- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- Zu schnell - angehalten - aber kein videobeweis
Zu schnell - angehalten - aber kein videobeweis
guten morgen meine lieben,
eben gerade, autobahnauffahrt...gasfuß - 80erlaubt - ich circa 140 - dann hab ich bemerkt dass ich viel zu schnell war, hab also ausrollen lassen. kaum bin ich bei 90 kmh überholt mich ein polizeistreifenwagen ... den rest der geschichte kennt jeder.
nun ist meine frage, der polizist behauptet er hätte 160 auf dem tacho gehabt. sie waren zu zweit , ich allein. aber die beiden haben keine messung gemacht - einen videobeweis haben sie auch nicht. nun sagt der herr bei diesem verfahren würden 20% abgezogen...
ich kann das ganze nicht wirklich glauben bzw verstehen...dürfen die meine geschwindigkeit schätzen? lohnt sich da ein anwalt? ich habe bisher keinen verkehrsrechtsschutz gehabt, wäre also auch mal zeit sowas auszuprobieren...
hat hier jemand ahnung bzw erfahrung mit einem solchen fall?
erschwerend kommt noch hinzu, dass ich im november bereits einen monat führerschein weg hatte und mich an einen netten satz erinnern kann, dass ich bei einer überschreitung von 26kmh mit einem weiteren fahrverbot rechnen muss, innerhalb des nächsten jahres...
scheiss nacht. ich hoff euch ergings besser!
grüße
Beste Antwort im Thema
auch ein einzelner Eintrag gilt als Vorgeschichte
Ansonsten solltest du doch mal deine Fahrweise überdenken, denn die geistige Reife zur Teilnahme am Straßenverkehr fehlt wohl irgendwo wenn du bei ausgeschilderten 80 mit 140 auf dem Tacho unterwegs bist und das nicht merkst.
Wenn du schon nicht mal beim vorwärts schauen den Tacho im Blick hast, wie willst du dann auch noch rückwärtig sehen können um mit zu bekommen wie die hinter dir waren?
Ähnliche Themen
94 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von louisbeton
urteil...freigesprochen
Also ich kenn in dem Zusammenhang nur Einstellungen auf Kosten der Staatskasse. Wunder über Wunder.Wohl zu viele Gerichtsserien gesehen , wie ?
Das liegt daran, daß viele Zeitgenossen den genauen Unterschied zwischen einem Freispruch und einer Einstellung des Verfahrens nicht wirklich kapieren....
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Das liegt daran, daß viele Zeitgenossen den genauen Unterschied zwischen einem Freispruch und einer Einstellung des Verfahrens nicht wirklich kapieren....
Läuft doch im Endeffekt aufs gleiche Hinaus, zumindest bei ner Bußgeld-Klage. Bei sowas kann man nie richtig freigesprochen werden.
Oha, die Hobby-Juristen sind wieder am Werk
Zitat:
Wird der Betroffene freigesprochen, so muß die Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist.
http://dejure.org/gesetze/OWiG/72.html
http://www.owe-online.de/PDF/AG%20Luebben%20vom%2001-12-2009.pdf
Der Hobby-Googler war wieder unterwegs Wenn das AG Kleinkleckersdorf das so macht heißt das noch lange nicht das ALLE das machen. Bei uns gibt es nur Einstellungen, da kann ich denn auch nichts für .