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Fahrzeughalter = Kreditnehmer?

Themenstarteram 27. März 2018 um 17:34

Moin!

Hätte da mal ne Frage: Meine Mutter hat einen Kredit für mich aufgenommen. Ich bin zwar nirgends in den Papieren gelistet, der Kredit ist aber wie schon gesagt eigentlich für mich. Auch die Versicherung wird über meine Mutter laufen. Jetzt würde ich den Wagen am Donnerstag gern anmelden. Kann ich das auf meinen Namen machen, oder muss das auch alles auf meine Mutter laufen?

Liebe Grüße

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31 Antworten

Frag Mama und die Bank. Dem Rest der Welt ist das egal.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 27. März 2018 um 19:38:10 Uhr:

Frag Mama und die Bank. Dem Rest der Welt ist das egal.

Der Bank ist das auch noch egal.

Gruss

Meistens, aber nicht immer. Kommt ein wenig auf die Vertragsgestaltung an, ob sicherungsübereignet, dann wird der Halter die mit unterschreiben müssen.

Bei uns ist das völlig egal.

Da der Fahrzeugbrief bei der Bank hinterlegt wird, müsste der Käufer des Fahrzeugs (nicht der Halter!) auf der Sicherungsübereignung als "Sicherungsgeber" unterschreiben.

Merke: Eigentümer des Fahrzeugs ist immer derjenige, der im Kaufvertrag drinsteht. Nicht der Halter!

Nö, Eigentümer ist der, dem das Fahrzeug vom früheren Eigentümer übereignet wurde. Kaufvertrag und Eigentumsübertragung sind zwei von einander unabhängige Rechtsvorgänge.

Rechtlich wird als Fahrzeughalter derjenige angesehen, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, für anfallende Kosten aufkommt und einen Nutzen an dem Fahrzeug hat. Doch es bedeutet nicht, dass er auch gleichzeitig Eigentümer des betreffenden Kfz sein muss. Eigentümer ist nämlich derjenige, der ein Kraftfahrzeug erwirbt und als Beleg hierfür einen Kaufvertrag vorweisen kann. Zudem muss das Fahrzeug auch an ihn übergeben worden sein, und zwar zusammen mit dem Kfz-Brief. Es ist jedoch nicht notwendig, diesen dahingehend zu ändern, dass nun der neue Eigentümer dort namentlich erwähnt wird. Vielmehr sind die gesetzlichen Regelungen des § 929 BGB anzuwenden: gemäß diesen ist es zur Übertragung einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Zwar ist es sinnvoll, die Eintragung im Fahrzeugbrief vorzunehmen, jedoch kann der Eigentumsübergang auch stattfinden, wenn diese nicht durchgeführt wird.

In der Praxis bedeutet dies: A kauft ein Auto von B; dieses wird ihm korrekt übergeben. Auf eine Änderung des Kfz-Briefes verzichtet A. das betreffende Auto wird nicht von ihm selbst genutzt, sondern von seinem Sohn, der sowohl die laufenden Kosten als auch Versicherungen und Reparaturen zahlt. Demzufolge ist A Eigentümer des Autos, obwohl dies nicht im Fahrzeugbrief eingetragen worden ist. Sein Sohn jedoch ist der Halter des Wagens, da er sowohl einen Nutzen aus diesem zieht als auch für dessen Kosten aufkommt.

Quelle:

https://www.juraforum.de/.../...rzeugbrief-wer-ist-eigentuemer-vom-kfz

Heißt für den vorliegenden Fall: In der Regel kein Problem. Die Bank wird entsprechende Formulare haben, wo der Eigentümer als Sicherungsgeber unterschreiben muss. Dieser kann auch ein anderer sein als der Halter und/oder der Kreditnehmer.

In dem Falle keimt eine Frage in mir auf. Gehen wir mal von dem Vater/Sohn Beispiel aus. Was ist denn wenn der Sohn das Auto fährt, der Wagen aber auf den Vater angemeldet ist und dieser auch für den Unterhalt aufkommt? Ist der Sohn dann trotzdem noch der Halter da er den meisten Nutzen aus dem Auto zieht oder ist es der Vater weil er die Kosten trägt?

Ich ging bisher immer davon aus das der Halter immer derjenige ist der auch im Brief und Schein eingetragen ist. Laut dem hier geschilderten Falle scheint dies aber eben nicht immer der Fall zu sein

Dann ist es der Vater. In deinem Beispiel ist er im Fahrzeugbrief als solcher ja eingetragen, und er trägt die Kosten.

Der Sohn hat vielleicht den meisten Nutzen daraus, aber er trägt keine Kosten. Meines Verständnisses nach nennt man sowas "Besitzer", nicht "Eigentümer" und auch nicht "Halter". ;)

Ich frage weil es aus deiner Antwort für mich nicht 100%ig hervorging ob wirklich BEIDE Voraussetzungen erfüllt sein müssen oder ob es ausreicht wenn er nur zahlt bzw. fährt ;)

Ich glaube das ist wieder eine jener "Lücken", die im Zweifel ein Gericht klären muss. Man kann wohl nicht alle Individualitäten genauestens in Gesetzbüchern festhalten. Wahrscheinlich müsste ein Gericht erstmal klären wer, wie oft das Auto genutzt hat, welche Rechnungen man bezahlt hat, etc.

Die Eigentumsfrage ist aber für mich eindeutig: derjenige, der das Auto gekauft hat, und der es entgegengenommen hat. Ein Kaufvertrag kann ja auch mündlich vereinbart werden (würde ich aber nicht empfehlen).

Das hat in der Vergangenheit häufiger schon zu Rechtsstreitigkeiten geführt. Kann mich noch an den Fall eines Kunden erinnern: Er hatte das Auto finanziert, und sich daher als Halter im Fahrzeugbrief eintragen lassen. Seine Frau hat den Kaufvertrag unterschrieben, und das Auto entgegengenommen. Als sich die beiden geschieden hatten, guckte der Mann in die Röhre: Die Frau durfte das Auto behalten. Sie war die Eigentümerin. Er blieb auf dem Rest des Darlehens sitzen.

Ergänzend dazu steht ja auf der verlinkten Seite noch folgendes:

Ist derjenige Eigentümer, der den Kfz-Brief besitzt?

Weit verbreitet ist die Annahme, dass derjenige, der den Kraftfahrzeugbrief in seinen Händen hat, automatisch auch dessen Eigentümer ist. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass ein Dieb nur den Fahrzeugbrief zu stehlen brauchte, um dann automatisch das dazu passende Auto sein Eigen nennen zu können. Dies ist nicht so! Zwar gibt ein Kfz-Brief nicht zwingend Aufschluss über den tatsächlichen Eigentümer (A hat sich ja auch nicht eintragen lassen…), jedoch bedarf es eines Nachweises der Eigentumsübertragung, um als Eigentümer eines Fahrzeugs zu gelten, also einen Kaufvertrag. Kann der Dieb diesen nicht vorweisen, und ist er auch nicht identisch mit jener Person, die aktuell im Kfz-Brief aufgeführt wird, so wird es ihm kaum gelingen, den betreffenden Wagen als sein Eigentum auszugeben. Zwar kann er mithilfe des Briefes neue Kennzeichen für das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle holen und mit diesen dann herumfahren, jedoch wird es ihm nicht möglich sein, den Wagen auf legale Weise zu verkaufen, wenn er keinen Eigentumsnachweis erbringen kann. Er wird zivilrechtlich als Besitzer des Fahrzeugs angesehen, weil er die momentane Herrschaft über dieses hat. Der Besitz ist jedoch nicht mit Eigentum zu verwechsel- und der Fahrzeugbrief ist nur eine Beweisurkunde; demzufolge kann er auch keine Eigentumsübertragung vornehmen.

Fazit: Eigentümer eines Fahrzeugs ist derjenige, der es erworben hat. Dabei ist es unerheblich, ob er im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder nicht.

Gut, soweit so klar. Es ging mir jetzt auch eher um die "Halterfrage" ;)

Ja, habe ich auch so verstanden, und bin ja auch im ersten Abschnitt meines letzten Postings darauf eingegangen. Wie gesagt, ist jetzt aber unerheblich für die Frage des Themeneröffners. :)

Schon klar, wie gesagt war auch mehr für mich als für den TE :)

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