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Am 11.4.2020 geblitzt, alter Bußgeldkatalog oder neuer Bußgeldkatalog?

Themenstarteram 16. Mai 2020 um 17:00

Hallo zusammen,

Ich wurde am 11.04.2020 mit 17 kmh ( Nach toleranzanbzug )Zuviel innerorts geblitz. Der betrag den ich zahlen muss gilt schon zum neuen Bußgeldkatalog, obwohl es erst ab dem 27.04.2020 in kraft tritt .

Jetzt die Frage: muss normalerweise nicht die strafe nach dem alten Bußgeldkatalog gehen ?

Danke jetzt schon im vorraus.

Beste Antwort im Thema
am 16. Mai 2020 um 19:43

Nulla poena sine lege... bzw. nulla poena sine lege praevia (Rückwirkungsverbot)

...

Rückwirkung würde einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen, dem Prinzip der Rechtssicherheit der Rechtsordnung, widersprechen und ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Jeder soll generell darauf vertrauen können, dass sein rechtmäßiges Handeln später nicht nachteilig wirkt.

Das Rückwirkungsverbot verbietet grundsätzlich, dass bei staatlichen Akten an vergangenes Handeln nun eine andere Folge geknüpft wird, d. h., es darf keine andere Strafe ausgesprochen werden, als zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung vorgesehen war. Problematisch wäre ansonsten, dass der Adressat der Norm sich zum Zeitpunkt seines ursprünglichen Verhaltens nicht auf diese Folge hätte einstellen können.

...

Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in einer Vielzahl völkerrechtlicher Verträge niedergelegt, etwa in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Artikel 9 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Auch in nationalen Rechtsquellen ist der Grundsatz verankert. In Deutschland ist er im Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz geregelt und wird in § 1 StGB nochmals aufgegriffen. Im Steuerrecht oder Verwaltungsrecht dürfte eine Rückwirkung regelmäßig problematisch sein (nullum tributum sine lege).

...

(URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?... (Abgerufen: 16. Mai 2020, 19:41 UTC))

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Zitat:

@Bulwey schrieb am 16. Mai 2020 um 20:34:54 Uhr:

Denn ich denke, es gilt nicht der Tatzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt des Erstellens des Bescheids,

...

Bei einem Gerichtsurteil gelten auch die Strafen, die zum Zeitpunkt des Urteils gelten.

Unsinn, es werden IMMER die Strafen verhängt die zum Tatzeitpunkt gegolten haben!

Gruß Metalhead

Zitat:

@zille1976 schrieb am 16. Mai 2020 um 20:53:23 Uhr:

Das mit dem Strafrecht würde aber auch Sinn machen. USA, Mord, Tattag 1.1.1990, Verurteilt am 1.1.2000, Vollstreckung geplant zum 1.1.2019. Am 15.8.2018 wird die Todesstrafe abgeschafft. Wird der Täter jetzt noch hingerichtet, oder nicht?

Ich kann nicht für die USA sprechen, aber in Deutschland wird eine Strafmilderung beim Urteil berücksichtigt, aber nicht eine Strafverschärfung zwischen Tat und Urteil. Das ist ausgeschlossen und sollte das so passiert sein, ist das definitiv rechtswidrig.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Bulwey schrieb am 16. Mai 2020 um 21:35:42 Uhr:

Aber wenn man das aufs Strafrecht überträgt und es steht jemand für eine Tat vor Gericht, die er vor 10 Jahren begangen hat, sowas kann ja vorkommen, weil man ihn vorher nicht erwischt hat. Und die Strafen wurden in der Zeit erhöht, dann glaubst du doch wohl nicht, dass er zum alten Tarif verhandelt und verurteilt wird?

Doch definitiv, die Argumentation ist einfach: Die Tat wäre mit der höheren Strafe nicht begangen worden (zumindest wäre das möglich und jeder würde das von sich behaupten).

EDID: Wurde ja schon richtig gestellt.

Gruß Metalhead

am 18. Mai 2020 um 17:47

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 18. Mai 2020 um 08:26:18 Uhr:

...

Ich kann nicht für die USA sprechen, aber in Deutschland wird eine Strafmilderung beim Urteil berücksichtigt, aber nicht eine Strafverschärfung zwischen Tat und Urteil. Das ist ausgeschlossen und sollte das so passiert sein, ist das definitiv rechtswidrig.

...

...das wäre nicht nur rechtswidrig, sondern ein Erdbeben, welches das komplette Rechtssystem & den Rechtsstaat in den Grundfesten erschüttern würde.

Das Rückwirkungsverbot ist in einer Vielzahl völkerrechtlicher Verträge niedergelegt, etwa in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Artikel 9 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Auch in nationalen Rechtsquellen ist der Grundsatz verankert. In Deutschland ist er im Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz geregelt und wird in § 1 StGB nochmals aufgegriffen. Im Steuerrecht oder Verwaltungsrecht dürfte eine Rückwirkung regelmäßig problematisch sein (nullum tributum sine lege).

...siehe https://www.motor-talk.de/.../...uer-bussgeldkatalog-t6861663.html?...

 

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