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Anzahl Vorbesitzer falsch

Themenstarteram 28. Juli 2014 um 14:23

Hallo an alle

Habe mir einen Volvo V50 gekauft, heute zugelassen, dabei ist mir aufgefallen

das die Anzahl der Fahrzeughalter im Brief mit dem was mir der Händler gesagt hat nicht übereinstimmt.

Konkret:

Auf Autoscout stand "2 Fahrzeughalter"-auf dem Brief mit meiner Zulassung steht "anzahl vorbesitzer 3", sprich bin ich 4. Hand.

Habe mit dem Verkäufer telefoniert, gestand sein "Denkfehler", meinte aber locker lässig:

Ist nicht so schlimm bzw. relevant was Fahrzeugpreis angeht.

Genau da liegt meiner Meinung der Hund begraben, DENN:

wenn ich mit meinen Gebrauchten hingehe, wird nach EZ, KM-Stand- wievielte Hand etc. gefragt und einen Preis ermittelt.

Meine Frage: Da ich das Auto dennoch behalten will, kann ich eine "Nachverhandlung" verlangen?

wenn ja: gibt es einen ungefähren Wert was man abziehen kann?

MfG

P.S.: sein erstes Angebot: gebrauchte Winterräder dazu-und Sache ist erledigt...

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Beyz

Auf jedenfall wenn er nicht mit macht hol dir ein Anwalt das ist schon fast eine Straftat besorg dir ei. Anwalt und dann wird ein Nachbesserung durch Minderung des Preises geeinigt ist jedoch langwierig und wieviel da gemindert wird ist auch ne sache auf jedenfall kannst du es rügen

hat Deine Tastatur keine Komma... Mann o Mann... außerdem schreibst Du totale Grütze! Wie wäre es, wenn der TE

den VK gleich erschießt und vorher sein Haus niederbrennt und davon seine Frau.... Blödsinn!

Es wäre mal interessant zu wissen, ob es ein Volvo-Händler war, das habe ich nicht erlesen können, aber aufgrund

der geschilderten Tatsachen vermute ich mal: nein!

Dann wäre es schön zu wissen, auch wenn es für die Sorgfaltspflicht völlig unerheblich ist, über welchen Betrag wir

reden: 5% von was? Wegen wieviel Geld macht man sich nen Harry... und was kosten gebrauchte Felgen (Zustand)

für den Winter (die gebrauchte Bereifung als Wert vergessen wir mal) auf dem Markt?

Kosten / Nutzen abwägen... Einschreiben als Einwurfeinschreiben genügt. Hat den Vorteil, dass der Empfänger die

Annahme nicht verweigern kann, weil es der Postbote zustellt und dokumentiert. Ist außerdem billiger...

11 weitere Antworten
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11 Antworten
am 28. Juli 2014 um 14:26

Ist es im Kaufvertrag festgehalten?

Hast du die Anzeige ausgedruckt und steht dort 'alle Angaben ohne Gewähr?

Je nach Fahrzeug 2-5% maximal!

Aber, solche Dinge klärt man nicht am Telefon!

Bg

Auf jedenfall wenn er nicht mit macht hol dir ein Anwalt das ist schon fast eine Straftat besorg dir ei. Anwalt und dann wird ein Nachbesserung durch Minderung des Preises geeinigt ist jedoch langwierig und wieviel da gemindert wird ist auch ne sache auf jedenfall kannst du es rügen

He, he, nicht gleich den dicken Hammer rausholen, Anwalt, Verklagen, das muss nicht sein.

Vielleicht war es wirklich keine Arglist, sondern Unachtsamkeit und der VK versucht sich nur locker-lässig rauszureden.

Gerichte wollen immer vorher eine gütliche Einigung, das ist auch richtig so.

Wenn es im Kaufvertrag steht, einfach nochmal als Kopie mitsenden bezüglich "Beweis" - und ihn schriftlich auffordern, ein Rückzahlungsangebot zu machen. 5 Prozent halte ich für absolut angemessen, mehr ist unrealistisch. Du kannst ruhig mit Rücktritt vom Vertrag drohen. Und lass das Ganze per Einschreiben verschicken, damit der Verkäufer sieht, dass du es ernst meinst.

Meist bekommen die dann Muffensausen und man kann ihnen zumindest gleich einen Hunni herausleiern.

Versuch es erstmal mit milden Waffen, die schweren Geschütze kannst du ausfahren, wenn der nicht reagiert oder frech wird.

Zitat:

Original geschrieben von Beyz

Auf jedenfall wenn er nicht mit macht hol dir ein Anwalt das ist schon fast eine Straftat besorg dir ei. Anwalt und dann wird ein Nachbesserung durch Minderung des Preises geeinigt ist jedoch langwierig und wieviel da gemindert wird ist auch ne sache auf jedenfall kannst du es rügen

Klassisches Halbwissen. Nachbessern kann man hier ja schlecht, zumindest will der TE ein Auto aus zweiter Hand. Wenn es aus dritter kommt, kann man das ja nicht nachbessern, es ist dem Verkäufer oder Jedermann unmöglich (siehe auch § 275 BGB) den dritten Halter "auszulöschen".

Er ist also von der Leistung befreit, § 283 BGB, und muss statt der Leistung möglicherweise Schadenersatz liefern ->

Der VK war in der Pflicht das Fahrzeug wie beschrieben zu übereignen, der eigenen Aussage "Denkfehler" nach, hat er zumindest eine Sorgfaltspflicht verletzt, denn für den § 280 kommt es ja auf einen Schaden an, den der VK verschulden muss. Der Schaden ist natürlich der Minderwert durch den dritten statt zweiten Halter.

Der Schadenersatz ist völlig unabhängig von der Kaufpreisforderung, da wird nix gemindert.

Minderung kommt beim Mangel ins Spiel. Das Auto hat nämlich den Mangel, einen Vorbesitzer mehr gehabt zu haben. Was bei einem Mangel folgt ergibt sich aus § 437 BGB. Wie oben beschrieben kann er (der VK) daran nichts nachbessern. Nach § 441 kann er mindern. Das geht über eine Erklärung, wie ich es im vorherigen Beitrag geschrieben habe, so muss er dann gegenüber dem VK die Erklärung abgeben. Hiermit mindere ich den Kaufpreis von 5% aufgrund einer für mich negativen Abweichung der tatsächlichen Halterzahl oder ähnlich.

Es gilt in der Juristerei die Anspruchsreihenfolge Vertrag - Vertrauen - Gesetz.

Vorzuziehen wäre die vertragliche Kette 241 (Pflichten aus dem Schuldverhältnis) - 433 I S.2 - 437 - 275 I - 441, denn beim § 280 muss man ihm die Pflichtverletzung nachweisen. Das geht sicherlich auch, ist aber schwieriger.

 

Themenstarteram 28. Juli 2014 um 14:50

Erstmal Danke an alle für Eure Antworten.

Wie gesagt sein Angebot:

gebrauchte Winterräder, wo wahrscheinlich ohnehin dabei waren, beim seinen Einkauf, ist kein Volvo Händler wo dutzend passende im Lager hat (wobei ich noch sehen muss-wie das Profil ist..)

Zitat:

Original geschrieben von Beyz

Auf jedenfall wenn er nicht mit macht hol dir ein Anwalt das ist schon fast eine Straftat besorg dir ei. Anwalt und dann wird ein Nachbesserung durch Minderung des Preises geeinigt ist jedoch langwierig und wieviel da gemindert wird ist auch ne sache auf jedenfall kannst du es rügen

hat Deine Tastatur keine Komma... Mann o Mann... außerdem schreibst Du totale Grütze! Wie wäre es, wenn der TE

den VK gleich erschießt und vorher sein Haus niederbrennt und davon seine Frau.... Blödsinn!

Es wäre mal interessant zu wissen, ob es ein Volvo-Händler war, das habe ich nicht erlesen können, aber aufgrund

der geschilderten Tatsachen vermute ich mal: nein!

Dann wäre es schön zu wissen, auch wenn es für die Sorgfaltspflicht völlig unerheblich ist, über welchen Betrag wir

reden: 5% von was? Wegen wieviel Geld macht man sich nen Harry... und was kosten gebrauchte Felgen (Zustand)

für den Winter (die gebrauchte Bereifung als Wert vergessen wir mal) auf dem Markt?

Kosten / Nutzen abwägen... Einschreiben als Einwurfeinschreiben genügt. Hat den Vorteil, dass der Empfänger die

Annahme nicht verweigern kann, weil es der Postbote zustellt und dokumentiert. Ist außerdem billiger...

am 28. Juli 2014 um 16:03

Zitat:

Original geschrieben von VincentVEGA_

Zitat:

Original geschrieben von Beyz

Auf jedenfall wenn er nicht mit macht hol dir ein Anwalt das ist schon fast eine Straftat besorg dir ei. Anwalt und dann wird ein Nachbesserung durch Minderung des Preises geeinigt ist jedoch langwierig und wieviel da gemindert wird ist auch ne sache auf jedenfall kannst du es rügen

Klassisches Halbwissen. Nachbessern kann man hier ja schlecht, zumindest will der TE ein Auto aus zweiter Hand. Wenn es aus dritter kommt, kann man das ja nicht nachbessern, es ist dem Verkäufer oder Jedermann unmöglich (siehe auch § 275 BGB) den dritten Halter "auszulöschen".

Er ist also von der Leistung befreit, § 283 BGB, und muss statt der Leistung möglicherweise Schadenersatz liefern ->

Der VK war in der Pflicht das Fahrzeug wie beschrieben zu übereignen, der eigenen Aussage "Denkfehler" nach, hat er zumindest eine Sorgfaltspflicht verletzt, denn für den § 280 kommt es ja auf einen Schaden an, den der VK verschulden muss. Der Schaden ist natürlich der Minderwert durch den dritten statt zweiten Halter.

Der Schadenersatz ist völlig unabhängig von der Kaufpreisforderung, da wird nix gemindert.

Minderung kommt beim Mangel ins Spiel. Das Auto hat nämlich den Mangel, einen Vorbesitzer mehr gehabt zu haben. Was bei einem Mangel folgt ergibt sich aus § 437 BGB. Wie oben beschrieben kann er (der VK) daran nichts nachbessern. Nach § 441 kann er mindern. Das geht über eine Erklärung, wie ich es im vorherigen Beitrag geschrieben habe, so muss er dann gegenüber dem VK die Erklärung abgeben. Hiermit mindere ich den Kaufpreis von 5% aufgrund einer für mich negativen Abweichung der tatsächlichen Halterzahl oder ähnlich.

Es gilt in der Juristerei die Anspruchsreihenfolge Vertrag - Vertrauen - Gesetz.

Vorzuziehen wäre die vertragliche Kette 241 (Pflichten aus dem Schuldverhältnis) - 433 I S.2 - 437 - 275 I - 441, denn beim § 280 muss man ihm die Pflichtverletzung nachweisen. Das geht sicherlich auch, ist aber schwieriger.

Wenn er das im Kaufvertrag zu gesichert oder in der Anzeige nachweisslich Angeboten hat bekommt der TE recht!

am 28. Juli 2014 um 16:17

Wenn ich vor habe den V50 für einen sehr langen zeitraum zu fahren, dann wäre es mir wurscht. Wertverlust hat der so oder so, ob 3te oder 4te hand. Verkauft bekommt man alles.

@TE:

was hast du denn für den karton bezahlt? Ich würde preisnachlass verlangen. Oder eine gratis garantie aushandeln. Mit gebrauchten schlappen würde ich mich nicht abspeisen lassen!

Wenn dann NEUE!

Mich würde mal interessieren, ob z.B. zwei der Vorbesitzer die gleiche Person waren und es nur deswegen einen Eintrag wegen Ummeldung anlässlich Umzug gab oder so ähnliche Konstellationen,wie auf Papa zugelassen und dann auf Söhnchen oder Töchterchen umgemeldet.

Und überhaupt, ich habe mal gelernt, und praktiziere das seit 43 Jahren so, dass man sich den Brief oder wie das Ding jetzt heißt, zeigen lässt und einen Blick reinwirft. Kann eigentlich nicht so schwierig sein.

Themenstarteram 28. Juli 2014 um 17:35

alles mal der reihe nach:

-Im Vertrag stehen 2 Vorbesitzer-auch in der gespeicherten AS Page ;-)

-Zum Thema eine Person/Umzug: JA-der Vorbesitzer ist tatsächlich von NORD nach SÜD umgezogen, dennoch ändert sich bezüglich Fahrzeughalter nichts-die Zahl im Brief blieb gleich beim Umzug.....die ändert sich NUR wenn es unterschiedliche Personen sind ( selbst im gleichen haushalt..)

-Preis: 12200€

-hab vor den V50 zu fahrem bis er auseinanderfällt-dennoch: bezüglich lohnt es sich oder nicht nen dicken max zu machen:es geht ums Prinzip!

am 28. Juli 2014 um 20:11

Wenn dir tatsächlich 2Vorbesitzer schriftlich zu gesichert wurden und 3unterschiedliche Besitzer eingetragen sind, steht dir Nachlass zu! Würde es mit Ihm aber nicht am Telefon klären weil er dich sonst abwimmelt, vor Ort klärt sich das besser wenn du Ihm konfrontierst!

Mehr wie 250€ wird wohl nicht raus springen!

Viel Glück.

BG

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