Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 24. Januar 2020 um 19:08:06 Uhr:
Zitat:
@Buizei schrieb am 24. Januar 2020 um 18:28:41 Uhr:
...warum sollte die Polizei denn keine BE bei einem Soldaten durchführen können? Genießen die Soldaten denn plötzlich politische Immunität wenn sie in einem Bundeswehrfahrzeug unterwegs sind?
Wenn Soldaten im Dienstfahrzeug gegen die StVO verstoßen, ist das ein Dienstvergehen. Und dafür ist das Militär zuständig, nicht die zivilen Behörden. Unter anderem auch deswegen, weil (sinngemäß) die StVO für die Bundeswehr nicht gilt, über gleich lautende Dienstvorschriften aber wieder eingeführt wurde....
Von daher:
Ein Y-Kennzeichen schützt zuverlässig vor Polizeikontrollen. Die Feldjäger können allerdings deutlich unangenehmer werden...
Ist möglicherweise Wunschdenken und natürlich vollkommener Unsinn! Ich zitiere mal kurz:
Zitat:
Die Soldaten unterstehen der allgemeinen Gerichtsbarkeit, gleichgültig, ob sie eine strafbare Handlung nach den allgemeinen Strafgesetzen oder eine besondere militärische Straftat im Sinne des zweiten Teils des Wehrstrafgesetzes vom 30. März 1957 (BGBl I S. 298) begangen haben.
Auch für die qualifizierten Straftatbestände des Wehrstrafgesetzes besteht also die Erforschungspflicht der Polizei gemäß § 163 StPO. Der Polizei obliegen auch in diesen Fällen der erste Zugriff und die weiteren Ermittlungen.
LS