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Autoverkauf: Käufer kommt mit grünen Händlerkennzeichen zum Abholen

Themenstarteram 9. Februar 2020 um 19:07

Hallo,

ich habe gestern ein Auto verkauft, ein Käufer aus Slownien oder Slowakei / CS kam

(ehem. Tschechoslowakei) , machte eine Probefahrt,

handelte ein wenig den Preis runter, bezahlte in Bar.

Ich übergab ihm die Fahrzeugpapiere, er schraubte grüne Kennzeichen an das Auto und fuhr los.

Heute kommt die Polizei zu mir, und fragt mich, ob ich das Auto verkauft habe und ob mir irgendetwas aufgefallen sei?

Ich verneinte das.

Die Polizei fragte noch, ob ich den Käufer darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Auto ja eigentlich abgemeldet sei, was ich bestätigte aber sagte, dass er nur gebrochen Deutsch sprach, ich ihm aber keine Kennzeichen mitgab, und er seine eigenen Überführungskennzeichen mit dabei hatte, die jedoch die Kennzeichenkombination in grüner Schrift hatte.

Frage, muß ich mir jetzt Gedanken oder Sorgen machen?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Citroenx schrieb am 10. Februar 2020 um 16:10:39 Uhr:

Es wurde gar kein schriftlicher Kaufvertrag gefertigt.

...

Respekt - du bist mutig!

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Moin Moin !

 

Zitat:

Am schnellsten und am sichersten klärt sich ein kurzer Anruf bei der Zulassungsstelle (oder kurz vorbeibahren).

Gott erhalte dir deinen Optimismus!

Zitat:

Man bekommmt jede Auskunft!!

Richtig , nur weiss man anschliessend immer noch nicht , welche von den vielen Auskünften die richtige ist!

 

Zitat:

Auch wenn ich mich erneut wiederholen muss. Ein Blick ins Gesetz zeigt..........

Möglicherweise habe ich deine Antwort darauf übersehen, von welchem Gesetz sprichst du?

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 2. März 2020 um 13:06:53 Uhr:

Moin Moin !

 

Zitat:

Auch wenn ich mich erneut wiederholen muss. Ein Blick ins Gesetz zeigt..........

Möglicherweise habe ich deine Antwort darauf übersehen, von welchem Gesetz sprichst du?

MfG Volker

@schreyhalz

Von dem Gesetz, auf das schon die ganze Diskussion über als Grundlage verwiesen wird. Die Fahrzeugzulassungsverordnung. Wenn ich ein in Deutschland befindliches und nicht zugelassenes Fahrzeug dauerhaft ins Ausland verbringen will, regelt § 19 FZV, was zu tun ist:

Zitat:

§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland

(1) Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung vorbehaltlich der §§ 16 und 16a, soweit dies von dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 11 Nummer 3 nachgewiesen ist, dass eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht und wenn der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung gemäß Nummer 2 liegt; ansonsten ist eine solche Untersuchung durchzuführen.

2. Die Zulassung ist auf die Dauer der nach Nummer 1 nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Befugnis der Zulassungsbehörde, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verlässt.

3. An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhrkennzeichen. Es besteht aus dem Unterscheidungszeichen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und einer Erkennungsnummer. Die Erkennungsnummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben. Das Kennzeichenschild enthält außerdem das Ablaufdatum der Zulassung. Das Kennzeichen ist nach § 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vorliegen.

4. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr des Fahrzeugs zu beschränken und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu versehen. Zusätzlich kann ein Internationaler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 18, auf dem das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung vermerkt ist, ausgestellt werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(2) Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind der Zulassungsbehörde zur Speicherung in den Fahrzeugregistern neben den in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und das Ende des Versicherungsverhältnisses sowie die zur Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Fahrzeugdaten und bei Personenkraftwagen die vom Hersteller aufgebrachte Farbe des Fahrzeugs mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat die Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nummer 4 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen in einen anderen Staat verbracht werden, ist die Zuteilung dieses Kennzeichens unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der nach § 8 zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung zu beantragen. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I ist einzuziehen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben. § 12 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.

An ein in Deutschland befindliches Fahrzeug ein ausländisches Kennzeichen aus einer im Ausland erfolgten Zulassung zu schrauben und damit das Fahrzeug ins Ausland zu verbringen ist als sogenannte "Fernzulassung" unzulässig. Das steht ausdrücklich und ohne wenn und aber seit 1.10.2017 so im § 20 Abs. 1 FZV, wobei es auf den letzten Satz ankommt:

Zitat:

§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland

(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 9 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland befunden hat.

Zitat:

Die Zulassung von Fahrzeugen ist eine hoheitliche Maßnahme des allgemeinen Polizeirechts, die nach den §§ 6 und 46 FZV ausschließlich den örtlich zuständigen, deutschen Zulassungsbehörden vorbehalten bleibt. Eine Fernzulassung - durch Verwendung ausländischer Kurzzeit- oder Händlerkennzeichen und der dazu korrespondierenden ausländischen Dokumente – stellt einen Hoheitsakt eines ausländischen Staates auf deutschem Territorium dar, zu dem der ausländische Staat nicht befugt ist,

sagt dazu das Bundesverkehrsministerium.

Da helfen auch keine Urteile aus der Zeit vor dem 1.10.2017. Seitdem steht in § 20 Abs. 1 nämlich dieser letzte Satz, der alle Unklarheiten beseitigt.

Dazu noch eine passende Meldung der Verkehrspolizei Passau:

Zitat:

Am Donnerstag, den 21.02.2019, gegen 02:30 Uhr, kontrollierten Beamte der Verkehrspolizei Passau auf der A3, bei dortiger Rastanlage Donautal/West, einen Pkw mit Anhänger. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass am Zugfahrzeug, welches in Deutschland erworben wurde und nach Ungarn überführt werden sollte, ungarische Händlerkennzeichen angebracht waren. Da es sich somit um eine unzulässige Fernzulassung handelt, das Fahrzeug in Deutschland nicht zugelassen, für dieses keine Steuern bezahlt und auch keine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, war die Fahrt in Richtung Heimat an Ort und Stelle beendet. Der 40-Jährige ungarische Fahrzeugführer wurde angezeigt und muss sich nun, die für eine Überführungsfahrt ins Ausland vorgeschriebenen Ausfuhrkennzeichen, besorgen.

Grüße vom Ostelch

Moin Moin !

Der §19 ist völlig aussen vor, zum §20 habe ich eine andere Meinung , da das Anbringen eines Überführungskz eben keine Zulassung darstellt.

Zitat:

 

Zitat:

Die Zulassung von Fahrzeugen ist eine hoheitliche Maßnahme des allgemeinen Polizeirechts, die nach den §§ 6 und 46 FZV ausschließlich den örtlich zuständigen, deutschen Zulassungsbehörden vorbehalten bleibt. Eine Fernzulassung - durch Verwendung ausländischer Kurzzeit- oder Händlerkennzeichen und der dazu korrespondierenden ausländischen Dokumente – stellt einen Hoheitsakt eines ausländischen Staates auf deutschem Territorium dar, zu dem der ausländische Staat nicht befugt ist,

sagt dazu das Bundesverkehrsministerium

Diese Darstellung ist mir unbekannt ! Quelle?

MfG Volker

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