Wie lange behalte ich meine Schadenfreiheitsklasse
Abend zusammen.
Ich hab mein Auto bei der Ontos versichert und möchte es Anfang nächstes Jahr verkaufen, da bin ich dann schon auf 100% bei der Versicherung. Wenn ich den Vertrag jetzt kündige, wie lange bleibe ich dann auf den 100%. Oder wird das irgendwann nochmal hochgestuft auf die nächste stufe? Also dann 140% ??? Möchte mir dann erst etwas Geld zusammensparen und dann ein anderes besseres Auto kaufen.
Gruß rennratte2000
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26 Antworten
Moin. Mal eine Frage am Rande: welches wäre denn der wohl preisgünstigste Rollertyp (Hubraum/ kw) um so eine Ruheversicherung aufrecht zu erhalten?
Vielen Dank
Zitat:
Original geschrieben von Christian74
Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt 7 Jahre erhalten. Zählt vom Zeitpunkt der Abmeldung.Wenn du am 10.01.2006 abmeldest, musst du bis 09.01.2013 wieder eins anmelden.
Gruß Christian
Um den Tread mal auf einen Stand von 2013 zu bringen.
Der Schadensfreiheitsrabatt bleibt ab dem Tag der Abmeldung 7 Jahre bestehen, AUßER man schreibt seine Versicherung an, das man eine "Bestätigung nach Paragraph 5" möchte. Dann erhält man ein Schreiben auf dem die SF Klasse vermerkt ist. Dieses schreiben ist ein Leben lang gültig. Es ist aber zu beachten, das mit dem Tag der Ausstellung des Schreibens, die SF Klasse nicht mehr bei der Versicherung hinterlegt ist, sondern ausschließlich auf dem Schreiben. Sollte dieses Schreiben also verloren gehen, gibt es KEINEN Ersatz mehr und die SF Klasse ist weg.
Wer also länger als 7 Jahre ein Auto abmeldet und seine Rabatte behalten möchte , für den ist dass der richtige und einzige weg. Zu beachten ist aber noch, das die Bestätigung INNERHALB der 7 Jahre geordert werden muss.
Moin,
dass wird bei deutschen Versicherern höchst unterschiedlich gesehen.
Bei Versicherer A ist nach 7 Jahren der SFR weg, bei VR B steht dieser 10 Jahre (je nach Tarif) und bei anderen kann man nach 20 Jahren ohne KFZ Zulassung den alten damaligen SFR wieder bekommen.
Hallo,
ich weiß, der Thread, auf den ich antworte ist schon eine Weile her, aber aus aktuellm Anlass frage ich doch noch einmal nach ;-)
Kannst du sagen, welche Versicherung wie lange den SF-Rabatt erhält?
Mein PKW ist seit 2005 abgemeldet.
Gruß
Mikka
Zitat:
@Corsadiesel schrieb am 12. Juli 2013 um 22:16:10 Uhr:
Moin,dass wird bei deutschen Versicherern höchst unterschiedlich gesehen.
Bei Versicherer A ist nach 7 Jahren der SFR weg, bei VR B steht dieser 10 Jahre (je nach Tarif) und bei anderen kann man nach 20 Jahren ohne KFZ Zulassung den alten damaligen SFR wieder bekommen.
Das einfachste ist, du rufst bei deiner Versicherung an. Nach 10 Jahren sind bei erloschen Verträgen gem Datenschutzbestimmungen, die Vorgänge zu löschen
welche Datenschutzbestimmung soll das sein?
Danke + gruß
Würd mich auch interessieren.
Zumindest ist es bei der HUK so:
Auszug:
Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen Daten von beendeten Verträgen - erkennbar am Status E bzw. G - nach 10 Jahren gelöscht werden. Die Verträge erhalten dann den Status A.
Dann schreib dazu, dass du von der HUK sprichst und stelle es nicht als für alle gültig dar.
Naja aber die HUK argumentiert durchaus mit "datenschutzrechtlichen Gründen" was auch immer das heißt.
Ich hab jetzt mal nachgeschaut:
In 35 BSDG heißt es:
Zitat:
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn1.
ihre Speicherung unzulässig ist,
2.
es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
3.
sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
4.
sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit1.
im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3.
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht übermittelt werden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn1.
es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
2.
die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
Ich würde mir das jetzt so herleiten:
Sofern nicht ein nicht abgewickelter Schaden auf dem Vertrag ist, wird er nach Ablauf der Verjährungsfrist (beginnend ab Vetragsbeendigung) eben im Sinne des § 35II Nr.2 nicht mehr "benötigt", da Ansprüche aus dem Vertrag i.d.R. verjährt sind.
Da dem Löschen jedoch (noch) eine gesetzliche Frist entgegensteht (§257 I Nr.2-4 HGB), darf die Löschung nicht erfolgen.
Da jedoch die Aufwahrungsfrist (bzw. Verpflichtung) nach 10 Jahren endet (§257 IV HGB), steht ab dem Zeitpunkt (also nach 10 Jahren) keine gesetzliche Regelung der Löschung (mehr) entgegen, so dass dann die Löschung zu erfolgen hat (§35 II S.2 - "sind zu löschen"😉.
aber nur meine laienhafte Meinung. Datenschutz ist ja so ein weites Gebiet.
am 01.06.2017 läuft meine sieben Jahre ( Schadenfreiheitsklasse) ab. Wenn ich irgendeinen Wagen kaufe und dann in zwei Wochen wieder verkaufe, bleibt die Schadenfreiheitsklasse für weitere sieben Jahre?
Ja, du kannst dir aber auch eine Bescheinigung nach §5 PflVG ausstellen lassen, die verfällt auch nicht