Wie an Fahrzeugbriefzweitschrift gelangen?
Hallo in die Runde,
ich habe ein kleines bis mittelschweres Problem und hoffe auf den entscheidenden Tipp von Euch.
Ich habe mir im Herbst letzten Jahres über ebay Kleinanzeigen einen DKW Munga von Privat gekauft. Das Fahrzeug ist ein Restaurationsobjekt und daher lediglich wenige hundert Euro wert. Ich schreibe das nur dazu, um die Sache im richtigen Kontext erscheinen zu lassen.
Bei dem Fahrzeugkauf wies mich der Verkäufer darauf hin, dass er keinen Brief besäße und er auch nicht der letzte Halter war. Vielmehr habe er den Wagen geschenkt bekommen. Soweit, so gut.
Ich habe also den letzten Halter ausfindig gemacht, um mir über diesen eine Zweitschrift zukommen zu lassen. Leider war der Herr bereits stark dement und im Altersheim. Seine Vertreter hatten hierzu keine Notwendigkeit gesehen. Erst als ich darauf hinwies, dass das Fahrzeug ja noch auf den alten dementen Herrn angemeldet sei - ich hatte zwischenzeitlich die noch gültigen Kennzeichen klein gefaltet unter den Sitzen gefunden - erklärte man sich bereit dies im Zusammenhang mit der Abmeldung zu tun. Darauf hin habe ich den Fahrzeugschein nebst Kennzeichen an die gesetzlichen Vertreter - in diesem Fall den Sohn des alten Herrn - geschickt. Zu dieser Zeit ist der demente Herr leider verstorben. Der Sohn hat den Fahrzeugschein nur genutzt, um den Wagen abzumelden und mir den abgestempelten Schein wieder zuzuschicken.
Nun, so sagt mir die Behörde, stelle sich das Ganze ungleich komplizierter dar. Einer der Erben müsse mit dem Erbschein, sowie der Vollmacht (Vollmacht über die Genehmigung zur BEantragung einer Zweitschrift) aller Erben bei dem Straßenverkehrsamt vorstellig werden und unter Angabe einer Eidesstattlichen Versicherung die Zweitschrift beantragen. Ganz schön aufwendig und nervig...
Daher die Frage, habt Ihr Idee, wie das Ganze etwas schneller und unkomplizierter beantragt werden kann?
Danke sehr,
Christoph
Beste Antwort im Thema
Nichts gegen deine Kenntnisse.
Ich habe dies ganze selbst erlebt. Meine Mutter hatte eine gesetzliche Betreuung, und ist dann verstorben. Auch was diese ganzen Besitzangelegenheiten angeht nach dem Tod des Betreuten ist mir wohl bekannt.
Ich habe nie behauptet dass es Vormundschaft heißt 😉
Aber das Gericht heißt so.
So wie es sich für mich darstellt hat der Herr oder sein Betreuer (noch nicht geklärt ob es so einen gab) das Fahrzeug an Person X verschenkt. Ohne Brief. Und das Fahrzeug war weiterhin offiziell auf den Herrn zugelassen.
Person X hat es dann dem TE über EBay Kleinanzeigen verkauft.
Rein rechtlich etwas das Person X nicht gehört hat. Da kein Nachweis.
Besser noch, das Fahrzeug war weiter für die Zulassungsbehörde Eigentum des alten Mannes.
Vielleicht kann man sich mit den Erben einigen. Das wäre das einfachste.
Wenn keiner ein Erbe annimmt, macht es der Staat. Und der will immer Geld sehen 😉
18 Antworten
Da wir alle, einschließlich des TE, nicht wissen, was genau gewesen ist, ist es müßig, hier Hypothesen aufzustellen und auf dieser Basis herumzuspekulieren. Der TE hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Verkäufer auch Eigentümer des Autos war. Das hilft ihm, so wie das jetzt gelaufen ist, auch nicht weiter. Die Zulassungsstelle werden wir nicht überzeugen können.
Grüße vom Ostelch
Das Fahrzeug wurde vom ursprünglichen Eigentümer an eine Person X verschenkt -> Eigentumsübergang. Das Fahrzeug wurde von Person X an den TE verkauft -> Eigentumsübergang. Es bleibt das Problem der Nachweisbarkeit, daher geht die Zulassungsstelle erst mal von der Anscheinsvermutung aus, dass der Halter auch der Eigentümer sein könnte (was er hier nicht ist nach der Schilderung des TE). Ist auch nichts Verwerfliches dabei. Mit dem Tod des Halters ist der Erbfall eingetreten, sämtliches Eigentum würde mit dem Tod auf die Erben übergehen, aber eben auch nur das, was noch Eigentum war. Warum es das Fahrzeug nicht ist, habe ich zuvor beschrieben. Das ist aber nicht Meinung der Zulassungsstelle und daher wollen die was von den Erben. Genauso verständlich, aber von der Rechtstheorie eben auch wieder nicht, da der TE jetzt derjenige wäre, der die eidesstattliche Versicherung abgeben sollte.
Ja, ich sehe es wie du.
Mir geht es primär eben um das Problem der Nachweisbarkeit. Und ich spreche aus Erfahrung dass es bei diesem Punkt zu großen Problemen kommen kann, mit der Erbgemeinschaft und und und.
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 14. April 2019 um 19:44:12 Uhr:
@Tecci6NJa, ich sehe es wie du.
Mir geht es primär eben um das Problem der Nachweisbarkeit. Und ich spreche aus Erfahrung dass es bei diesem Punkt zu großen Problemen kommen kann, mit der Erbgemeinschaft und und und.
Das ist aber ein anderer Schauplatz. Hier geht es um das Zulassungsverfahren. Ob die Erben überhaupt ein Problem mit dem Verschenken des alten Mungas haben wissen wir doch gar nicht. Sie haben vielleicht nur keine Lust auf den zusätzlichen Papierkrieg, den sie aus ihrer Sicht nur dem TE zu Gefallen erledigen sollen.
Grüße vom Ostelch