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Am 11.4.2020 geblitzt, alter Bußgeldkatalog oder neuer Bußgeldkatalog?

Themenstarteram 16. Mai 2020 um 17:00

Hallo zusammen,

Ich wurde am 11.04.2020 mit 17 kmh ( Nach toleranzanbzug )Zuviel innerorts geblitz. Der betrag den ich zahlen muss gilt schon zum neuen Bußgeldkatalog, obwohl es erst ab dem 27.04.2020 in kraft tritt .

Jetzt die Frage: muss normalerweise nicht die strafe nach dem alten Bußgeldkatalog gehen ?

Danke jetzt schon im vorraus.

Beste Antwort im Thema
am 16. Mai 2020 um 19:43

Nulla poena sine lege... bzw. nulla poena sine lege praevia (Rückwirkungsverbot)

...

Rückwirkung würde einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen, dem Prinzip der Rechtssicherheit der Rechtsordnung, widersprechen und ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Jeder soll generell darauf vertrauen können, dass sein rechtmäßiges Handeln später nicht nachteilig wirkt.

Das Rückwirkungsverbot verbietet grundsätzlich, dass bei staatlichen Akten an vergangenes Handeln nun eine andere Folge geknüpft wird, d. h., es darf keine andere Strafe ausgesprochen werden, als zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung vorgesehen war. Problematisch wäre ansonsten, dass der Adressat der Norm sich zum Zeitpunkt seines ursprünglichen Verhaltens nicht auf diese Folge hätte einstellen können.

...

Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in einer Vielzahl völkerrechtlicher Verträge niedergelegt, etwa in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Artikel 9 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Auch in nationalen Rechtsquellen ist der Grundsatz verankert. In Deutschland ist er im Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz geregelt und wird in § 1 StGB nochmals aufgegriffen. Im Steuerrecht oder Verwaltungsrecht dürfte eine Rückwirkung regelmäßig problematisch sein (nullum tributum sine lege).

...

(URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?... (Abgerufen: 16. Mai 2020, 19:41 UTC))

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Neeeeiiin, extra für dich werden sie den neuen Katalog anwenden. :)

Hallo, zum Tatzeitpunkt (Geschw.keits Überschreitung) am 11.04 war das neue Bußgeldkatalog noch nicht aktiv.

Du wirst also ganz einfach nach dem alten Bußgeldkatalog bestraft, denn dieser war zu diesem Zeitpunkt gültig, und nicht der neue. Ganz einfach :)

am 16. Mai 2020 um 18:19

Zitat:

@Feuerflamme schrieb am 16. Mai 2020 um 19:20:59 Uhr:

Hallo, zum Tatzeitpunkt (Geschw.keits Überschreitung) am 11.04 war das neue Bußgeldkatalog noch nicht aktiv.

Du wirst also ganz einfach nach dem alten Bußgeldkatalog bestraft, denn dieser war zu diesem Zeitpunkt gültig, und nicht der neue. Ganz einfach :)

"Der betrag den ich zahlen muss gilt schon zum neuen Bußgeldkatalog, obwohl es erst ab dem 27.04.2020 in kraft tritt ."

Also hat er den Bußgeldbescheid schon vorliegen, also macht entweder die Bußgeldstelle einen Fehler oder du.

Ich weiß die Antwort nicht, aber ich würde sagen, dass auch in dem Fall das neue Strafmass gilt. Denn ich denke, es gilt nicht der Tatzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt des Erstellens des Bescheids, und das geschah nach dem 27.04.

Bei einem Gerichtsurteil gelten auch die Strafen, die zum Zeitpunkt des Urteils gelten.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 16. Mai 2020 um 20:19:23 Uhr:

Zitat:

@Feuerflamme schrieb am 16. Mai 2020 um 19:20:59 Uhr:

Hallo, zum Tatzeitpunkt (Geschw.keits Überschreitung) am 11.04 war das neue Bußgeldkatalog noch nicht aktiv.

Du wirst also ganz einfach nach dem alten Bußgeldkatalog bestraft, denn dieser war zu diesem Zeitpunkt gültig, und nicht der neue. Ganz einfach :)

Also hat er den Bußgeldbescheid schon vorliegen, also macht entweder die Bußgeldstelle einen Fehler oder du.

Also falls dir die Bußgeldstelle, die Strafe aus dem neuen Katalog anhängt, dann stimmt da etwas nicht ?

Oder zählt die Strafe, ab Bearbeitungsdatum, denn das ist ja irgendwie nicht in Ordnung. :confused:

Dann müsste im Brief ein Datum nach dem 27/28.04 stehen.

Zitat:

@Bulwey schrieb am 16. Mai 2020 um 20:34:54 Uhr:

Ich weiß die Antwort nicht, aber ich würde sagen, dass auch in dem Fall das neue Strafmass gilt. Denn ich denke, es gilt nicht der Tatzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt des Erstellens des Bescheids, und das geschah nach dem 27.04.

Bei einem Gerichtsurteil gelten auch die Strafen, die zum Zeitpunkt des Urteils gelten.

Bin jetzt kein Rechtsgelehrter, für mein Rechtsempfinden ist es jedoch Unsinn.

am 16. Mai 2020 um 18:53

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 16. Mai 2020 um 20:43:27 Uhr:

Zitat:

@Bulwey schrieb am 16. Mai 2020 um 20:34:54 Uhr:

Ich weiß die Antwort nicht, aber ich würde sagen, dass auch in dem Fall das neue Strafmass gilt. Denn ich denke, es gilt nicht der Tatzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt des Erstellens des Bescheids, und das geschah nach dem 27.04.

Bei einem Gerichtsurteil gelten auch die Strafen, die zum Zeitpunkt des Urteils gelten.

Bin jetzt kein Rechtsgelehrter, für mein Rechtsempfinden ist es jedoch Unsinn.

Kommt drauf an aus welcher Sicht man es sieht. In der Regel sollte der Bußgeldkatalog gelten, der am Tattag galt. Auf der anderen Seite könnte man argumentieren wenn es rechtskräftig wird, also der Verstoß zugegeben wurde (Rücksendung des Zeugen-Fragebogens). Unschuldig bist die Schuld bewiesen ist.

Das mit dem Strafrecht würde aber auch Sinn machen. USA, Mord, Tattag 1.1.1990, Verurteilt am 1.1.2000, Vollstreckung geplant zum 1.1.2019. Am 15.8.2018 wird die Todesstrafe abgeschafft. Wird der Täter jetzt noch hingerichtet, oder nicht?

Hier Stand auch Unsinn. :(

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 16. Mai 2020 um 21:21:44 Uhr:

 

Wenn die Todesstrafe vor der Tat abgeschafft wurde, kann sie kaum noch Anwendung finden. :rolleyes: :rolleyes:

In dem Beispiel wird sie aber erst nach der Tat abgeschafft.

Aber warum fällt das Urteil erst nach der Vollstreckung? Das soll wohl 2000 heißen.

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 16. Mai 2020 um 20:43:27 Uhr:

 

Bin jetzt kein Rechtsgelehrter, für mein Rechtsempfinden ist es jedoch Unsinn.

Bin ich ja auch nicht. Aber wenn man das aufs Strafrecht überträgt und es steht jemand für eine Tat vor Gericht, die er vor 10 Jahren begangen hat, sowas kann ja vorkommen, weil man ihn vorher nicht erwischt hat. Und die Strafen wurden in der Zeit erhöht, dann glaubst du doch wohl nicht, dass er zum alten Tarif verhandelt und verurteilt wird?

Ich denke, es gelten die Strafen zum Zeitpunkt des Urteils, bzw. dem Erstellen des Bussgeldbescheids. Verstehe nicht, was daran Unsinn sein soll. Aber ich weiß es auch nicht.

am 16. Mai 2020 um 19:43

Nulla poena sine lege... bzw. nulla poena sine lege praevia (Rückwirkungsverbot)

...

Rückwirkung würde einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen, dem Prinzip der Rechtssicherheit der Rechtsordnung, widersprechen und ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Jeder soll generell darauf vertrauen können, dass sein rechtmäßiges Handeln später nicht nachteilig wirkt.

Das Rückwirkungsverbot verbietet grundsätzlich, dass bei staatlichen Akten an vergangenes Handeln nun eine andere Folge geknüpft wird, d. h., es darf keine andere Strafe ausgesprochen werden, als zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung vorgesehen war. Problematisch wäre ansonsten, dass der Adressat der Norm sich zum Zeitpunkt seines ursprünglichen Verhaltens nicht auf diese Folge hätte einstellen können.

...

Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in einer Vielzahl völkerrechtlicher Verträge niedergelegt, etwa in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Artikel 9 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Auch in nationalen Rechtsquellen ist der Grundsatz verankert. In Deutschland ist er im Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz geregelt und wird in § 1 StGB nochmals aufgegriffen. Im Steuerrecht oder Verwaltungsrecht dürfte eine Rückwirkung regelmäßig problematisch sein (nullum tributum sine lege).

...

(URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?... (Abgerufen: 16. Mai 2020, 19:41 UTC))

am 16. Mai 2020 um 19:45

Zitat:

@Bulwey schrieb am 16. Mai 2020 um 21:25:19 Uhr:

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 16. Mai 2020 um 21:21:44 Uhr:

 

Wenn die Todesstrafe vor der Tat abgeschafft wurde, kann sie kaum noch Anwendung finden. :rolleyes: :rolleyes:

In dem Beispiel wird sie aber erst nach der Tat abgeschafft.

Aber warum fällt das Urteil erst nach der Vollstreckung? Das soll wohl 2000 heißen.

Stimmt..2000, habs korrigiert

Zitat:

@gast356 schrieb am 16. Mai 2020 um 21:43:09 Uhr:

Nulla poena sine lege... bzw. nulla poena sine lege praevia (Rückwirkungsverbot)

Ok, da steht aber auch dieser Punkt:

Eine Ausnahme kommt in folgenden Fällen in Betracht:

wenn das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist, er also mit einer Neuregelung rechnen musste;

Die Änderung der Bussgelder war bekannt und kam nicht von heute auf morgen.

Dennoch gilt der alte Bußgeldkatalog, denn der Tattag ist relevant. Der TE sollte Einspruch einlegen, hier ist ein Fehler passiert.

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