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Ab wann darf man wieder schneller fahren?

BMW 5er G31
Themenstarteram 19. Januar 2021 um 17:21

Ich bin neulich von Nürnberg nach Berlin gefahren. Also A9. Mir ist an 2 Stellen aufgefallen, dass es zwar eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 gab, aber diese ca. 5 Kilometer (vielleicht auch mehr) lang weder wiederholt, noch aufgehoben wurde. 3-spurig, keine Baustellen weit und breit.

Es gab also kein erneutes 120er Schild und auch kein VZ 278: "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" oder VZ 282: "Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeits­beschränkungen und Überholverbote"

Im Head Up Display kam irgendwann das Zeichen VZ 282, obwohl es NICHT ausgeschildert war. Eventuell war es dem Auto auch zu blöd.... ;-)

Darum meine Frage: Muss eine Wiederholung des 120er Zeichens nach einer bestimmten Reichweite folgen, da ansonsten diese nach xx km automatisch aufgehoben wird oder gilt das 120er Zeichen dann weiter, auch wenn es (sagen wir mal) 10 oder 15 km nicht wiederholt wird?

Es gab ja auch einige Auffahrten, bei denen ich bei der Vorbeifahrt allerdings kein Verkehrszeichen erkennen konnte.

Wie ist hier also die Rechtslage? Danke.

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73 Antworten

Am sichersten ist man immer, wenn man mit 130km/h fährt und dann schaut, ob eine Baustelle kommt und wie schnell die anderen fahren.

(leer)

Zitat:

@frall schrieb am 20. Januar 2021 um 09:32:22 Uhr:

Verkehrszeichen, die straßenbehördliche Anordnungen enthalten, sind Allgemeinverfügungen und damit Verwaltungsakte.

Das Verkehrszeichen ist die Form der Bekanntmachung einer zuvor getroffenen Verkehrsregelung durch die zuständige Behörde. Durch die Bekanntmachung ist sie auf die betreffenden Verkehrsteilnehmer individualisiert. Und nur das ist dann der Inhalt, der im Sinne der StVO von Bedeutung ist.

Mit der Aufstellung des Schildes tritt dann zunächst eine "äußere" Wirksamkeit ein.

In Bezug auf den jeweiligen Verkehrsteilnehmer ist dann aber vor allem die "innere" Wirksamkeit der Regelung von Bedeutung. Hierzu ist es erforderlich, daß eine individuelle Wahrnehmungsmöglichkeit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers besteht. Andernfalls fehlt es der Regelung an der (inneren) Wirksamkeit.

Daraus ergibt sich, daß die individuelle Wahrnehmungsmöglichkeit und damit die "innere" Wirksamkeit der Verkehrsregelung für diejenigen Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht besteht, die Verkehrszeichen nicht erkennen können, weil die Verkehrszeichen auf ihrer Fahrstrecke nicht aufgestellt gewesen sind.

Schön formuliert.

 

Die zahlreichen Gerichtsurteile beweisen das Gegenteil.

In der Regel werden die Bußgeldbescheide im Verwaltungsverfahren aufgehoben, wenn der Sachverhalt ergibt, dass keine Wahrnehmungsmöglichkeit bestand. Diese Fälle enden dann gar nicht in einem Gerichtsverfahren.

Zitat:

@frall schrieb am 20. Januar 2021 um 09:32:22 Uhr:

...

Daraus ergibt sich, daß die individuelle Wahrnehmungsmöglichkeit und damit die "innere" Wirksamkeit der Verkehrsregelung für diejenigen Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht besteht, die Verkehrszeichen nicht erkennen können, weil die Verkehrszeichen auf ihrer Fahrstrecke nicht aufgestellt gewesen sind.

Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Fahrzeugführer, der auf der Autobahn fährt, davon ausgehen darf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung an der nächsten Zufahrtsmöglichkeit endet, sofern diese dort nicht wiederholt durch Beschilderung angezeigt wird.

Eigentlich schon... Denn man kann davon ausgehen, daß keine Wahrnehmung mehr gewünscht ist... Eben weil es ja nicht sein kann, daß Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für bestimmte Verkehrsteilnehmer der gleichen Gruppe gelten.

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 20. Januar 2021 um 11:12:01 Uhr:

 

Eigentlich schon... Denn man kann davon ausgehen, daß keine Wahrnehmung mehr gewünscht ist... Eben weil es ja nicht sein kann, daß Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für bestimmte Verkehrsteilnehmer der gleichen Gruppe gelten.

Dein Rechtsempfinden deckt sich sicherlich mit den meisten Fahrzeugführern aber nicht mit den geltenden Rechtsnormen.

edt.

Zitat ADAC

Oft ist das maximal erlaubte Tempo durch die Beschilderung zu erkennen. Streckenverbote wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung enden übrigens nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, auch wenn die Verbotszeichen dort nicht wiederholt werden. Da Streckenverbote nicht nach jeder Einmündung wiederholt werden, kann dem ortsunkundigen Kraftfahrer kein Tempo- oder Überholverbotsverstoß vorgeworfen werden, wenn er nach dem Einbiegen kein Verkehrszeichen passiert. Aus Gründen der Verkehrssicherheit fordert der ADAC deshalb die Wiederholung von Verkehrszeichen nach solchen Einmündungen und Kreuzungen, wo erfahrungsgemäß viele Ortsfremde unterwegs sind.

Außerorts, etwa bei Autobahnauffahrten mit Tempolimit, gilt dies grundsätzlich bis zur späteren Aufhebung, in diesem Fall auf der Autobahn.

https://www.adac.de/.../

 

Zitat:

@nogel schrieb am 20. Januar 2021 um 08:04:57 Uhr:

Dann poste ich halt nochmal den Link, wo es verständlich erklärt ist:

https://www.autozeitung.de/...ahn-tempolimit-nach-auffahrt-181039.html

Und es gibt genügend Gerichtsurteile, die diese Rechtslage bestätigen.

Es geht sogar soweit, daß Leute Bußgeld zahlen mußten, die "nach" einem Streckenverbot erst auf die Straße aufgefahren sind, mit der Begründung, sie seien ortsansässig und müßten daher wissen, daß hier ein Tempolimit besteht.

Auch einem der "nach" einem Tempolimit erst auf die Autobahn aufgefahren ist, wird zugemutet, er müsse ein Tempolimit vermuten, wenn alle anderen langsam fahren.

"Dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann jedoch entnommen werden, dass der Betroffene Angaben zur Sache gemacht hat und sich dahingehend geäußert hat, dass er das Zeichen 274 zwar wahrgenommen, er aber angenommen habe, das Streckenverbot sei nach der Kreuzung aufgehoben gewesen."

Der wurde verurteilt, weil er das Zeichen gesehen hat. Wäre er über eine Einmündung auf die Straße gelangt, hätte er nichts bezahlen müssen.

Im Zweifelsfall kann jeder behaupten, er wäre erst hinter der Einmündung aufgefahren. Wer dann nicht als ortsansässig gilt (das dürfte auf der Autobahn bei keinem der Fall sein), zahlt auch nicht.

Man muß sich endlich mal davon lösen, daß die Rechtsprechung "logisch" ist.

Die Rechtslage ist nun mal so, wie von mir dargestellt und wie im Link wunderbar erklärt . Ende der Durchsage.

Uns wenn jemand "nach" dem Schild auf die begrenzte Straße oder Autobahn auffährt, mag es sein, daß er um ein Bußgeld herumkommt, hat aber keinen Rechtsanspruch. "Is halt so"

Und was Gerichte vom Autofahrer erwarten, hatte ich auch schon genannt: bei Ortansässigen wird Ortskunde vorausgesetzt und auf der Autobahn hat man mit einem Streckenverbot zu rechnen, wenn alle anderen langsam fahren.

Zitat:

@nogel schrieb am 20. Januar 2021 um 11:35:23 Uhr:

Man muß sich endlich mal davon lösen, daß die Rechtsprechung "logisch" ist.

Die Rechtslage ist nun mal so, wie von mir dargestellt und wie im Link wunderbar erklärt . Ende der Durchsage.

Uns wenn jemand "nach" dem Schild auf die begrenzte Straße oder Autobahn auffährt, mag es sein, daß er um ein Bußgeld herumkommt, hat aber keinen Rechtsanspruch. "Is halt so"

Und was Gerichte vom Autofahrer erwarten, hatte ich auch schon genannt: bei Ortansässigen wird Ortskunde vorausgesetzt und auf der Autobahn hat man mit einem Streckenverbot zu rechnen, wenn alle anderen langsam fahren.

Wenn aber jahrelang im Ort/ in der Stadt 50km/h erlaubt sind und das dann auf 30km/h mit Blitzer heruntergeregelt wird, ist man auch im Nachteil, da das Schild nicht zwangsläufig auffällt.

Zitat:

@SigurdPetersen schrieb am 20. Januar 2021 um 11:31:54 Uhr:

...

Im Zweifelsfall kann jeder behaupten, er wäre erst hinter der Einmündung aufgefahren. Wer dann nicht als ortsansässig gilt (das dürfte auf der Autobahn bei keinem der Fall sein), zahlt auch nicht.

Dass man die Folgen einer Ordnungswidrigkeit/Straftat durch eine Falschaussage vermeiden kann, ändert aber nicht die Rechtsgrundlagen.

Zitat:

@LW0109 schrieb am 20. Januar 2021 um 11:44:44 Uhr:

Wenn aber jahrelang im Ort/ in der Stadt 50km/h erlaubt sind und das dann auf 30km/h mit Blitzer heruntergeregelt wird, ist man auch im Nachteil, da das Schild nicht zwangsläufig auffällt.

Ich würde sagen, gerade im eigenen Ort fällt ein neu aufgestelltes Schild am ehesten auf.

am 20. Januar 2021 um 12:06

Zitat:

@LW0109 schrieb am 20. Januar 2021 um 11:44:44 Uhr:

 

Wenn aber jahrelang im Ort/ in der Stadt 50km/h erlaubt sind und das dann auf 30km/h mit Blitzer heruntergeregelt wird, ist man auch im Nachteil, da das Schild nicht zwangsläufig auffällt.

Genau das ist ein Beispiel dafür, dass das Argument "Ortskundigkeit" doch ein sehr schwaches ist.

Schließlich muss ich mich als Verkehrsteilnehmer immer an die aktuelle Beschilderung halten und nicht an die, die da vermutlich immer schon gestanden hat.

Ich kann mich in dem geschilderten Fall nicht darauf berufen, "ortskundig" zu sein und mich an die Regelung von irgendwann halten.

Warum also sollte ich mich an eine Regelung halten müssen, die gestern noch bestand, aber vermutlich heute durch eine andere ersetzt worden ist oder entfallen ist, wenn ich diese nicht wahrnehmen konnte?

Zitat:

@bug99 schrieb am 20. Januar 2021 um 12:04:39 Uhr:

Zitat:

@SigurdPetersen schrieb am 20. Januar 2021 um 11:31:54 Uhr:

...

Im Zweifelsfall kann jeder behaupten, er wäre erst hinter der Einmündung aufgefahren. Wer dann nicht als ortsansässig gilt (das dürfte auf der Autobahn bei keinem der Fall sein), zahlt auch nicht.

Dass man die Folgen einer Ordnungswidrigkeit/Straftat durch eine Falschaussage vermeiden kann, ändert aber nicht die Rechtsgrundlagen.

Dann gehen wir doch einfach von dem üblichen Fall aus, dass jemand tatsächlich auf die Autobahn auffährt und das Schild nicht wiederholt wird. Wenn die Autobahn nun nicht gerade 3 km von meinem Haus entfernt ist, reicht ein Widerspruch aus und man zahlt gar nichts.

Ortskundig ist man übrigens schon dann nicht mehr, wenn vor kurzem die Beschilderung geändert oder überhaupt erst mal aufgestellt wurde. Ich habe ohnehin auch nicht alle Tempolimits im Umkreis im Kopf.

mir ging es um deine Aussage:

"Im Zweifelsfall kann jeder behaupten, er wäre erst hinter der Einmündung aufgefahren."

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