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Aufkleber für Winterreifen

Mercedes C-Klasse W203

Hi,
meine Winterreifen sind T-Reifen.
Nun müsst ich ja einen Aufkleber anbringen damit jeder sieht das er nur 190 km/h fahren darf.
Ich habe aber auch die Begrenzung für Winterreifen im KI gesetzt.

Nun meine Frage, muss ich den Aufkleber trotzdem anbringen oder gib sich die Polizei auch damit zufrieden?

MfG Jacker

56 Antworten

HAllo,

vor einiger Zeit hatte ich mal den ADAC deswegen angefragt.
hier die Antwort fals es jemanden noch interessiert :

Sehr geehrter Herr ******,

vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.

Werden Winterreifen montiert, schreibt der Gesetzgeber in § 36 Absatz 1 Satz 3 der StVZO vor, dass dann ein Aufkleber mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der verwendeten Reifen im Blickfeld des Fahrers angebracht werden muss (z.B. 180 km/h aufgrund des Reifenindexes), wenn diese unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs selbst liegt (hier dann z.B. 190 km/h im Fahrzeugschein).

Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn das Fahrzeug über eine elektronische Tempobegrenzung/-anzeige bei der Verwendung von Winterreifen verfügt, da der Gesetzestext diese Möglichkeit noch nicht vorsieht und nur auf die „durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs“ abstellt, die sich aus dem Fahrzeugschein ergibt.

Keine Verpflichtung zum Anbringen eines Aufklebers liegt vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit des verwendeten Reifen gleich oder höher der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ist.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Zitat:

Original geschrieben von Torsten999


Leider nicht ganz so.
Das Thema wurde in einem anderen Forum schon mal sehr lang und breit diskutiert.
Mit dem Ergebnis: Der Aufkleber ist Pflicht!!!
Das ist der Stand der aktuellen Rechtssprechung.

Dann nenne uns doch einfach das entsprechende Gerichtsurteil.

Ansonsten fällt das bei mir in die Kategorie "Ein Bekannter meines Freundes hat gehört, dass..."

Zitat:

Original geschrieben von Torsten999


auch Gerichtsentscheidungen von OLG Oberlandesgerichtsentscheidungen, die dann bindent sind.

Das ist falsch!

Gerichtsurteile haben in Deutschland grundsätzlich keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Ein untergeordnetes Gericht kann also auch anders entscheiden. Sogar in Bezug auf ein BGH-Urteil oder ein Urteil des BVerfG (Ausnahme: Urteile des BVerfG mit Gesetzeskraft).

Die Richter der unteren Instanzen werden sich aber regelmäßig an die Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte halten, weil sie ungern sehen, wenn das eigene Urteil evtl. später kassiert wird (berufliche Aufstiegschancen / Ansehen).

Wird z.B. in einem Zivilprozess nicht einmal die Berufungssumme erreicht, dann hat der Amtsrichter freie Hand. Das Urteil darf dann nur nicht willkürlich sein.

-----

@ bnd009:
Wie alt ist denn diese Anfrage?
In der Antwort wird nämlich schon wieder der Gesetzestext falsch wiedergegeben.

@bnd009
"vor einiger Zeit hatte ich mal den ADAC deswegen angefragt..."

Das hatten wir doch schon geklärt. Dieser Passus wurde vom Gesetzgeber entzwischen gestrichen.

Der Gesetzestext lautet heute:

"§36 Bereifung und Laufflächen

(1) [....] Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,"

==> NIX AUFKLEBER

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71


@ bnd009:
Wie alt ist denn diese Anfrage?
In der Antwort wird nämlich schon wieder der Gesetzestext falsch wiedergegeben.

@Gerry71

die Anfrage habe ich am 06.11.06 gestellt und die Antwort am 07.11.2006 erhalten.

also machma einfach so ein hässlichen Aufkleber drauf und gut ist..........

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von andjessi


@bnd009
"vor einiger Zeit hatte ich mal den ADAC deswegen angefragt..."

Das hatten wir doch schon geklärt. Dieser Passus wurde vom Gesetzgeber entzwischen gestrichen.

Der Gesetzestext lautet heute:

"§36 Bereifung und Laufflächen

(1) [....] Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,"

==> NIX AUFKLEBER

Mit Mail vom 28.09.06

Absender Referat des BM für Verkehr,Bau und Stadtentwicklung kam die Antwort über die Pflicht des Aufkleber :

Sehr geehrter Herr....(ich)

Der Text im § 36 abs.1 StVZO schreibt einen sinnfälligen Hinweis im Blickfeld des Fahrzeugführers vor.Der Aufkleber hat sich als bewährtes Mittel durchgesetzt.Ein Geschwindigkeitsbegrenzer ist nicht vorgesehen worden und somit zur Erfüllung des bestehenden Rechts nicht ausreichend.

Hinweis: Fehlt der sinnfällige Hinweis ,ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen.

Ich hoffe,ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und in Ihrem Forum weitere Diskussionen in dieser Hinsicht ersparen.

MFG

Name,Adresse ,Tel.

Gruß

Günnimatz

@ Gerry 71

das bindent bezog sich auf die Verhängung des Verwarngeldes durch die Polizei, die dann solche OLG Urteile als Begründung angeben, wenn du gegen das Verwarn- oder Bußgeld Einspruch einlegst
Hab mich da etwas falsch ausgedrückt!.

Du hast also Recht mit deiner Aussage!

In Bezug auf den Aufkleber, gibt es (noch?) kein Urteil.

Im anderen Forum wurde die Antwort durch einen Rechtsanwalt hinterfragt, der dann bei den zuständigen Gericht (nicht bekannt welches) die Antwort erhielt, das der Aufkleber angebracht werden muss und techn. Hilfen (wie z.B. Limiter) nicht ausreichen.

So ist der aktuelle Stand der Dinge.

Die Rechtsauskunft und (fragwürdige) Interpreration eines Referats des BM für Verkehr ist letztlich so viel wert, wie meine Auskunft oder die des ADAC. In diesem Sinne bringst uns das leider nicht abschließend weiter Günnimatz.

Es wäre ja noch zu eruieren, was im juristischen Sinn unter Sinnfälligkeit zu verstehen ist. 😉

Ich könnte mir denken, dass man eine allgemein praktikable Lösung angestrebt hat.
Und da viele Fabrikate eben keine elektronische Geschwindigkeitsregelung anbieten bzw. es immer fraglich bleibt, ob diese dann auch aktiviert worden ist, hat sich der berühmt-berüchtigte Aufkleber als probatestes Mittel zum Zweck angeboten und wurde vermutlich deshalb fortan als vorgeschrieben kolportiert.
Das Ding hat man dann tatsächlich immer vor der Nase und maximiert die Möglichkeit, es auch zu beachten.

Ich selbst habe das Papperl übrigens das ganze Jahr über am Armaturenbrett kleben und es stört mich nicht die Bohne.

After all..... ist's only my car and not my living-room! 😁 😉

Zitat:

Original geschrieben von andjessi


Die Rechtsauskunft und (fragwürdige) Interpreration eines Referats des BM für Verkehr ist letztlich so viel wert, wie meine Auskunft oder die des ADAC. In diesem Sinne bringst uns das leider nicht abschließend weiter Günnimatz.

..die von Dir angezweifelte Rechtsauskunft ist Gesetzestext

und kommt vom Ministerium selber.Ich habe die Anfrage dorthin gestellt,weil wir dies schon in einem anderen Forum diskutiert haben.Aufgrund des Datenschutzes darf ich den Namen des Unterzeichners leider nicht nennen .Ich denke schon,das der Referatsleiter des BM für Verkehr keine Falschauskunft erteilt.Wobei hier noch expliziet daraufhingewiesen wird,das bei nicht vorhandenem Aufkleber

die Betriebserlaubnis erlischt.Ein Umstand,der auch in anderen Foren so nicht bekannt war.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Günnimatz


..die von Dir angezweifelte Rechtsauskunft ist Gesetzestext
und kommt vom Ministerium selber.Ich habe die Anfrage dorthin gestellt,weil wir dies schon in einem anderen Forum diskutiert haben.Aufgrund des Datenschutzes darf ich den Namen des Unterzeichners leider nicht nennen .Ich denke schon,das der Referatsleiter des BM für Verkehr keine Falschauskunft erteilt.Wobei hier noch expliziet daraufhingewiesen wird,das bei nicht vorhandenem Aufkleber
die Betriebserlaubnis erlischt.Ein Umstand,der auch in anderen Foren so nicht bekannt war.
Gruß

Der Autor der oben zitierten Auskunft ist also der Referatsleiter des "BM für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung"? Ist es evtl. möglich, dass sich der Herr auf die "Stadtentwicklung" spezialisiert hat? 😁

Die Betriebserlaubnis kann nur erlöschen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit hinreichendem Grad an Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.

Die Voraussetzungen für diese Wahrscheinlichkeit sind sehr hoch angesiedelt und werden ganz sicher nicht erfüllt, wenn ein Aufkleber fehlt und andere Verkehrsteilnehmer durch einen elektr. Tempolimiter sogar noch effektiver geschützt werden.

Zitat:

Original geschrieben von wuddeline


...
Ich selbst habe das Papperl übrigens das ganze Jahr über am Armaturenbrett kleben und es stört mich nicht die Bohne.
...

Mein Aufkleber fährt auch das ganze Jahr mit: Im Nichtraucher-Ablagefach stört er mich als

hinfälliger

(i.S.v. "grundloser"😉

Hinweis

ebenfalls überhaupt nicht. 😁

Gruß

Kai

PS:
Verfolge dennoch interessiert die Debatte hier.

Bin auch der Meinung, dass ein Aufkleber genauso hinweist wie auch ein piep-Ton bzw. das V-Limit. somit würde ich alle drei (es handelt sich ja nur um Hinweise) gleichstuffen.
Was hat der Aufkleber bitte für einen Sinn, wenn er mit einem Fingernagel entfernt werden kann, genauso kann auch das V-limit durch wenige Handgriffe ausgeschaltet werden, sowie den PiepTon ignorieren...

Halte die Vermutung das NUR Aufkleber gilt nahezu für absurd-sinnbefreit.
Denn so gesehen hat das V-Limit und der Pietpton einen höheren Wirkungsgrad als ein
blöder Aufkleber....

falls ich mich, irre lasse ich mir vom Arzt bescheinigen, dass ich gegen Haftmittel, bzw Klebstoffe mit denen sämtliche Aukleber behaftet sind stark alergisch bin...und basta

durch eine höhere Temperatut an der Windschutzscheibe (Gebläse) können die Alergene mich reizen...PUNKT. (bitte einfach so stehen lassen) <--

fand das Thema so blöd, dass ich mich gezwungen habe Stelung zu nehmen.

... und wieder einmal: WIR SIND WIEDER IN DEUTSCHLAND!

... 41 Antworten für dieses existentsbedrohliche Thema wie denn nun die (eben in BRD so beliebten) "gesetzlichen Auflagen" zu efüllen sein könnten.

... und wenn's mal echt "brennt" und man echt mal garnichts weis und deshalb hier "echt" fragt, gibt's KEINE EINE echte Antwort (aber sicher ein Paar "Hinweise" und "Ratschläge" wieso die Frage im Grunde doch garnicht nötig ist).

... das musste mal wieder gesagt werden ...

... schönes Wochenende (und schön Kraft tanken, für die echten wichtigen Probleme der nächsten Woche).

Nach knapp 2 Monaten habe ich heute die Antwort auf meine Anfrage beim Bundesministerium für Verkehr erhalten:

"
Grundsätzlich stellt der Eintrag in den Fahrzeugpapieren den genehmigten Zustand des Fahrzeugtyps oder des Einzelfahrzeugs dar. Somit sind die damit aufgeführten Rad/Reifendaten verpflichtend einzuhalten. Sollte ein anderer als in den Fahrzeugpapieren vorgeschriebener Reifen aufgezogen werden, stellt dies, wenn der Traglast- und/oder Geschwindigkeitsindex geringer als der genehmigte ist, eine Änderung nach § 19 Abs. 2 StVZO dar. Die Änderung ist vorschriftenkonform, wenn nachfolgende Bedingungen eingehalten werden.

Luftreifen müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein (§ 22a Abs.1 Nr.1a. StVZO). Dieser Bauartnachweis für Reifen für Kraftfahrzeuge und deren Anhängern kann mit einer Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 92/23/EWG erfolgen. Alternativ können Ge-nehmigungen für Reifen auch nach den UNECE Regelungen Nr. 30 oder 54 erfolgen (§ 36 Abs. 1a StVZO).

Die bei der Änderung einzuhaltenden Forderungen an die Tragfähigkeit eines Reifens sind in der Richtlinie 92/23/EWG wie folgt gestellt:

Die maximale Tragfähigkeit jedes Reifens, der an einem Fahrzeug montiert wird, muss im Fall eines Fahrzeugs, an dem Reifen des gleichen Typs in Einzelanordnung montiert sind, für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens der Hälfte der vom Fahrzeughersteller angegebenen maximalen Achslast entsprechen (Anhang IV Nr. 3.3.1 und 3.3.1.1).

Bei der Einordnung des richtigen Geschwindigkeitsindexes ist folgendes zu beachten:

Jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug ausgerüstet ist, muss ein Geschwindigkeitskategoriesymbol aufweisen, das der vom Fahrzeughersteller angegebenen bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges oder der jeweiligen Belastungs-/ Geschwindigkeitskombination entspricht (92/23/EWG Anhang IV Nr. 3.4.1).

Somit ist ein Reifen bei einer Änderung, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, ausreichend dimensioniert und darf nicht beanstandet werden.

Wird ein Fahrzeug jedoch mit M+S-Reifen ausgestattet, dessen Geschwindigkeitstauglichkeit unterhalb der vom Fahrzeughersteller angegebenen bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges liegen, müssen nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 StVZO die Einschränkungen und Einbauanweisungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 StvZO eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, greift der letzte Satz des § 19 Abs. 3 StVZO und die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges ist erloschen.

Aus den Zusammenhängen ergibt sich, dass der Hinweis dauerhaft und sinnfällig angebracht sein muss. Der Hinweis muss für den jeweiligen Fahrer eines Fahrzeuges immer gegenwärtig sein und es muss bei der regelmäßigen Überwachung und eventuellen Verkehrskontrollen für die zuständigen Personen mit einfachen Mitteln die Vorschriftsmäßigkeit überprüfbar sein.

Deshalb kann ein Speedlimiter kein Ersatz für die gegebene Anforderung sein.

"

Warten wir ab, ob die Judikative ebenfalls dieser Auslegung folgt.

Re: Re: Aufkleber für Winterreifen

Wie ich schon hier schrieb.

Zitat:

Original geschrieben von neo66


Ja.

Gruß

Aber es waren ja weitere 43 Antworten bei einem solch wichtigen Thema notwendig. 😎

Und es musste anscheinend sogar ein, durch unsere Steuergelder, (hoch)bezahlter Beamter seine Zeit für Erläuterungen opfern. 😕

Gruß

PS.: Lasst es doch einfach drauf ankommen. Mal schaun wie es ist mit einer erloschenen Zulassung zu fahren.

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