Zitat:
@camper0711 schrieb am 20. Juli 2018 um 10:11:20 Uhr:
Zitat:
@ToddBeamer schrieb am 18. Juli 2018 um 15:59:44 Uhr:
du lässt einen entscheidenden Aspekt außer Acht, nämlich, dass vorliegend offenbar der Verkäufer NACHWEISBAR (!) von der Mangelhaftigkeit des Autos wusste, ...
und wie soll dieser Nachweis (gerichtsfest) geführt werden?????
der m.E. einzige sinnvolle Ansatz ist, dem Verkäufer den Status als "Privatverkäufer" abzusprechen
(wenn er die Kiste NUR ZUM ZWECK DES WIEDERKAUFS vom Autohaus erworben hat, dann ist er Händler)
und auf dieser Basis Gewährleistung einzufordern!
(und Gewährleistung ist unabhängig davon, ob dem Händler ein Mangel bekannt war oder nicht!)
+ wenn der Verkäufer sich sträubt, kann man ihm ja vorschlagen, das Gewerbeamt um eine Einschätzung zu bitten, ob er "Privatverkäufer" oder "Händler" ist 😉
Bingo, genau so sieht es aus. Man kann hier in den § 18 Abs. 3 EStG reingucken und wird feststellen, dass unter anderem eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss. Der § 18 Abs. 2 EStG sagt, es muss eine wiederholte Tätigkeit (1 x reicht nicht) vorliegen.
Ich sag mal, viel Spaß beim nachweisen. Der Typ müsste schon mehrfach aufgefallen sein, damit man damit durchkommt. Er wird sagen, hab ich noch nie gemacht, dass Auto war für mich, Frau, Tochter, Hamster, Hund, Nachbar etc. Er wird auch sicherlich nicht freiwillig seine bisherigen Kaufverträge vorzeigen. Auch schwierig ist es zu prüfen wieviel Fahrzeuge im Jahr auf den Typen angemeldet waren. Da kann das Gewerbeamt nicht einfach so mal auf gut Glück anfragen. Selbst wenn, ein paar Fahrzeuge im Jahr kann man durchaus rechtfertigen (zu alt, kaputt, wollte cabrio, brauch kleineres Auto) etc.
Alles nicht so einfach. Was aber definitiv vorliegt, ist ein Kaufvertrag und ein Tüvgutachten.
Letztlich glaube ich, dass die Themenerstellerin eh schon ausgestiegen ist und die Kröte geschluckt hat. Von Ihr kommt ja keine Rückmeldung mehr.