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Zusätzliche Begrenzungsleuchten (Standlicht)

Themenstarteram 29. März 2014 um 11:03

Moin moin,

soweit ich weiß sind bis zu 4 Standlichter vorn erlaubt. Ich möchte mir nun (um auf die 4 zu kommen :D )

noch zwei anbauen, jetzt die Frage: Was ist dafür erlaubt? kann ich die unten angegebenen problemlos einbauen, die haben ja ein prüfzeichen?

http://www.pero-lkwzubehoer.de/...leuchte-weiss-LED_c3-56_p1196_x2.htm

Danke schonmal :)

MfG Dennis

Beste Antwort im Thema

Wozu? Sieht doch voll scheiße aus :rolleyes:

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E9 sagt nur aus, das es in Spanien geprüft wurde - aber sicher nicht

als Standlicht bzw. vordere Begrenzungsleuchte.

Themenstarteram 29. März 2014 um 11:44

Ok, aber was kann man denn als Standlicht einbauen, so dass es zugelassen ist?

Hat dazu jemand ein Beispiel? (ausser Standlichtringe, so etwas möchte ich nicht^^)

MfG Dennis

Wozu? Sieht doch voll scheiße aus :rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von Trigger50

Ok, aber was kann man denn als Standlicht einbauen, so dass es zugelassen ist?

Wenn die Leuchte eine entsprechende Zulassung und Kennzeichnung (A) als Begrenzungsleuchte hat, darf diese entsprechend den Anbauvorschriften der lichttechnischen Einrichtungen am Kfz montiert werden.

 

am 29. März 2014 um 18:04

Zitat:

Original geschrieben von Trigger50

Moin moin,

soweit ich weiß sind bis zu 4 Standlichter vorn erlaubt. Ich möchte mir nun (um auf die 4 zu kommen :D )

noch zwei anbauen, jetzt die Frage:

die Frage die sich mir stellt ist.....was soll das bringen :confused:

Ob nun 4 erlaubt sind oder nicht.....es fahren genug "Tannenbäume" durch die Landschaft (vor allem LKW) :rolleyes:

Frage mich wie manche über den TÜV kommen bzw. wie blind unsere Polizei mittlerweile ist.

Aber jedem das seine ;)

Zitat:

Original geschrieben von Splash2009

 

.........

Frage mich wie manche über den TÜV kommen bzw. wie blind unsere Polizei mittlerweile ist.

Aber jedem das seine ;)

Viele dulden es. Wenige Prüfer bemängeln es und wenn es mal einer bemängelt dann wird es für die HU abgeklemmt meistens Schwarzes Klebeband drüber und ja :D

Übrings ist das eine Positionsleuchte die an die Vorderen kanten eines Aufliegers kommen.

HU dürfte damit schwierig werden am besten mal mit ein paar Sachverständigen Prüfern sprechen. Also nicht nur einen sondern einen von der Dekra, einem vom TÜV, GTÜ usw. Am beste wäre wohl bei dei der Prüfstelle bzw. bei der Werkstatt wo du deine HU immer machen lässt. :)

am 29. März 2014 um 18:52

Die Frage ist doch mittlerweile obsolet, denn wenn Wambowumbo das scheiße findet, hat man sich danach zu richten. :rolleyes:

am 29. März 2014 um 19:00

Moin.

Zitat:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten

(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.

(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.

(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm.

(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.

Gruss TAlFUN

p.s.

Den entsprechenden Passus habe ich fett markiert und inwieweit LKW Begrenzungsleuchten an PKWs zulässig sind muss der TÜV entscheiden.

Da diese dann nicht Teil des Scheinwerfers sind ist es auch nicht zulässig zumindest laut StVZO. Wenn der Prüfer aber ein Auge zudrückt ist es wieder was anderes ;)

am 29. März 2014 um 19:07

Zitat:

Original geschrieben von Floo1993

Wenn der Prüfer aber ein Auge zudrückt ist es wieder was anderes ;)

Naja,

eine "Gefälligkeitseintragung" macht es nicht zulässig ;)

Gruss TAlFUN

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN

Zitat:

Original geschrieben von Floo1993

Wenn der Prüfer aber ein Auge zudrückt ist es wieder was anderes ;)

Naja,

eine "Gefälligkeitseintragung" macht es nicht zulässig ;)

Gruss TAlFUN

Wieso eintragen :confused:

am 29. März 2014 um 19:14

Zitat:

Original geschrieben von Floo1993

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN

 

Naja,

eine "Gefälligkeitseintragung" macht es nicht zulässig ;)

Gruss TAlFUN

Wieso eintragen :confused:

ok,

mein Fehler :(

Eine "Gefälligkeitsduldung" macht es auch nicht zulässig ;)

Gruss TAlFUN

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN

Zitat:

Original geschrieben von Floo1993

 

Wieso eintragen :confused:

ok,

mein Fehler :(

Eine "Gefälligkeitsduldung" macht es auch nicht zulässig ;)

Gruss TAlFUN

Bist auch nur ein Mensch ;)

Geb ich dir recht. Man spielt mit dem Glück entweder er sieht drüber hinweg oder er sagt ganz klar abbauen. Daher bevor man anbaut einfach mal nachfragen :)

 

Die Seite sollte ich keinem Kunden geben da fangen die ja an zu Sabbern :D

Hallo TE,

ich denke mal, dass Dir diese Frage am Besten der TÜV / Dekra oder eine für Dich zuständige Organisation beantworten kann. Letztendlich müssten ggf. die zusätzliche Beleutung eingetragen werden, wozu ich Dir jedoch keine Antwort geben kann. Sollte dem jedoch so sein, ist dass dann ja auch damit erledigt und wenn Du irgentwann einmal angehalten werden solltest, sparst Du Dir sicherlich einige Fragen.

Schönes WE an alle

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