ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Wieviel bekomme ich bei dem Unfall ?

Wieviel bekomme ich bei dem Unfall ?

Themenstarteram 9. Juni 2008 um 16:07

Hallo,

die Unfall Sachlage ist geklärt. Gegner Schuld, ich kriege Geld aber wieviel bitte ?

Laut unabhängigem Gutachten Wiederbeschaffungswert des kfz 5250€.

Reparatur ohne MwSt. 3994€ ( mit MwSt. 4753€)

Versicherung hat einen Käufer gefunden ( Ohne dass ich Sie darum gebeten habe ! ) für 2760€.

Ich will das Geld nehmen aber die Versicherung, will mir nur 2490€ zahlen.

( Wiederbeschaffungswert 5250€ - Käufergebot 2760€ = 2490€ )

Habe ich keine Möglichkeit, das Geld für die Reperatur 3994€ zu bekommen ohne zu reparieren ?

Damit bin ich nicht zufrieden !

MFG

Adrian

Beste Antwort im Thema

Das mit der Vergleichs- Kontrollberechnung hat hier zu einigen Fragen geführt. Ich erkläre das noch mal in groben Zügen.

 

@Hafi wenn da etwas nicht stimmt oder falsch von mir erklärt wird, stelle das dann mal richtig… danke.:)

 

Also, im Gutachten sind folgende Werte maßgeblich anzugeben:

 

- Die Reparaturkosten

- Der Wiederbeschaffungswert

- der Restwert

- Die Wertminderung (hier wohl nicht Thema)

- Die Reparaturdauer

- Die Wiederbeschaffungsdauer

 

Früher war es mal so, dass eine Angabe zum Restwert erst dann erforderlich wurde, wenn die Reparaturkosten mindestens 70% des Wiederbeschaffungswerts erreicht haben.

 

Seit dem BGH Urteil vom 07.06.2005 ist das allerdings anders.

 

Obschon kein Totalschaden eingetreten ist, muss unter Berücksichtigung der Bundesgerichtshofentscheidung vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04 für den Fall einer fiktiven Abrechnung der Wiederbeschaffungswert und der Restwert ermittelt.

 

Dabei ist es nicht von Bedeutung ob der Restwert in einer Höhe liegt, um eine fiktive Totalschadenabrechnung zu ermöglichen (Wiederbeschaffungswert – Restwert ist geringer wie die netto Reparaturkosten)

 

Er, der Restwert muss aber vom Sachverständigen ermittelt und auch angegeben werden.

Nach der BGH Rechtsprechung theoretisch sogar immer (!)

 

Gibt Ihn der Sachverständige nicht an, kann die Versicherung diesen ermitteln und bei der Abrechnung berücksichtigen.

 

Das Gutachten ist dann unvollständig und unter Umständen nicht zur Regulierung zu verwenden.

 

In diesem Fall hier ist der Restwert unbedingt anzugeben.

 

Wenn der Restwert nicht korrekt ermittelt wurde läuft der TE Gefahr, dass die Versicherung mit Ihrem Restwert „durchkommt“

 

Daher auch meine Frage, was im Gutachten zur Restwertermittlung steht.:cool:

 

Steht da nix, - und so sieht es wohl aus- hat der TE die schlechteren Karten

(unter Umständen wurde hier ein Küchentisch- Sacherständiger beauftragt ? :mad:)

 

Es geht hier auch nicht darum, ob der TE hier „besser bei wegkommen möchte“, sondern einzig und allein die Wirtschaftliche sinnvolle Betrachtung des Schadenfalles.

 

Hier gibt es nach dem derzeitigen Erkenntnis- und Wissenstand zwei Möglichkeiten:

 

1)

Abrechnung auf GA Basis, im Moment sehe ich da WBW-RW (der Versicherung) – wobei ich anmerken möchte, dass der Restwert von seiten der Versicherung nicht überzogen erscheint.

 

2)

Reparatur durchführen lassen. Dann werden die Reparaturkosten Brutto reguliert.

 

Alternativ kann der TE seinen Sachverständigen dazu auffordern, seine Restwertermittlung transparent zu machen und somit darzulegen, dass er diesen korrekt und sachkundig ermittelt hat.

 

Drei Telefonate und der Spruch „ich bin Sachverständiger“ reichen da allerdings in der heutigen Zeit nicht mehr aus :rolleyes:

 

Ich habe fertig... :D

 

Gruss Delle

 

26 weitere Antworten
Ähnliche Themen
26 Antworten
am 9. Juni 2008 um 17:02

grade in der konstellation halte ich das VS verhalten fuer unsinn !

aber fachkundigere user werden sich in naher zukunft sicher hierzu aeussern!

Harry

Nein, ist kein Unsinn, sondern Vergleichs- Kontrollberechnung.

 

WBW minus RW ist geringer wie die Netto Reparaturkosten.

 

@ E320HH

Welchen Restwert hat denn dein Sachverständiger  im Gutachten  angegeben ?

Wenn Dein Sachverständiger bei diesen Zahlen selbst keinen Restwert ermittel hat, wäre das wohl ein glatter Fehler und es überrascht nicht, dass der Versicherer dies nachgeholt hat.

 

Derzeit ist das ein Totalschaden und er ist so abzurechnen, wie geschehen.

Wenn Du die Rep. Kosten willst, dann repariere den Wagen.

 

Gruß

Hafi

 

 

Themenstarteram 9. Juni 2008 um 17:09

Restwert laut Gutachten ist 1650€.

Per Auto online ( kannte ich bis dato noch nicht ) hat sich ein Händler in HH gemeldet der mir 2760€ bietet, ohne das Auto gesehen zu haben. Laut Brief ist das Angebot vom Händler verbindlich bis zum 24.06.

und wie hat dein SV den Restwert ermittelt?   

Themenstarteram 9. Juni 2008 um 17:25

weiß ich nicht, ist mir aus dem Gutachten nicht ersichtlich.

am 9. Juni 2008 um 17:31

Ist doch schön! Ein verbindliches Angebot vom Restwertkäufer bis zum 24.06.

Dann soll der Händler das Auto abholen und das Geld auf den Tisch legen und die Versicherung zahlt den Rest und schon hast du deine vom Gutachter ermittelten 5250 Euro WBW bar in der Tasche.

oder

willst du dein Auto noch reparieren und weiterfahren?

Themenstarteram 9. Juni 2008 um 17:34

Ne eben nicht aber ich will das Geld für die Reparatur und mir überlegen ob ich es heute, morgen oder in einem Jahr reparieren lasse.

am 9. Juni 2008 um 18:29

Das funktioniert mit dem "Überlegen" so einfach nicht bei einer so genannten "fiktiven Abrechnung" wie du sie gerne haben möchtest.

Um so abzurechnen mußt du zumindestens der Versicherung deinen weiteren Nutzungswillen nachweisen, und dazu mußt du dein Fahrzeug mindestens wieder so weit instand setzen, das es sicherheitstechnisch unbedenklich ist wieder im Straßenverkehr teilnehmen zu können und du mußt es dann 6 Monate weiter nutzen bevor du es verkaufst oder sonst was mit dem Fahrzeug machst.

Auto einfach abmelden und in die Garage stellen und überlegen ob man es nochmal reparieren will funktioniert nicht.

Daraus kann man nicht erkennen, ob du dein Auto überhaupt noch weiter nutzen willst.

Das mit der Vergleichs- Kontrollberechnung hat hier zu einigen Fragen geführt. Ich erkläre das noch mal in groben Zügen.

 

@Hafi wenn da etwas nicht stimmt oder falsch von mir erklärt wird, stelle das dann mal richtig… danke.:)

 

Also, im Gutachten sind folgende Werte maßgeblich anzugeben:

 

- Die Reparaturkosten

- Der Wiederbeschaffungswert

- der Restwert

- Die Wertminderung (hier wohl nicht Thema)

- Die Reparaturdauer

- Die Wiederbeschaffungsdauer

 

Früher war es mal so, dass eine Angabe zum Restwert erst dann erforderlich wurde, wenn die Reparaturkosten mindestens 70% des Wiederbeschaffungswerts erreicht haben.

 

Seit dem BGH Urteil vom 07.06.2005 ist das allerdings anders.

 

Obschon kein Totalschaden eingetreten ist, muss unter Berücksichtigung der Bundesgerichtshofentscheidung vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04 für den Fall einer fiktiven Abrechnung der Wiederbeschaffungswert und der Restwert ermittelt.

 

Dabei ist es nicht von Bedeutung ob der Restwert in einer Höhe liegt, um eine fiktive Totalschadenabrechnung zu ermöglichen (Wiederbeschaffungswert – Restwert ist geringer wie die netto Reparaturkosten)

 

Er, der Restwert muss aber vom Sachverständigen ermittelt und auch angegeben werden.

Nach der BGH Rechtsprechung theoretisch sogar immer (!)

 

Gibt Ihn der Sachverständige nicht an, kann die Versicherung diesen ermitteln und bei der Abrechnung berücksichtigen.

 

Das Gutachten ist dann unvollständig und unter Umständen nicht zur Regulierung zu verwenden.

 

In diesem Fall hier ist der Restwert unbedingt anzugeben.

 

Wenn der Restwert nicht korrekt ermittelt wurde läuft der TE Gefahr, dass die Versicherung mit Ihrem Restwert „durchkommt“

 

Daher auch meine Frage, was im Gutachten zur Restwertermittlung steht.:cool:

 

Steht da nix, - und so sieht es wohl aus- hat der TE die schlechteren Karten

(unter Umständen wurde hier ein Küchentisch- Sacherständiger beauftragt ? :mad:)

 

Es geht hier auch nicht darum, ob der TE hier „besser bei wegkommen möchte“, sondern einzig und allein die Wirtschaftliche sinnvolle Betrachtung des Schadenfalles.

 

Hier gibt es nach dem derzeitigen Erkenntnis- und Wissenstand zwei Möglichkeiten:

 

1)

Abrechnung auf GA Basis, im Moment sehe ich da WBW-RW (der Versicherung) – wobei ich anmerken möchte, dass der Restwert von seiten der Versicherung nicht überzogen erscheint.

 

2)

Reparatur durchführen lassen. Dann werden die Reparaturkosten Brutto reguliert.

 

Alternativ kann der TE seinen Sachverständigen dazu auffordern, seine Restwertermittlung transparent zu machen und somit darzulegen, dass er diesen korrekt und sachkundig ermittelt hat.

 

Drei Telefonate und der Spruch „ich bin Sachverständiger“ reichen da allerdings in der heutigen Zeit nicht mehr aus :rolleyes:

 

Ich habe fertig... :D

 

Gruss Delle

 

Dellenzähler hat das sauber abgearbeitet.

Dennoch:

Das Thema hatten wir hier mehrfach bis regelmäßig.

Tipp:

Link FAQ Versicherungen nutzen (unten in meiner Signatur).

unfallweb.de lesen.

am 9. Juni 2008 um 22:28

Ich habe gerade genau das gleiche Problem mit der HDI.

Du mußt Dich nicht auf eine Online-Börse verweisen lassen, sondern es ist nur der vom Gutachter ermittelte Restwert aussagekräftig. Dazu gibt es einige Urteile. Versicherungen behaupten da gerne was anderes, es stimmt aber nicht!

Bei mir hat sich die Versicherung quer gestellt, habe mir darum nun einen Anwalt genommen (den ja auch die gegnerische Versicherung zahlen muss)...

Gruß

milliway42

am 9. Juni 2008 um 22:56

Zitat:

Original geschrieben von milliway42

Ich habe gerade genau das gleiche Problem mit der HDI.

Du mußt Dich nicht auf eine Online-Börse verweisen lassen, sondern es ist nur der vom Gutachter ermittelte Restwert aussagekräftig. Dazu gibt es einige Urteile. Versicherungen behaupten da gerne was anderes, es stimmt aber nicht!

Bei mir hat sich die Versicherung quer gestellt, habe mir darum nun einen Anwalt genommen (den ja auch die gegnerische Versicherung zahlen muss)...

Gruß

milliway42

Im Gegensatz zu deinem Fall handelt es sich hier aber um ein verbindliches Angebot. Und da sieht die Sachlage mal ganz anders aus. Nicht Äpfel mit Birnen vergleichen ;)

am 10. Juni 2008 um 0:00

Du mußt einen Käufer (den die Versicherung vermutlich über ein Onlineangebot gefunden hat) nicht akzeptieren. Es gilt nur der lokale (vom Gutachter) ermittelte Preis.

Bei mir gab es auch einen Käufer aus Hameln, der den Wagen für 1.050€ gekauft hätte. Nur hat der Gutachter einen (lokalen) Restwert von 50€ ermittelt, darum darf auch nur dieser Wert von 50€ herangezogen werden. Das Urteil sagt u.a. es dürfen keine Sondermärkte oder Versteigerungen herangezogen werden, sondern für den Restwert dürfen nur lokale Werte angenommen werden

Gruß

milliway42

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Wieviel bekomme ich bei dem Unfall ?