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Der große Anhängelast- und Führerschein-Thread

Besitzstandsregelung für Besitzer des alten 3er Führerscheins Für Besitzer des alten 3-er Führerscheins gibt es eine Besitzstandsregelung, so dass diese nach wie vor die oben genannten Kfz bzw. Anhänger fahren dürfen.Besitzstandsregelung für Führerscheinbesitzer der Klasse 3: Übertragen auf die neuen FE-Klassen bedeutet dies im einzelnen: • Alle Führereininhaber von Kl. 3 alt erhalten auf jeden Fall die neuen Klassen B/ BE und C1/ C1E: Umfang der Klasse B/ BE und C1/ C1E: Diese Klassen werden ohne die bisherige max. Achsanzahl für den Zug (also 3) erteilt. Mit dem alten 3-er darf nun also auch ein Zugfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger gefahren werden, der Zug hat also 4 Achsen! Umfang der Klasse C1E: Kraftwagen zwischen 3,5 u. 7,5 t Gesamtmasse des Zugs max. 12000 kg • Nur auf Antrag kann auch die Klasse C/CE erteilt werden, allerdings mit Einschränkungen: Zugfahrzeug max. 7,5 t Achszahl im Zug maximal drei Achsen max. Gesamtgewicht des Zuges 18,5 t Wenn die Klasse C/ CE zusätzlich erteilt worden ist, steht folgende Codierungszahl im neuen (Scheckkarten-)Führerschein: CE = 79 (C1E>12000 kg, L 3) [zwischen "L" und der "3" steht ein Symbol das bedeutet "kleiner/ gleich"; die Zahl 3 bezieht sich auf die max. imZug zu fahrende Achszahl] Die Gültigkeit der Klassen C1/ C1E und C/ CE Wenn auf Antrag auch die, wie oben geschildert, eingeschränkte Klasse C/ CE erteilt worden ist, dann muss der Führerschein in den neuen Kartenführerschein umgeschrieben werden. Ab dem 50 Lebensjahr ist eine ärztliche Untersuchung und augenärztlichem Gutachten erforderlich. Diese muss ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre wiederholt werden. Gemäß dem Besitzstand nach altem Recht gilt für alte 3-er Führerscheine folgendes: • die neuen C1 bzw. C1E-Klassen unterliegen in diesem Falle keinerlei Befristung • wird die Klasse CE wie vorher beschrieben in eingeschränktem Umfange erteilt, dann muss die ärztliche Untersuchung mit augenärztlichem Gutachten ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre wiederholt werden Quelle: M. Schue, P. Glowalla, J. Brauckmann, Handbuch des Fahrerlaubnisrechts. Kirschbaum 2008