Wirrwarr um Versicherungszahlung
Liebe Mitglieder,
nach einem unverschuldeten Unfall hat ein Gutachten den Schaden bei 2.012,92 EUR netto beziffert, was ich natürlich in der eigenen Tasche haben sollte. Das Gutachten hat 461,54 € gekostet.
Von der Versicherung erhielt ich eine Kostenrechnung, die wie folgt aussieht:
Reparaturkosten laut Gutachten: 2.012,92 €
Abzüge gemäß Prüfbericht: 181,06 €
Zwischensumme: 1.831,86 €
Nebenkosten: 25 €
Kosten des Kfz-Sachverständigen: 387,85 €
Entschädigungsbetrag: 2.244,71 @
Ich erhielt also 2.244,71 €, von denen ich die Gutachterkosten i.H. von 461,54 € selber berappen musste.
Am Ende blieben also nur 1783,17 EUR übrig in der Tasche und es fehlen mir damit noch 229,75 €.
Hat also die Versicherung einen Fehler gemacht?
Für Eure Antworten wäre ich sehr dankbar.
Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Sammens
Spätestens jetzt sollst Du zu Ra. gehen.
Die Vers. muss SV Gebühren vollständig übernehmen und Ra. kann prüfen, ob die Kürzung der Schadensumme berechtigt ist, was 90 % nicht der Fall sein wird.
Erwachsene Menschen können sich auch ohne RA erst einmal mit der Versicherung in Verbindung setzten und versuchen, eine Klärung herbei zu führen.
Lass dich nicht auf solche Forenempfehlungen ein; du "sollst" schon gar nicht. Allenfalls kannst du das, falls du dich dazu entscheidest. Das weiß du wahrscheinlich aber auch alleine.
11 Antworten
Hallo,
naja der Abzug gemäß Prüfbericht ist doch klar. Die Versicherung hat das Gutachten gegenprüfen lassen und ist der Auffassung, dass Positionen im Gutachten nicht schadenursächlich / nicht in dem Umfang für eine sach- und fachgerechte Reparatur notwendig sind.
Zum Abzug von Gutachterkosten habe ich Dir mal ein Artikel herausgesucht.
http://www.unfallzeitung.de/.../...retenen-gutachterkosten-nach-unfall
Wie begründet die Versicherung denn die Kürzung der Gutachtenkosten?
Beste Grüße
Da wurde die Mehrwertsteuer abgezogen - eventuell ist der TE vorsteuerabzugsberechtigt?
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Da wurde die Mehrwertsteuer abgezogen - eventuell ist der TE vorsteuerabzugsberechtigt?
nach einem unverschuldeten Unfall hat ein Gutachten den Schaden bei 2.012,92 EUR
nettobeziffert,
wo ist hier die Mehrwertsteuer enthalten ???
Die in den Gutachterkosten enthaltene MwSt wurde abgezogen.
Das ist OK, wenn der TE Vorsteuer abzugsberechtigt ist, denn dann bekommet er die von seinem FA.
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Zitat:
Original geschrieben von XC60_XC60
nach einem unverschuldeten Unfall hat ein Gutachten den Schaden bei 2.012,92 EUR netto beziffert,Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Da wurde die Mehrwertsteuer abgezogen - eventuell ist der TE vorsteuerabzugsberechtigt?wo ist hier die Mehrwertsteuer enthalten ???
Zitat:
Das Gutachten hat 461,54 € gekostet.
vs.
Zitat:
Kosten des Kfz-Sachverständigen: 387,85 €
Ich bin gar nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Die Versicherung hat das Gutachten tatsächlich gegenprüfen lassen. Die eine Position in der Kostenrechnung lautet:
Gesamtbetrag nach Abzug NfA/Wertverbesserung 1.831,86 EUR (Schadenbedingte Aufwendungen)
Dann heißt es:
Zitat:
"Die im Gutachten/Kostenvoranschlag berücksichtigten Schadensverrechnungssätze können bei der fiktiven Abrechnung nicht berücksichtigt werden."
Muss ich also mit diesem Dämpfer leben, oder kann ich was dagegen tun?
Ich meine, der erfahrene Dekra-Gutachter hat's mir mündlich versichert, dass es mit Sicherheit zu keinem Gegengutachten kommt.
Wenn du nicht Vorsteuer abzugsberechtigt bist, verstehe ich nicht, weshalb sie dir exakt die 19% von den Gutachterkosten abgezogen haben.
Bei der fiktiven Abrechnung lässt der Versicherer nicht beliebig hohe Stundensätze von Vertragswerkstätten zu.
Offensichtlich hat sich der DEKRA-Mensch geirrt. Oder hat seine Aussage nicht auf die fiktive Abrechnung bezogen.
Auf tatsächlich angefallene und nachgewiesene Mehrwertsteuer hast du Anspruch, wenn du nicht vorsteuerabzugsberechtigt bist.
Spätestens jetzt sollst Du zu Ra. gehen.
Die Vers. muss SV Gebühren vollständig übernehmen und Ra. kann prüfen, ob die Kürzung der Schadensumme berechtigt ist, was 90 % nicht der Fall sein wird.
Zitat:
Original geschrieben von Sammens
Spätestens jetzt sollst Du zu Ra. gehen.
Die Vers. muss SV Gebühren vollständig übernehmen und Ra. kann prüfen, ob die Kürzung der Schadensumme berechtigt ist, was 90 % nicht der Fall sein wird.
Erwachsene Menschen können sich auch ohne RA erst einmal mit der Versicherung in Verbindung setzten und versuchen, eine Klärung herbei zu führen.
Lass dich nicht auf solche Forenempfehlungen ein; du "sollst" schon gar nicht. Allenfalls kannst du das, falls du dich dazu entscheidest. Das weiß du wahrscheinlich aber auch alleine.
Also hier meine Meinung:
Die Kürzung der MwSt ist bei der fiktiven Abrechnung derart zu begründen, dass sie nicht angefallen ist. Ist denke ich auch nachvollziehbar. Das Nichtanfallen kann dann auftreten, wenn Du eben nicht reparieren lässt oder wenn zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, also die zwar angefallene MwSt vom Finanzamt zu berückbekommst. Die Kürzung der SV-Kosten um die MwSt. ist m.E. daher unbegründet. Da solltest du mit dem Versicherer telefonieren; dass sollte keine Disskussion geben.
Zur Thema Stundenverrechnungssätze:
http://www.schadenfixblog.de/.../
Ein Entscheid, ob die Stundenlöhne richtigerweise bzw. berechtigterweise zur Kürzen sind musst Du selber prüfen, ob einer der Ausnahmetatbestände, die im Artikel benannt sind zutrifft.
Zitat:
Fiktive Schadensabrechnung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt – Bilanz der Rechtsprechung des BGH in der Praxis
Das im Anschluss an die sogenannte Porscheentscheidung ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 zu der Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Fachwerkstatt hat, bestätigte die Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und wurde insgesamt als Stärkung der Rechte des Geschädigten im Haftungsfall gesehen.
Danach darf der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens grundsätzlich auf die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abstellen; bei Abrechnung auf Gutachtenbasis muss er sich aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB jedoch gegebenenfalls auf eine ohne weiteres und mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, vgl. hier BGH, NJW 2003, 2086 ff..
Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedoch eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Zwar muss der Schädiger an dieser Stelle darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Trotz der an dieser Stelle vorgesehenen Beweislastumkehr werden jedoch an den Nachweis der Gleichwertigkeit insbesondere von der erstinstanzlichen Rechtsprechung keine besonderen Anforderungen gestellt.
Vermag der Geschädigte anschließend nicht vorzutragen, dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein neuwertiges Fahrzeug handelt (bis drei Jahre) bzw. kann eine ununterbrochene Wartung und Reparatur im Fachbetrieb („scheckheftgepflegt“) nicht nachgewiesen werden, wird man sich auf die von der Versicherung angebotene freie Werkstatt verweisen lassen müssen.
Im häufigen Fall eines leichten Auffahrunfalls werden die betroffenen freien Werkstätten lediglich danach befragt, ob Sie Originalersatzteile verwenden, entsprechende Baupläne und Skizzen für das Fahrzeug vorhalten können und eine vergleichbare Garantie auf die Werkstattleistung gewähren. Dies führt jedoch dazu, dass Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt im Haftpflichtschadenfall regelmäßig nicht durchgesetzt werden können bzw. zumindest sachverständigen Rat erforderlich machen.
Dabei kann eine grundsätzliche Gleichwertigkeit der Reparaturausführung durch nicht markengebundene Werkstätten überdies bezweifelt werden, nachdem im heutigen Karosseriebau herstellerspezifische Fertigungsverfahren zum Einsatz kommen. So werden heutzutage in einer einzigen Karosserie annähernd zwölf verschiedene Stahlfestigkeiten verbaut, die teilweise lasergeschweißt oder mit Hilfe spezieller Alu-Fügeverfahren zusammengesetzt werden. Diese Fügeverfahren können jedoch nur industriell ausgeführt werden und sind daher in einer freien Werkstatt technisch nicht reproduzierbar. Dementsprechend muss selbst bei einer technisch korrekten Reparaturausführung durch den freien Betrieb eine Gleichwertigkeit abgelehnt werden, da händlerspezifische Vorgaben etwa zur Bruchfestigkeit nicht eingehalten wurden und dies im Einzelfall auch zu Auswirkungen auf andere Bereiche des Fahrzeugs, etwa das Auslösen des Airbags und die Funktion der Gurtstraffer haben kann (Quelle: Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. Frank Osterle).
Weitergehend kann bereits aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht angenommen werden, dass die als gleichwertig benannten Werkstätten einen wiederum händlerspezifischen Gerätepark vorhalten können, der für die Durchführung der Arbeiten notwendig wäre. Dies hat jedoch zur Folge, dass trotz der Garantieübernahme des freien Betriebs eine Garantie oder Kulanz des eigenen Autohauses wegen der nicht autorisierten Reparaturdurchführung abgelehnt wird, so dass man anschließend durch das Unfallereignis vom Vertragshändler „weggesteuert“ wird.
Ob der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine derartige Rechtsprechungspraxis im Sinn hatte, mag vor diesem Hintergrund bezweifelt werden.