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Wieviele Zusatzscheinwerfer erlaubt?

Themenstarteram 10. Januar 2003 um 15:26

Hallo,

ich stelle diese Frage hier, weil ich davon ausgehe, dass das hier jemand beantworten kann.

Folgende Situation:

PKW mit H4 Abblend- und Fernlicht.

Ein Paar zusätzliche Fernlichtscheinwerfer dürfte erlaubt sein.

Anstelle der Fernlichtscheinwerfer aber kombinierte Abblend/Fernlichtscheinwerfer nicht. Stimmt das?

Gruß

Roland

Beste Antwort im Thema

Sichweite unter 50m gilt aber für Nebelschlussleuchten.

Nebelscheinwerfer vor haben andere Regeln (lockerer), mehr weiß ich momentan nicht.

Schreibt hier eigent fast jeder das, was ihm so gerade einfällt?

Kann man nicht vorher recherchieren, steht doch alles irgendwo geschrieben.

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Okay dann ist es falsch so wie ich es angeschlossen habe aber vielleicht drückt ja der Prüfer ein Auge zu da es ja auch sein kann das ich wären einer Gelände fahrt oder so Licht brauche

Und was sagt der Prüfer

am 27. Oktober 2016 um 10:19

Das meiste hier ist falsch. Erlaubt sind in Strassenverkehr; 2 Abblendscheinwerfer-nur bei Sichtweiten unter 50m (und nur dann) dürfen 2 Nebelscheinwerfer zugeschaltet werden, auch Tagfahrlicht muß ausgehen bei Zuschaltung von Fern-/Abblendlicht, für Fernlicht können zu den zwei Hauptscheinwerfern für Fernlicht zwei zusätzliche Fernlichtscheinwerfer zugeschaltet werden.

Verankert ist dies: StVO,StVZO und den Europäischen Verordnungen über Lichtanlagen an KFZ, insbesonders die EU VO: R1;R5;R8;R19;R48;R86;R87;R112;R119,R123,R128

Sichweite unter 50m gilt aber für Nebelschlussleuchten.

Nebelscheinwerfer vor haben andere Regeln (lockerer), mehr weiß ich momentan nicht.

Schreibt hier eigent fast jeder das, was ihm so gerade einfällt?

Kann man nicht vorher recherchieren, steht doch alles irgendwo geschrieben.

am 27. Oktober 2016 um 12:10

renesomi: es macht mich ärgerlich, wenn sich irgend jemand ohne jede Ahnung zu etwas äußert: Nebelscheinwerfer haben KEINE anderen Regeln (stimmt schon-"mehr weißt du nicht"!!!!!)- vor allem Leute, die nicht "mehr wissen",die sollten still sein-bevor Du rummeierst, solltest du "recherchieren-es steht alles irgendwo geschrieben",offenbar nicht für dich ahnungslosen-ich hatte auch die Quellen angegeben, für Leute die lesen können.

Dazu die Interpretation aus:

Bussgeldkatalog.net

§ 52 StVZO (Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten)

Welche Zusatzscheinwerfer sind an Pkw und Co. zulässig?

Neben den obligatorischen - also verpflichtend vorgeschriebenen - Leuchten und Scheinwerfern an Fahrzeugen, können auch weitere lichttechnischen Einrichtungen zulässig sein. Hierzu zählen insbesondere Nebelscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer und das Rundumlicht. Doch welche Voraussetzungen gelten und welche Strafen können bei einem Verstoß drohen? Die genauen Vorschriften finden sich in § 52 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Hier Zitat aus:

Bußgeldtabelle zu § 52 StVZO

 

TBNR- Tatbestand - Strafe

352100 Sie führten das Fahrzeug dessen Nebelscheinwerfer nicht vorschriftsmäßig angebracht bzw. geschaltet waren. 15

352106 Sie führten das Fahrzeug dessen Suchscheinwerfer nicht vorschriftsmäßig angebracht waren. 15

352112 Sie führten den Berechtigungsschein zum Führen eines Arztschildes nicht mit bzw. händigten diesen auf Verlangen nicht aus. 10

352118 Sie führten das Fahrzeug und benutzten dabei vorschriftswidrig die Arbeitsscheinwerfer. 15

 

Zusatzscheinwerfer: Zusätzliche Nebelscheinwerfer dürfen Sie nur bei Sichtweiten unter 50 m einsetzen.

Welche Zusatzscheinwerfer sind laut StVZO zulässig? Grundsätzlich ist es erlaubt, Fahrzeuge mit Zusatzscheinwerfern auszurüsten. Besonders im Fokus stehen hierbei die Nebelscheinwerfer.

Anders als die Nebelschlussleuchten sind die Zusatzscheinwerfer nicht obligatorisch. Bauen Sie jedoch einen Nebelscheinwerfer ein, muss er weißes oder hellgelbes Licht abstrahlen.

Der Lichtkegel darf dabei nicht zu hoch liegen. Zudem müssen die Nebelscheinwerfer derart geschaltet sein, dass Sie nur gemeinsam mit dem Abblendlicht leuchten. Fällt eine der Nebelleuchten aus, kann das Auto aufgrund des zweiten Scheinwerfers noch weiterhin als solches erkannt werden.

Besonders wichtig ist bei der Anbringung dieser Zusatzscheinwerfer an Ihrem Fahrzeug, dass Sie sie nur dann einsetzen dürfen, wenn die Sichtweite unter 50 Metern liegt. Grund hierfür ist vor allem, dass diese Zusatzscheinwerfer sehr grelles und vor allem weitgestreutes Licht abstrahlen, das andere Personen stark blenden könnte.

Zitat zu ende

 

Merke Dir eins:

Ich schreibe keine Beiträge, wenn ich keine Ahnung davon habe!!

@ sagsdirekt

was genau ist Dein Anliegen? Bischen doof rumlabern?

@sags direkt

dann aber bitte ganz richtig und vollständig!

Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Nebel mit Sichtweiten unter 50m eingeschaltet sein und Geschwindigkeiten unter 50km/h!

Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, starkem Regen, starkem Schneefall und dadurch bedingter schlechter Sicht eingeschaltet sein. Eine gesetzlich definierte Grenze für die maximale Sichtweite gibt es dabei nicht, da wird im Zweifel ein Gericht über das Bussgeld entscheiden müssen.

Nebelscheinwerfer dürfen neuerdings auch als Kurvenlicht genutzt werden, aber immer nur einer und bei Geschwindigkeiten unter 50 km/h

Nebelscheinwerfer dürfen neuerdings auch als Kurvenlicht genutzt werden, aber immer nur einer und bei Geschwindigkeiten unter 50 km/h

-----------------

das kannte ich auch noch nicht. Ich wundere mich nur manchmal wenn einer um die Kurve kommt und nur ein Nebler ist an.

Ok, wieder was dazugelernt.

Ich weiß auch nicht warum hier so eine Diskussion geht. Reicht Euer normales Licht nicht im Strassenverkehr? Mein Lux ist Bj. 07 und hat mit seinen neuen Frontscheinwerfern für zusammen 150 Euro ein super Licht. Die Nebler sind noch Original.

Für mehr Licht im Wald habe ich vorn 2 LED als Arbeitsscheinwerfer im Grill integriert. Gehen per Schalter.

Hinten hängen auch 2 LED unter der Stoßstange, geschaltet per Fernbedienung auch als Arbeitsscheinwerfer.

 

Gruss

Steffen

Ich habe an meinem XC70 2 zusätzliche Fernscheinwerfer installiert. Bei Fahrten durch die skandinavischen Weiten ein deutlicher Mehrwert zum schon recht guten Xenon. Wir sind oft und gern im hohen Norden unterwegs. In D kann ich diese jedoch kaum nutzen.

Gruß Thomas

am 6. November 2016 um 3:40

Meine Meinung... :)

Bin gerade auch Zusatzfernscheinwerfer am auftreiben. In der CH gilt hinsichtlich Installation / Schaltung offenbar dasselbe wie bei euch in D: das Zusatzfernlicht muss über einen seperaten Schalter zu bedienen sein. Das ist doch völlig behindert; weiss einer die Begründung zu dieser Vorschrift?!

Logischer und einfacher als den Krempel synchron zum Fernlicht zu schalten gehts ja wohl kaum oder?!

am 7. November 2016 um 8:29

Du darfst 4 Fernscheinwerfer am PKW (Klasse M1) haben, alle müssen ein E-Prüfzeichen haben und als Fernlicht gekennzeichnet sein. Die Referenzzahl (steht mit drauf auf dem Scheinwerfer) darf zusammengerechnet 100 nicht überschreiten. Geschaltet werden dürfen die 2 zusätzlichen Fernlichter dann ganz normal über den Schalter für Fernlicht.

Anders siehts mit Arbeitsscheinwerfern aus. Diese dürfen KEINE Kennzeichnung haben (ist es laut Kennzeichnung ein Fernlicht, dann gelten auch die o.g. Vorschriften für Fernlicht! egal, wie es geschaltet ist.)

Hast du Arbeitsscheinwerfer ohne Kennzeichnung musst du diese separat schalten können über einen extra Schalter. Dann können die auch deutlich heller sein als normale Fernlichter, ABER du darfst sie im öffentlichen Straßenverkehr nicht benutzen.

Also eigenes Risiko. Dranbauen ja, benutzen nein. Aber wo kein Kläger...

Wurde doch alles schon gesagt.

Bei meinem Volvo habe ich für die beiden Zusatzscheinwerfer einen sep. Schalter. Diesen schalte ich ein und die Zusatzscheinwerfer leuchten mit dem Fernlicht. Diese Schaltung bleibt auch erhalten wenn ich den Motor abgestellt habe. So brennen meine Zusatzscheinwerfer ständig mit dem Fernlicht und der Lichthupe. Die Schaltung ist hierbei original Volvo und war bei meinem so serienmäßig schon vorbereitet.

Also sep. Schalter ja, aber trotzdem parallel ;-)

Im Gegensatz zu Scandinavien darf in D kein ungerade Zahl von Zusatzscheinwerfern angebaut werden. Allerdings habe ich in D auch schon Fahrzeuge (mit D Kennzeichen) mit 3 Zusatzscheinwerfn vor dem Grill gesehen. Keine Ahnung ob die eine Ausnahme haben oder einfach drangebaut haben.

Gruß Thomas

am 7. Juni 2017 um 19:58

Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen:

Ich werde zwei Fernlichter an meinen Grill bauen und mit dem Fernlicht schalten, Referenzzahlen passen. Schalte ich das Fernlicht ein leuchten also 2 Paar Fernlichterstrahler. Alles gut soweit, das Problem ist, dass bei meinem KFZ das Abblendlicht angeschalten bleibt bei Schaltung des Fernlichtes, ergo 3 Paar Strahler in der Summe an sind. Ist das dann zulässig oder nicht?

Hat jemand eine Antwort darauf? Wäre Klasse

am 7. Juni 2017 um 20:14

Zitat:

@mfg41 schrieb am 18. Januar 2009 um 20:36:27 Uhr:

hallo,

im prinzip ( unter beachtung der kennzahlen für die lichtstärke)

2 x abblendlicht

2 x nebelscheinwerfer

4 x fernlicht

 

wenn abblendlicht und fernlicht zusammen sind kann man dort das fernlicht totlegen und trotzdem 4 fernlichter montieren.

wenn das abblendlicht so oder von hause aus separat ist, kann es beim fernlicht (2 oder 4x) auch mitleuchten.

die höhe der fernscheinwerfer ist nicht begrenzt.

mfg41

Hallo,

dann kann ich bei meinem Boxer also deiner Meinung nach 2 Fernlichter zusätzlich über das normale Fernlicht schalten auch wenn das Abblendlicht aufleuchtet? Das wäre perfekt. Das normale Fernlicht steckt mit dem Abblendlicht bei meinem Boxer unter einem Glas... Komische Sache, bisher konnte mir keiner helfen...

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