Widerrechtlich abgeschleppt?
Hallo Leute,
als ich heute Morgen zur Arbeit fahren wollte durfte ich zu meinem Glück feststellen, dass ich mein Fahrzeug nicht mehr an dem Parkplatz wiederfinden konnte, an dem ich es gestern Abend abgestellt hatte.
Der Wagen wurde direkt vor meiner Haustür abgestellt. Hier befinden sich mehrere öffentliche Parkplätze, von denen zwei als 'Behindertenparkplatz' beschildert sind und ein dritter Parkplatz (der, auf dem ich geparkt hatte), der zwar nicht beschildert ist, allerdings (noch) Markierungen auf dem Boden enthält.
Soweit ich mich daran erinnern kann war der Parkplatz, auf dem ich geparkt hatte, ursprünglich ebenfalls ein beschilderter Behindertenparkplatz. Allerdings wurde das Schild vor einiger Zeit entfernt. Die Markierungen auf dem Boden hingegen noch nicht.
Nun wurde ich, trotz der (für mich) recht logischen und eindeutigen Situation, abgeschleppt. Auch wenn ich mir selbst sicher bin das ich nicht im Parkverbot stand stellt sich mir nun die Frage, ob ich mich vielleicht doch geirrt habe.
Laut meiner Arbeitskollegen müsse ein Behindertenparkplatz auch ausgeschildert sein, um wirklich als solcher wahrgenommen werden zu können. Aber absolut sicher waren sie sich auch nicht. Meine Frage an dieser Stelle. Kennt sich jemand mit solch einem (ähnlichen) Fall aus und kann ggf. berichten? Zu meinem Glück war das noch ein Mietwagen, den ich heute wieder abgegeben habe. Der ganze Vorfall wird mich somit mehrere 100 € kosten, allein schon wegen der 'Bearbeitungsgebühr' des Vermieters.
Anbei noch ein paar Bilder zur Veranschaulichung. Mein Wagen stand dort, wo nun der Citroen steht. Unschwer zu erkennen ist vor dem Parkplatz keine Beschilderung vorhanden. Der BMW dahinter hat hingegen keinen Behindertenausweis am Fahrzeug, steht somit auch im Halteverbot und hat 'nur' einen Strafzettel erhalten, wobei dieser mit absoluter Sicherheit im Halteverbot steht.
Beste Antwort im Thema
Wo sind den die im ersten Beitrag genannten Bodenmarkierungen? Ich dachte an den Rohlstuhl als Markierung.
Oder hast du nur die weisse Linie gemeint, die den Parkplatz markiert?
39 Antworten
Zitat:
@Florian333 schrieb am 14. Mai 2018 um 12:07:25 Uhr:
Das Schild auf dem zuletzt gezeigten Foto gilt nur für die Parkfläche des Citroën.
Nö. So einfach ist das nicht. Deswegen wäre ein Foto des zweiten Parkplatzes wichtig am besten mit Sicht auf den gesamten Parksteifen und ob der auch mit Nummer ist.
Doch, so einfach ist das. "Richtzeichen stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist."
(§ 42 StVO). Bei Parkflächenmarkierungen zum Querparken wird es manchmal anders gemacht (was nicht heißt, dass das korrekt ist). Beim Längsparken ist es aber eindeutig.
Nö. Das gilt nur für allgemeine,aber nicht für reservierte Plätze. Da kann das Schild in der Mitte stehen, so wie auf dem Foto ebenfalls, es kann auch hinten stehen. Ohne weitere Informationen ist das hier nur ein Stochern im Nebel. Deswegen werden zur Verdeutlichung auch Bodenmarkierungen angebracht, die nur in Verbindung mit dem Schild gelten.
Sollte der vordere Platz wegen Feuerwehrzufahrt entfallen sein, Behinderung der Ein oder Ausfahrt so müsste das doch anders kenntlich gemacht werden.
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Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 14. Mai 2018 um 12:31:59 Uhr:
Nö. Das gilt nur für allgemeine,aber nicht für reservierte Plätze. Da kann das Schild in der Mitte stehen, so wie auf dem Foto ebenfalls, es kann auch hinten stehen.
Das steht nirgends in der StVO. Manchmal wird es vielleicht so gemacht, was dann auch unproblematisch sein kann, wenn es keine Zuordnungsschwierigkeiten gibt.
Die STVO juckt in diesem Falle niemanden, daß macht die Verkehrsbehörde nach Platzverhältnissen. Wenn ich mir das das erste Foto vergrößere, erkennte ich da ein schemenhaftes Schild hinter dem BWM. Wenn dies so ist, steht der BMW falsch und der Citroen ebenfalls, denn sonst wäre der ganze Parksteifen reserviert und das gibt es nicht. Warten wir auf weitere Fotos, dann wissen wir mehr.
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 14. Mai 2018 um 12:41:45 Uhr:
Die STVO juckt in diesem Falle niemanden, daß macht die Verkehrsbehörde nach Platzverhältnissen. Wenn ich mir das das erste Foto vergrößere, erkennte ich da ein schemenhaftes Schild hinter dem BWM. Wenn dies so ist, steht der BMW falsch und der Citroen ebenfalls, denn sonst wäre der ganze Parksteifen reserviert und das gibt es nicht. Warten wir auf weitere Fotos, dann wissen wir mehr.
Rein zufällig hat der Citroen einen SB Aufkleber an der Scheibe.
Zitat:
@neo46 schrieb am 14. Mai 2018 um 11:34:44 Uhr:
Der wo der Citroen steht ist, auch wie auf den Bildern zu sehen, ohne Beschilderung.
Da dürfte wohl das Missverständnis liegen. Der weiße Citroën steht auf der Parkfläche, die für Inhaber des Parkausweises 04-1738 reserviert ist. Er ist ja auch vermutlich der Inhaber dieses Ausweises. Hast du denn nun an dieser Stelle geparkt? Dann hast du die Sache mit dem Beginn leider falsch verstanden. Einfache Regel: In Fahrtrichtung ab/nach dem Schild gilt die Regelung.
Zitat:
@ceinsler schrieb am 14. Mai 2018 um 12:48:31 Uhr:
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 14. Mai 2018 um 12:41:45 Uhr:
Die STVO juckt in diesem Falle niemanden, daß macht die Verkehrsbehörde nach Platzverhältnissen. Wenn ich mir das das erste Foto vergrößere, erkennte ich da ein schemenhaftes Schild hinter dem BWM. Wenn dies so ist, steht der BMW falsch und der Citroen ebenfalls, denn sonst wäre der ganze Parksteifen reserviert und das gibt es nicht. Warten wir auf weitere Fotos, dann wissen wir mehr.Rein zufällig hat der Citroen einen SB Aufkleber an der Scheibe.
Den SB Aufkleber hatte ich auch am Fahrzeug ( damals am Espace ) ist nur als Hinweis zu bewerten.
Es kommt auf den im Fahrzeug ausgelegten Behindertenausweis an.
Natürlich hab ich den Aufkleber nicht jedesmal abgemacht wenn ich meine Mutter der der SB Ausweis gehörte NICHT im Fahrzeug sass.
Da jetzt einige viele Beiträge dazugekommen sind versuche ich auf alle gleichzeitig zu antworten.
Der Parkplatz, an dem der BMW steht, hat ein Schild. Das sieht man auch sehr gut an den Fotos. Das Schild steht genau auf Höhe der Markierung die beide Parkplätze (Citroen und BMW) voneinander trennt. Das 2. Schild weiter hinten steht analog an der Trennlinie zu Parkplatz 2 (BMW) und 3 (leer). Meine Annahme war tatsächlich, dass das Schild quasi vor dem Parkplatz, für welches es gilt, aufgestellt sein muss.
Das 2. Schild (hinter dem BMW) sollte identisch sein wie das 1. Schild. Behindertenparkplatz für die Ausweisnummer XY.
Weitere Bilder folgen heute Abend. Gerne auch detaillierter, mit Position zur Markierung.
Anmerkung zum SB-Ausweis des Citroen. Diesen habe ich auch gesehen und bin im gleichen Zuge um das Auto herumgelaufen. Es ist nirgends eine Ausweisnummer zu finden. Außerdem habe ich den Citroen auch des Öfteren woanders parken sehen, weshalb ich annahm das der Parkplatz ohnehin nicht für diesen reserviert sei.
Liege ich mit meiner Annahme von vorneherein falsch, sodass ich wirklich unwissend falsch geparkt habe? Steht das Schild grundsätzlich immer vor dem Parkplatz, für den es gilt?
Zitat:
@neo46 schrieb am 14. Mai 2018 um 13:08:40 Uhr:
Liege ich mit meiner Annahme von vorneherein falsch, sodass ich wirklich unwissend falsch geparkt habe? Steht das Schild grundsätzlich immer vor dem Parkplatz, für den es gilt?
Ja, leider ist das so. Es wird gelegentlich auch davon abgewichen (auf größeren Plätzen und beim Querparken), aber hier dürfte es ganz eindeutig sein, dass die Regelung ab/nach dem Schild gilt. Dann hast du wohl versehentlich und ungewollt tatsächlich auf dem Behindertenparkplatz geparkt.
Anscheinend hat der Citroen keinen Strafzettel bekommen,warum wohl, der BMW dahinter jedoch schon.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 14. Mai 2018 um 12:07:25 Uhr:
Dort durfte der TO dann auch parken.
Aber nicht, wenn es eventuell weiter vorne an der Straße ein VZ zum Haltverbot gibt und alle Parkierer - mit Ausnahme der SB-Parker - im Parkverbot stehen. Das Lemming-Thema hatten wir ja gerade beim Parken auf der Brücke. 😉
Zitat:
@ceinsler schrieb am 14. Mai 2018 um 12:48:31 Uhr:
Rein zufällig hat der Citroen einen SB Aufkleber an der Scheibe.
Habe ich nicht gesehen, ich war auf "Schilderpirsch" 😁
Zitat:
@spreetourer schrieb am 14. Mai 2018 um 13:12:17 Uhr:
Aber nicht, wenn es eventuell weiter vorne an der Straße ein VZ zum Haltverbot gibt und alle Parkierer - mit Ausnahme der SB-Parker - im Parkverbot stehen. Das Lemming-Thema hatten wir ja gerade beim Parken auf der Brücke. 😉
Das ist jetzt zwar etwas abwegig, aber in dem Fall würden die Parkflächenmarkierungen das Parken dennoch erlauben.