen Parkplatz. Um 9 Uhr kommt die Tochter, die dann den Behindertenparkplatz belegt und den Ausweis vom Vater in Auto legt.

Sehe ich das richtig, dass diese Benutzung der Behindertenparkplätze nicht zulässig ist?

 

Nächster Punkt. Ich weiß aus sicherer Quelle, dass der Mann zwar behindert ist und den Parkausweis hat. Er selbst fährt aber, obwohl im Besitz der Fahrerlaubnis, schon seit vielen Jahren kein Auto mehr. Er ist immer nur Beifahrer. Ist dann die Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes überhaupt rechtens?

Danke im Voraus für Eure Antworten.

Beste Antwort im Thema

Kurz und knapp:

Ist der Ausweisinhaber dabei ist es in Ordnung.

 

Fahren die Frauen alleine, ist die Nutzung des Ausweises widerrechtlich und kann geandet werden.

In Wiederholungsfällen sogar entzogen werden.

Auch die Nutzung von Sonderparkflächen ist in diesen Fällen nicht gestattet.

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am 2. Februar 2013 um 13:10

Zitat:

Original geschrieben von teddybehindert

Wie manche ticken kann man in einem anderen Thread hier bei Motortalk lesen.

Unter Verkehr & Sicherheit Frage zu Behindertenparkplatz.

Z. B. (golfiwolfi)er meint, er könne dort 3 Minuten halten und jemand austeigen lassen.

Nach seiner Ansicht müssen behinderte Menschen die berechtigt einen Behindertenparkplatz zu nutzen eben dann 3 Minuten.

Einfach mal dort lesen. ;)

Ok, ich fahre die Woche über einen Bus mit dem Behinderte sowohl im Rollstuhl als auch sogenannte "Läufer" transportiert werden. 2 Fahrgäste (Schwestern) werden von den Eltern in den Bus gebracht und an der Arbeitsstelle in Rollstühle umgesetzt. Am Wohnort gibt es einen gekennzeichneten Parkplatz (Berechtigung für Parkausweis blablabla). Dort darf 1 Fahrzeug der Familie parken. Neben dem Parkplatz ist eine Einfahrt zu einem anderen Grundstück. Morgens zum abholen und Abends zum bringen ist der Parkplatz für den Bus frei.

An einem Abend blockierte eine Minifahrerin den Parkplatz um einen Jungen aussteigen zu lassen. Mir blieb nichts anderes übrig als auf der Straße, quasi in 2. Reihe, Verkehrbehindernd stehen zu bleiben. Rampe raus um die Mädels aussteigen zu lassen. Die Minifahrerin wollte weg fahren und blockierte nun die Einfahrt, in die wiederum eine Autofahrerin einfahren wollte, anstatt richtig in die Parklücke zu fahren und das andere Fahrzeug auf das Grundstück zu lassen. Nein! Statt dessen gab es nun eine heftige Diskussion unter den jungen Damen. Ich packte die Rampe wieder ein, schloß die Hecktüren und wollte wegfahren, als die junge Parkplatzblockierin hinter mir herkam und mir ein A****loch hinterherzischte.

Jo! Am nächsten Tag erfuhren wir denn, dass es sich um eine Amerikanerin handelte, deren Familie im gleichen Haus wohnt und mit denen die Eltern der Mädels schon einige Gerichtstermin "erlebt" haben. Die Krönung gab es ein paar Tage später, als ein Rechtsanwalt meine Chefin anrief und dubiose Drohungen ausstieß, weil ich ihn angeblich "behindert" hätte. Den Vorfall spare ich mir jetzt, weil es mit dem Eingangsthema nix mehr zu tun hat. Ich wollte lediglich mal schildern was passieren kann, wenn ein eindeutig gekennzeichneter Behindertenparkplatz "nur 3 Minuten" blockiert wird.

Fazit: Wo kein Kläger auch kein Richter ... und "Bequemlichkeit" steht über "Unrechtsbewusstsein". So lange man nicht selbst "Behindert" ist ... den Rest spare ich mir.

Hi

Ein Kind , schwerbehindert , hat auch keinen Führerschein und die Eltern dürfen diesen Behindertenparkplatz berechtigt nutzen obwohl bei den Eltern ja keine Behinderung vorliegt . Oder ?

Wenn jetzt einer denkt der Vater/dieMutter könnte ja auch z.B. das Kind vorher "ausladen" und etwas entfernt einen normalen Parkplatz nutzen und zu dem Kind zurückkehren liegt falsch . Denn es kann ja eine zusätzliche geistige Behinderung zum körperlichen Handicap vorliegen .

Würde ein Elternteil genau so mit seinen nichtbehinderten Kleinkind verfahren und sagen "Bleib mal am Staßenrand stehen bis ich zurück komme , Nicht weglaufen" ?

Fazit : Die neuen EU-Parkausweise werden nur nach vorheriger Prüfung vergeben . Es gibt Menschen die aussehen wie Sportler doch sind körperlich ein Wrack und auf einen solchen speziellen Parkplatz angewiesen .

Schindluder wird auch in Zukunft betrieben . Wird jedoch der Ausweis geprüft und der Fahrer ist nicht die auf der Rückseite abgebildete Person wird es recht teuer .

Mehrere Strafbestände treffen bei Benutzung eines fremden Dokuments zusammen !

Ein Rolstuhlsymbol auf den Boden gemalt bringt nichts weil es ohne Verkehrsschild keine Bedeutung hat !

Fragt die nächsten Politessen , die Ihr begegnet , dazu !

Die Parkmoral müßte besser werden oder die Bußgelder empfindlicher treffen .

Wie z.B. in Holland .

Zitat:

Original geschrieben von Rolli74

Hi

Ein Kind , schwerbehindert , hat auch keinen Führerschein und die Eltern dürfen diesen Behindertenparkplatz berechtigt nutzen obwohl bei den Eltern ja keine Behinderung vorliegt . Oder ?

Wenn jetzt einer denkt der Vater/dieMutter könnte ja auch z.B. das Kind vorher "ausladen" und etwas entfernt einen normalen Parkplatz nutzen und zu dem Kind zurückkehren liegt falsch . Denn es kann ja eine zusätzliche geistige Behinderung zum körperlichen Handicap vorliegen .

Würde ein Elternteil genau so mit seinen nichtbehinderten Kleinkind verfahren und sagen "Bleib mal am Staßenrand stehen bis ich zurück komme , Nicht weglaufen" ?

Fazit : Die neuen EU-Parkausweise werden nur nach vorheriger Prüfung vergeben . Es gibt Menschen die aussehen wie Sportler doch sind körperlich ein Wrack und auf einen solchen speziellen Parkplatz angewiesen .

Schindluder wird auch in Zukunft betrieben . Wird jedoch der Ausweis geprüft und der Fahrer ist nicht die auf der Rückseite abgebildete Person wird es recht teuer .

Mehrere Strafbestände treffen bei Benutzung eines fremden Dokuments zusammen !

Ein Rolstuhlsymbol auf den Boden gemalt bringt nichts weil es ohne Verkehrsschild keine Bedeutung hat !

Fragt die nächsten Politessen , die Ihr begegnet , dazu !

Die Parkmoral müßte besser werden oder die Bußgelder empfindlicher treffen .

Wie z.B. in Holland .

Die Bußgelder von Holland sollte man auch in Deutschland angleichen. Dann hätten wir in kurzer Zeit mehr freie Behindertenparkplätze. Ich war am WE in Venlo und habe es selbst erlebt dass neben mir ein Auto abgeschleppt wurde. Da sieht man die Politessen auch am Sonntag auf den Straßen.

MfG

So könnte man sich VD vorstellen.

Phil Hubbe : " Lizenz zum Parken."

Auf dem Cover wäre er dann sehr gut getroffen.;)

 

Zitat:

hi,ich gebe dir vollkommen recht.ich habe auch eine muskulöse figur.habe nie was dafür getan,bin aber innerlich kaputt.wenn man mich sieht heisst es immer was hast du denn,sihst doch gut ausa.lache.aber es ist so.ich habe 80%G.lg claus

Original geschrieben von gini68

Zitat:

Original geschrieben von Rolli74

Hi

Ein Kind , schwerbehindert , hat auch keinen Führerschein und die Eltern dürfen diesen Behindertenparkplatz berechtigt nutzen obwohl bei den Eltern ja keine Behinderung vorliegt . Oder ?

Wenn jetzt einer denkt der Vater/dieMutter könnte ja auch z.B. das Kind vorher "ausladen" und etwas entfernt einen normalen Parkplatz nutzen und zu dem Kind zurückkehren liegt falsch . Denn es kann ja eine zusätzliche geistige Behinderung zum körperlichen Handicap vorliegen .

Würde ein Elternteil genau so mit seinen nichtbehinderten Kleinkind verfahren und sagen "Bleib mal am Staßenrand stehen bis ich zurück komme , Nicht weglaufen" ?

Fazit : Die neuen EU-Parkausweise werden nur nach vorheriger Prüfung vergeben . Es gibt Menschen die aussehen wie Sportler doch sind körperlich ein Wrack und auf einen solchen speziellen Parkplatz angewiesen .

Schindluder wird auch in Zukunft betrieben . Wird jedoch der Ausweis geprüft und der Fahrer ist nicht die auf der Rückseite abgebildete Person wird es recht teuer .

Mehrere Strafbestände treffen bei Benutzung eines fremden Dokuments zusammen !

Ein Rolstuhlsymbol auf den Boden gemalt bringt nichts weil es ohne Verkehrsschild keine Bedeutung hat !

Fragt die nächsten Politessen , die Ihr begegnet , dazu !

Die Parkmoral müßte besser werden oder die Bußgelder empfindlicher treffen .

Wie z.B. in Holland .

Die Bußgelder von Holland sollte man auch in Deutschland angleichen. Dann hätten wir in kurzer Zeit mehr freie Behindertenparkplätze. Ich war am WE in Venlo und habe es selbst erlebt dass neben mir ein Auto abgeschleppt wurde. Da sieht man die Politessen auch am Sonntag auf den Straßen.

MfG

am 4. Oktober 2014 um 14:48

Uraltes Thema, gefunden via Google, ich nehme das nochmal auf, weil in meinem Bekanntenkreis jemand seit kurzem so einen "Privatparkplatz" vor dem Haus hat, also reserviert auf die Nummer des Behindertenausweises. Das hat vor 2 Jahren jemand gefragt:

Zitat:

Original geschrieben von toelja am 29. April 2012 um 22:35:21 Uhr

Ich habe da mal eine Frage als Nichtbehinderter.

Bei uns im Haus gibt es ein Geschäft, welches jetzt einen neuen Inhaber hat. Dieser ist behindert und auch im Besitz dieses Blauen EU Parkausweises. Vor dem Haus wurde jetzt für ihn ein Behindertenparkplatz eingerichtet, der nur für ihn ist, also der mit der Nummer.

Nun passiert folgendes:

1. Die Ehefrau kommt morgens und öffnet das Geschäft. Der Mann, also der Behinderte, ist nicht dabei. Sie parkt aber auf dem Behindertenparkplatz und legt auch den Ausweis hinter die Windschutzscheibe.

2. Sind noch genügend Parkplätze frei, parkt sie auf einem normalen Parkplatz. Um 9 Uhr kommt die Tochter, die dann den Behindertenparkplatz belegt und den Ausweis vom Vater in Auto legt.

Sehe ich das richtig, dass diese Benutzung der Behindertenparkplätze nicht zulässig ist?

Ich sehe das als zulässig an.

Der Parkplatz ist reserviert nicht für Behinderte überhaupt, sondern exklusiv für den Behindertenausweis Nr. so-und-so. Wenn dieser Parkplatz frei ist, darf der trotzdem nicht von anderen Behinderten benutzt werden. Der Parkplatz stünde also leer, unbenutzbar von anderen.

Meines Wissens ist der Inhaber dieses Parkplatzes frei darin, anderen die Benutzung zu gestatten. Die Polizei oder sonstige behördliche Verkehrsüberwachung würde nicht einschreiten, wenn ein Fahrzeug ohne Behindertenausweis auf diesem personenbezogen reservierten Parkplatz steht.

Aber ich weiß es nicht wirklich sicher, und ich finde keine klare Rechtsauskunft dazu im Netz. Wenn hier jemand aus eigenem Erleben dazu was verbindliches mitteilen könnte, wäre ich sehr dankbar.

In der StVO Anlage 2, Ziffer 63.3 findet sich zu dem Zusatzzeichen folgende Erläuterung:

Zitat:

http://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_2.html

Ge- oder Verbot

1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer ..., vom Haltverbot aus.

2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Zitat:

Original geschrieben von toelja

Nächster Punkt. Ich weiß aus sicherer Quelle, dass der Mann zwar behindert ist und den Parkausweis hat. Er selbst fährt aber, obwohl im Besitz der Fahrerlaubnis, schon seit vielen Jahren kein Auto mehr. Er ist immer nur Beifahrer. Ist dann die Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes überhaupt rechtens?

Dies hingegen kann gut sein, daß durch das Verhalten gezeigt wird, daß dieser personenbezogene Behindertenparkplatz für den Behinderten nicht mehr erforderlich ist, und diese personenbezogene Reservierung eines Parkplatzes aufgehoben werden sollte. Das ist dann eine Einzelfallentscheidung...

Für mich ist die Sache ganz klar.

Der Parkplatz wurde FÜR DEN BEHINDERTEN mit der Ausweisnr. xxx eingerichtet.

Wird der Behinderte - der keinen FS besitzen muss - zum Geschäft gefahren oder abgeholt ist die Benutzung Rechtmäßig.

Alles andere ist eine für mich eine UNBERECHTIGTE Benutzung.

Nun versuche mal, die unberechtigte Nutzung nachzuweisen ! Die Tochter als auch die Ehefrau können immer noch sagen, dass sie ihn gerade abholen wollten. Oder später mit ihm irgendwohin wollen.Das Fahrzeug faktisch für ihn bereit steht.

In meinen Augen stellt dieser Parkplatz einen Privatparkplatz dar.Andere dürfen sowieso nicht drauf parken. Von daher kannn man hier nicht von einem Missbrauch sprechen.

Abholen kann ich aber den Berechtigten nur wenn er vor Ort ist.

Dann frag ich mal anders: Wer wird denn hier beim Parken behindert ? Der Parkplatz ist nunmal nur auf diese eine Ausweisnummer zugelassen. Kein Anderer darf dort parken. Selbst ein Behinderter mit einem anderen Ausweis dürfte sich nicht dort hinstellen.

Eine Privatparkplatz .Dieser ist hier so zu behandeln wie ein Anwohnerparkplatz. Auch, wenn du kein Anwohner bist, aber den Ausweis von einem Anwohner benutzt, kannst dort parken. Weil schlussendlich Nummer des Ausweises und Nummer des Parkplatzes übereinstimmen.

Eben keine Behandlung wie ein Anwohner-Parkplatz. Steht dort ein Auto mit Parkausweis dessen Nummer nicht mit dem Parkausweis übereinstimmt ist dieser trotzdem Parkplatz tabu. . Diese Ansichten das dieser Parkplatz wie ein Anwohnerparkplatz zu betrachten sei musste ich mir schon mehrmals anhören. Solche dämlichen Wesen meinen es wäre ein gutes gutes Argument ihr Fehlverhalten zu rechtfertige

am 5. Oktober 2014 um 10:51

Zitat:

Original geschrieben von teddybehindert

Eben keine Behandlung wie ein Anwohner-Parkplatz. Steht dort ein Auto mit Parkausweis dessen Nummer nicht mit dem Parkausweis übereinstimmt ist dieser trotzdem Parkplatz tabu. . Diese Ansichten das dieser Parkplatz wie ein Anwohnerparkplatz zu betrachten sei musste ich mir schon mehrmals anhören.

Ein abmarkierter Parkplatz auf einer öffentlichen Straße mit dem P-Zeichen für Parkplatz und dem Zusatzzeichen 1044-11, das mit dem Fahrstuhlsymbol und "mit Parkausweis Nr. xxx", darf ausschließlich mit einem Parkausweis benutzt werden, der diese Nummer "xxx" hat. Dieser Platz ist auch nicht frei für alle anderen Behinderten mit beliebig nummerieren Parkausweisen. Der berechtigte Nutzer dieses Parkplatzes mit der richtigen Nummer auf dem Parkausweis könnte also auch Fahrzeuge von anderen Behinderten mit "falschen" Parkausweisnummern von seinem privaten Parkplatz per Abschleppen entfernen lassen, und ihnen das Bußgeld von 35 Euro aufbrummen lassen. Zumindest verstehe ich diese Regelung so.

Wenn jetzt Familienangehörige des Ausweisinhabers ihr Auto (oder das gemeinsame Auto?) auf diesen exklusiv reservierten Parkplatz stellen (und den Parkausweis mit der richtigen Nummer sichtbar im Fahrzeug auslegen), dann ist das meiner Meinung nach was anders, als wenn sie den Ausweis mißbrauchen, um auf einem allgemein für Behinderte reservierten Parkplatz zu parken, denn der muß für wirklich behinderte Autofahrer frei bleiben. Auf dem für die Nr. xxx exklusiv reservierten Parkplatz nehmen sie ja niemandem anderen den Parkplatz weg.

Ich meine (vor längerer Zeit) gehört oder gelesen zu haben, daß man als Inhaber eines solchen Exklusivparkplatzes auch Besucher dort parken lassen kann, und daß die Polizei die Benutzung von solchen Exklusivparkplätzen nicht kontrollieren würde; der Inhaber des Parkplatzes sei selbst dafür verantwortlich, unberechtigte Parker zu verscheuchen und ggf. abschleppen zu lassen.

Und dies wollte ich gerne hier in der Diskussion überprüfen lassen. Vielleicht haben Betroffene eigene einschlägige Erfahrungen?

Eine völlig andere Frage wird von dem Ursprungsbeitrag aufgeworfen, ob nämlich in diesem konkreten Fall nicht vielleicht die Voraussetzungen für die Einrichtung eines solchen Exklusivparkplazes "nur mit Parkausweis Nr. xxx" entfallen sind, und diese Reservierung nicht wieder aufgehoben werden müßte.

Zitat:

Original geschrieben von teddybehindert

Eben keine Behandlung wie ein Anwohner-Parkplatz. Steht dort ein Auto mit Parkausweis dessen Nummer nicht mit dem Parkausweis übereinstimmt ist dieser trotzdem Parkplatz tabu.

Auf dem Parkausweis steht aber nicht das Fahrzeugkennzeichen, sondern nur die Ausweisnummer. Soll heissen, nehme ich diesen Ausweis und stelle das Fahrzeug auf diesen dafür zugelassenen Parkplatz, bin ich so erstmal berechtigt.Da ja die Ausweisnummer mit der Nummer auf dem Schild übereinstimmt. Parkausweise sind Personen- aber nicht Fahrzeuggebunden.

Nun nachzuweisen, ob der Parkende vielleicht doch nicht dort parken darf, weil er eben keine Behinderung hat, kann nicht die Aufgabe des Bürgers sein. Denn theoretisch müsste im vorliegenden Fall eine Durchsuchung erfolgen, ob sich der eigentlich Berechtigte nicht doch im Hause befindet.

Man sollte doch die Kirche im Dorf lassen.

Zitat:

Original geschrieben von Beobachter7

 

Wenn jetzt Familienangehörige des Ausweisinhabers ihr Auto (oder das gemeinsame Auto?) auf diesen exklusiv reservierten Parkplatz stellen (und den Parkausweis mit der richtigen Nummer sichtbar im Fahrzeug auslegen), dann ist das meiner Meinung nach was anders,

Ist der Behinderte AM ORT (B-Parkpatz vor dem Geschäft) IM Geschäft, dann wird der Parkplatz entsprechend seiner Bestimmung benutzt.

Wird der Parkplatz von einem Familienmitglied (auch wenn der passende Ausweis im Auto liegt) verwendet um das Geschäft aufzusperren und "Geschäftsfertig" zu machen ist das streng genommen Mißbrauch des Ausweises.

Zitat:

Original geschrieben von Beobachter7

Ich meine (vor längerer Zeit) gehört oder gelesen zu haben, daß man als Inhaber eines solchen Exklusivparkplatzes auch Besucher dort parken lassen kann, und daß die Polizei die Benutzung von solchen Exklusivparkplätzen nicht kontrollieren würde; der Inhaber des Parkplatzes sei selbst dafür verantwortlich, unberechtigte Parker zu verscheuchen und ggf. abschleppen zu lassen.

Ist das ein öffentlicher Parkplatz und es steht dort ein Auto ohne´entsprechender Ausweisnr. dann weis die Polizei, dass eine Genehmigung durch den Behinderten erteilt wurde.?

am 5. Oktober 2014 um 12:58

Zitat:

Original geschrieben von Gleiterfahrer

Zitat:

Original geschrieben von teddybehindert

Eben keine Behandlung wie ein Anwohner-Parkplatz. Steht dort ein Auto mit Parkausweis dessen Nummer nicht mit dem Parkausweis übereinstimmt ist dieser trotzdem Parkplatz tabu.

Auf dem Parkausweis steht aber nicht das Fahrzeugkennzeichen, sondern nur die Ausweisnummer. Soll heissen, nehme ich diesen Ausweis und stelle das Fahrzeug auf diesen dafür zugelassenen Parkplatz, bin ich so erstmal berechtigt.Da ja die Ausweisnummer mit der Nummer auf dem Schild übereinstimmt. Parkausweise sind Personen- aber nicht Fahrzeuggebunden.

Der Berechtigte hat einen einzigen Parkausweis, und kann damit beliebige Fahrzeuge benutzen.

Wäre der Ausweis über das Kennzeichen an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, dann würde man die behinderte Person zwingen, nur ein einziges Auto zu benutzen. Sie könnte kein Zweitauto fahren, und keinen Mietwagen, den man z.B. während einem Werkstattaufenthalt des eigenen Fahrzeugs zur Verfügung bekommt.

Die Umgehungslösung wäre, daß die behinderte Person für jedes eigene Fahrzeug einen Ausweis bekommt, womit aber diese Autos von beliebigen Personen gleichzeitig an ganz veschiedenen Orten Behindertenparkplätze benutzen könnten, ohne selbst behindert zu sein. Und das wäre wirklich Mißbrauch. Deswegen hat der Parkausweis nur eine Parkausweisnummer, kein Kfz-Kennzeichen, damit der Inhaber des Parkausweises in der Benutzung von Fahrzeugen freizügig ist.

 

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