An @assi150:
Wenn man sich juristisch nicht auskennt, soll man keine Ratschläge erteilen.
Bei mobilen Gütern gibt es keinen Formzwang im Vertragsrecht. D.h., ein Vertrag kann zudem gleichsam durch eine "Schlüssige Handlung" zustande kommen.
Die Anzahlung auf eine noch zu erbringende Leistung des Verkäufers, ist mit den zugesicherten Eigenschaften des Produkts verbunden.
Wird nun der Nachweis durch den Käufer erbracht, dass die zugesicherten Eigenschaften fehlen, so fehlt seitens des Verkäufers die Erfüllung.
Der Käufer ist damit von der Leistung frei und kann seinen Anzahlungsbetrag zurückfordern.
Hier genügt ein Mahnbescheid, den jeder selbst ausfüllen, und durch das zuständige Mahngericht des Kreises zustellen lassen kann.
Erhebt der Verkäufer Widerspruch, so wird durch Überleitung des Mahngerichts an das zuständige Gericht ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung bestimmt.
Erhebt der Verkäufer keinen Widerspruch, so kann der Anspruchsteller einen Vollstreckungstitel erwirken. Diesen Titel leitet er an einen Gerichtsvollzieher zu, welcher dann vor Ort beim Schuldner den Betrag eintreibt, oder pfändet.