Ein erheblicher Mangel läge nur vor, wenn die Funktion im Test nicht gegeben ist, oder eine Fehlermeldung im System anliegt.
Das Überschreiten eines Herstelleraustauschdatums ist eine Wartungsempfehlung und keine gesetzliche Prüfvorgabe.
Nach § 29 Abs. 3 StVZO ist für die HU ausschließlich der aktuelle technische Zustand relevant.
Wenn also die Gasfeder des aktiven Fußgängerschutzes einwandfrei funktioniert und das System keinen Fehler meldet, ist ein abgelaufenes Haltbarkeitsdatum kein in Anlage VIIIa der StVZO definierter erheblicher Mangel und darf daher nicht zur Plakettenverweigerung führen.