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Rückgabe Firmenfahrzeug - Nachträgliche Forderungen!
Hallo,
ich habe meinen geleasten Firmenwagen an den Ex-Arbeitgeber(Auto verbleibt als Leasingfahrzeug im Unternehmen) zurückgegeben. Dabei wurde ein Übergabeprotokoll verfasst:
1.) Km 72.000
2.) Folgende äussere Mängel wurden festgestellt: Auto nicht gereinigt *
3.) * Keine Mängel erkannt.
4.) Schlüssel, Fahrzeugschein,etc. ...
Datum und Unterschrift. Ging alles glatt. Jetzt eine Woche später kommt ein Schreiben des Ex-Arbeitgebers, dass am Fahrzeug erhebliche Mängel festgestellt wurden. Eine Audi-Vertragswerkstatt lässt ein Angebot über die Beseitigung der Mängel zukommen.
Frage 1.) Bin ich nach dem Übergabeprotokoll verpflichtet, nachträglich festgestellte Mängel zu bezahlen?
Frage 2.) Beim Stöbern des Forums sind Mängel nicht gleich Mängel. Wertminderung, Reparaturkosten? Was kann bei einem 72Tkm Fahrzeug als Mangel belastet werden. Gibt es eine Audi-Norm dazu?
Vielen Dank
PD
Beste Antwort im Thema
Hallo, wenn ich richtig verstanden habe dann handelt es sich in deinem Fall um eine interne Rückgabe des Wagens an den AG und nicht an den Leasinggeber zum Ende der Laufzeit. Wieso solltest du da für etwaige Schäden verantwortlich sein - was wäre denn vor dem AG Wechsel im Falle eines Schadens gewesen, da wäre der AG doch sicher nicht auf dich zurückgekommen... Die jetzt am Fahrzeug entdeckten Schäden sind allein das Problem deines AG weil er der Leasingnehmer ist. Wenn du ein Fahrzeug von deinem AG zur Verfügung gestellt ist dann kommt er im Regelfall auch für entstehende Kosten auf wie Reparaturen etc. Meine Sicht der Dinge.
Gruß Frank
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19 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Dickmilch
Stimmt. Der Gehalt vom letzten Monat fehlt auch noch!!!
Hast du diesbezüglich schon etwas unternommen, um den Anspruch einzufordern?
Muss ich das tun?
Mußt du nicht.
Aber wenn du nichts unternimmst, dann gibst du deinem Ex-AG die Gelegenheit, das "Problem" auszusitzen...
Zitat:
... das "Problem" auszusitzen...
Zeitfenster in dem man reagieren muss?
Die meisten Tarifverträge – und auch Arbeitsverträge - enthalten Klauseln (Ausschlußklauseln), wonach der Arbeitslohn innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit geltend zu machen ist.