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Ab wann darf man wieder schneller fahren?

BMW 5er G31
Themenstarteram 19. Januar 2021 um 17:21

Ich bin neulich von Nürnberg nach Berlin gefahren. Also A9. Mir ist an 2 Stellen aufgefallen, dass es zwar eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 gab, aber diese ca. 5 Kilometer (vielleicht auch mehr) lang weder wiederholt, noch aufgehoben wurde. 3-spurig, keine Baustellen weit und breit.

Es gab also kein erneutes 120er Schild und auch kein VZ 278: "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" oder VZ 282: "Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeits­beschränkungen und Überholverbote"

Im Head Up Display kam irgendwann das Zeichen VZ 282, obwohl es NICHT ausgeschildert war. Eventuell war es dem Auto auch zu blöd.... ;-)

Darum meine Frage: Muss eine Wiederholung des 120er Zeichens nach einer bestimmten Reichweite folgen, da ansonsten diese nach xx km automatisch aufgehoben wird oder gilt das 120er Zeichen dann weiter, auch wenn es (sagen wir mal) 10 oder 15 km nicht wiederholt wird?

Es gab ja auch einige Auffahrten, bei denen ich bei der Vorbeifahrt allerdings kein Verkehrszeichen erkennen konnte.

Wie ist hier also die Rechtslage? Danke.

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73 Antworten

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 19. Januar 2021 um 20:01:36 Uhr:

Manche Sachen sind halt unglücklich gelöst oder menschlich dumm geregelt.

Ich fahre arbeitstäglich mit Kollegen über die A57,da gibt es einen langen dreispurigen Abschnitt mit Lichtschilderbrücken.

Da ist die Autobahn teilweise leer und trotzdem zeigen die Tempo 60 an weil 5 Km entfernt der Stau beginnt.

Der Stau löst sich irgendwann nur auf wenn von hinten weniger kommen als nach vorne weg können.

Macht also Sinn.

Meines Wissens ist es so, dass wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung wegen einer Gefahrenstelle kommt, dann ist diese Beschränkung wieder aufgehoben wenn die Gefahrenstelle vorbei ist, auch wenn kein Aufhebungsschild kommt.

Zwei Beispiele:

Wegen einer Baustelle stellen die Bauarbeiter ein Schild hin, z. B. 30 in der Stadt oder 80 auf der Autobahn. Ist die Baustelle vorbei, gilt wieder die vorige Geschwindigkeit, auch wenn kein Aufhebungsschild kommt. Vor allem bei Wanderbaustellen, die sich langsam vorwärts bewegen, ist das immer so. Sonst müsste ja einer mit einem Aufhebungsschild vorausgehen.

Bei Autobahn bergab sieht man oft LKW 60 km/h. Ist das Gefälle zu Ende, dann kommt oft kein Aufhebungsschild, trotzdem dürfen LKW dann wieder 80 fahren.

Das ist schon richtig,da bin ich bei Euch.

Ich schrieb aber von Tempo 60Km/h 5Km vor dem vermeintlichen Stau,der sich meist als etwas zähfließender Verkehr heraus stellt.

Was glaubst Du machen da die LKW`s hinter einem wenn man wirklich so schnell fährt.

Ich habe es,als ich privat diese Strecke gefahren bin,mal probiert.

Da hatte ich fast die Hose voll.

Es spricht nichts dagegen den Verlehr herunterzuregeln,aber nicht 5Km vorher mit Tempo 60.

Das kann man mit 120/100/80/60,bis man am Stau ist, auch eleganter lösen.

 

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 19. Januar 2021 um 21:40:54 Uhr:

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 19. Januar 2021 um 20:01:36 Uhr:

Manche Sachen sind halt unglücklich gelöst oder menschlich dumm geregelt.

Ich fahre arbeitstäglich mit Kollegen über die A57,da gibt es einen langen dreispurigen Abschnitt mit Lichtschilderbrücken.

Da ist die Autobahn teilweise leer und trotzdem zeigen die Tempo 60 an weil 5 Km entfernt der Stau beginnt.

Der Stau löst sich irgendwann nur auf wenn von hinten weniger kommen als nach vorne weg können.

Macht also Sinn.

Temporär zwecks Bearbeitung geschlossen

Moorteufelchen

Was jetzt hier so weggekommen ist hätte bei schlechter Laune meinerseits bei mehreren Schreibern für eine Entsorgung gereicht.

Wenn die Herren sich doch bitte mal gewaltig am Riemen reissen würden.......

Ich stelle hier mal die notwendigen Regelwerke die für alle gelten hin.

NUB Beitragsregeln

UND ICH EMPFEHLE DRINGENDS DAS GENAUE STUDIUM DIESER REGELN

Moorteufelchen

Zitat:

@Achtung_Baby schrieb am 19. Januar 2021 um 18:21:38 Uhr:

 

Darum meine Frage: Muss eine Wiederholung des 120er Zeichens nach einer bestimmten Reichweite folgen, da ansonsten diese nach xx km automatisch aufgehoben wird

Nein

Zitat:

gilt das 120er Zeichen dann weiter, auch wenn es (sagen wir mal) 10 oder 15 km nicht wiederholt wird?

Generell Ja.

Ausnahme: es wurde zusammen mit einem Gefahrzeichen angeordnet und diese Gefahrenstelle ist eindeutig passiert worden, oder es wurde nur für eine bestimmte Wegstecke angeordnet

Ein Ausmisten war dringend nötig, weil manche sich nur noch Rechtschreibfehler vorgeworfen haben.

 

Leider ist dabei der recht gute Link (ich glaube von @Bloetschkopf) verloren gegangen. Da war alles gut verständlich erklärt.

Zitat:

@Achtung_Baby schrieb am 19. Januar 2021 um 18:21:38 Uhr:

Ich bin neulich von Nürnberg nach Berlin gefahren. Also A9. Mir ist an 2 Stellen aufgefallen, dass es zwar eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 gab, aber diese ca. 5 Kilometer (vielleicht auch mehr) lang weder wiederholt, noch aufgehoben wurde. 3-spurig, keine Baustellen weit und breit.

Ja die eine Stelle zwischen Hermsdorfer Kreuz und Leipzig ist mir auch schon aufgefallen. Das ist ein Beschilderungsfehler (sollte mal einer an die zuständige Autobahnmeisterei schreiben).

Ich warte immer auf die nächste Abfahrt und gebe dann wieder gas (der Verkehrszeichenassi macht schon früher "freie Fahrt", der orientiert sich an den Aufstellvorschriften und wenn innerhalb der Vorgegebenen Wiedeholungsstrecke nix erkannt wird hebt der das TL auf).

Gruß Metalhead

Zitat:

@nogel schrieb am 19. Januar 2021 um 18:45:58 Uhr:

Zitat:

@fehlzündung schrieb am 19. Januar 2021 um 18:44:20 Uhr:

Auf jeden Fall muß es wiederholt werden, wenn man zwischendurch die Gelegenheit hat, neu auf die betreffende Straße zu fahren. Sonst kann derjenige, der frisch auf die Autobahn fährt, ja gar nicht wissen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Ein gängiger Irrtum.

Das wäre zwar logisch, ist aber nicht die Rechtlage. Auch nicht auf Landstraßen.

Nee, den Irrtum den du meinst ist der "daß eine Einfahrt das Limit aufhebt", das ist nicht der Fall, da hast dur recht. Aber die Wiederholung ist schon auch dafür da daß ein neu Aufgefahrener auch das Limit kenn (woher soll er es denn sonst kennen und daß für unterschiedliche Autos auf der gleichen Strecke in gleicher Fahrtrichtung unterschiedliche Beschränungen gelten ist ganz sicher nicht gewollt).

Es gibt eine Vorschrift über die Wiederholung von Schildern.

Würde man geblitze mußt du halt sagen daß du an der letzen Auffahrt rauf bist und da kein Schild steht.

Würde aber vermutlich nicht passieren, an der Stelle der A9 fährts dann ewig 120 weiter.

Gruß Metalhead

Zitat:

@bug99 schrieb am 19. Januar 2021 um 20:07:55 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 19. Januar 2021 um 19:54:39 Uhr:

 

Genau. Jetzt hat es einer verstanden.

auch da gibt es doch Ausnahmen

z.B. auf einer Landstraße wird wegen einer kleinen Baustelle die Geschwindigkeit auf 50km/h reduziert,

die Baustelle ist offensichtlich nur 20m lang,

aber die Baustelleneinrichter haben bei der Beschilderung weder die Gültigkeit durch ein Zusatzschild begrenzt noch durch ein eigenes Schild beendet,

Man darf dann wieder nach der Baustelle wieder beschleunigen, wenn der Grund der Geschwindigkeitsbegrenzung offensichtlich nicht mehr vorhanden ist.

Sicherlich sinnvoll, aber das steht IMHO nirgendwo geschrieben.

Ein TL in einer Baustelle wird nur durch ende der Baustelle automatisch aufgehoben wenn das TL zusammen mit dem Baustellen-Schild am selbem Mast befestigt ist.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Bulwey schrieb am 19. Januar 2021 um 21:42:07 Uhr:

Meines Wissens ist es so, dass wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung wegen einer Gefahrenstelle kommt, dann ist diese Beschränkung wieder aufgehoben wenn die Gefahrenstelle vorbei ist, auch wenn kein Aufhebungsschild kommt.

Richtig, wenn das TL-Schild in Verbindung mit einem Warnzeichen (Baustelle, Kurve, Steinschlag, ...) aufgestellt ist. Ansonsten nicht (hab aber auch schon auf Autobahnen gesehen daß die das Aufhebungsschild vergessen haben, bzw. das TL-Schild als die die Baustelle abgebaut haben, da fährt man dann 200km Tempo 60 auf der Autobahn wenn man streng nach Vorschrift handelt :)).

Gruß Metalhead

Dann poste ich halt nochmal den Link, wo es verständlich erklärt ist:

https://www.autozeitung.de/...ahn-tempolimit-nach-auffahrt-181039.html

Und es gibt genügend Gerichtsurteile, die diese Rechtslage bestätigen.

Es geht sogar soweit, daß Leute Bußgeld zahlen mußten, die "nach" einem Streckenverbot erst auf die Straße aufgefahren sind, mit der Begründung, sie seien ortsansässig und müßten daher wissen, daß hier ein Tempolimit besteht.

Auch einem der "nach" einem Tempolimit erst auf die Autobahn aufgefahren ist, wird zugemutet, er müsse ein Tempolimit vermuten, wenn alle anderen langsam fahren.

Zitat:

@nogel schrieb am 20. Januar 2021 um 08:04:57 Uhr:

Es geht sogar soweit, daß Leute Bußgeld zahlen mußten, die "nach" einem Streckenverbot erst auf die Straße aufgefahren sind, mit der Begründung, sie seien ortsansässig und müßten daher wissen, daß hier ein Tempolimit besteht.

Ja das ist mir bekannt, den Schuh würde ich mir aber auf einer Autobahn nicht anziehen lassen (denn ich fahre ja nicht um meine Heimat herum ständig Autobahn, da gibt's auch Abschnitte die ich fast nie sehe, weil es für mich keinen Sinn macht sie zu befahren).

Gruß Metalhead

Dann noch der Gleichbehandlungsgrundsatz und eben das es erstmal keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der BAB gibt, die also begründet und angezeigt sein muß.

Sicher eine Sache die mal Höchstrichterlich zu klären wäre.

Verkehrszeichen, die straßenbehördliche Anordnungen enthalten, sind Allgemeinverfügungen und damit Verwaltungsakte.

Das Verkehrszeichen ist die Form der Bekanntmachung einer zuvor getroffenen Verkehrsregelung durch die zuständige Behörde. Durch die Bekanntmachung ist sie auf die betreffenden Verkehrsteilnehmer individualisiert. Und nur das ist dann der Inhalt, der im Sinne der StVO von Bedeutung ist.

Mit der Aufstellung des Schildes tritt dann zunächst eine "äußere" Wirksamkeit ein.

In Bezug auf den jeweiligen Verkehrsteilnehmer ist dann aber vor allem die "innere" Wirksamkeit der Regelung von Bedeutung. Hierzu ist es erforderlich, daß eine individuelle Wahrnehmungsmöglichkeit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers besteht. Andernfalls fehlt es der Regelung an der (inneren) Wirksamkeit.

Daraus ergibt sich, daß die individuelle Wahrnehmungsmöglichkeit und damit die "innere" Wirksamkeit der Verkehrsregelung für diejenigen Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht besteht, die Verkehrszeichen nicht erkennen können, weil die Verkehrszeichen auf ihrer Fahrstrecke nicht aufgestellt gewesen sind.

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