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Welche Gesetze gelten für die Steuerung von Klappenauspuffanlagen

Themenstarteram 6. November 2019 um 10:57

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich finde leider überhaupt nichts im Internet zu diesem Thema...

Ich frage mich, welche gesetzlichen Grenzwerte es für die Steuerung von Klappenauspuffanlagen gibt.

Ich schätze mal, dass diese in der StVO vorgeschrieben sind, leider finde ich dort nichts außer "ist verboten". Bei Suche in Google finde ich auch nur "Ist es verboten?". Aber keinerlei genauen Angaben.

Nun nochmal genauer zur Frage:

Wie ist es gesetzlichen vorgeschrieben, wie die Steuerung der Klappen zu funktioniert hat?

Wann müssen sie zu sein?

Wann dürfen sie auf sein?

Hintergrund:

Meine ist ab 3600U/min offen, wurde so vom Tuner eingestellt. Mit dem Hinweis "So ists legal".

Zusätzlich ist die in dem gleichen Fahrprofil aber auch vor 1200 U/min offen, also im Stand.

Die Klappe ist also zwischen 1200 und 3600 geschlossen.

Nun frage ich mich natürlich, ob die auch zwischen 800-1200 im Stand offen sein darf.

Im Web finde ich leider garnichts. Ich weis aber, dass manche Fahrzeuge mit Werks-Klappe, auch im Stand offen sind.

Weis her jemand eine Quelle, wo man die Gesetze über die Steuerungszeiten nachlesen kann?

Grüße

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Kodiac2 schrieb am 6. November 2019 um 21:14:26 Uhr:

Der Ampelstart mit 110 Phon ist doch viel schöner.

Aber nur für Leute die nach Aufmerksamkeit (egal welcher Art!) schmachten und denen das Befinden anderer am Ar*** vorbei geht! :rolleyes:

Daß die meißten (unfreiwilligen) 'Zuschauer' sie für Vollidioten halten fällt denen nichtmal auf...

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Die Werte der Serie. In jedem Last- und Drehzahlbereich. Siehe Amtsblatt, siehe EU Verordnung. Scheint trotzdem inhaltlich wirklich sehr schwer verständlich zu sein.

am 25. November 2019 um 13:28

Zitat:

@GaryK schrieb am 25. November 2019 um 14:24:31 Uhr:

Die Werte der Serie. In jedem Last- und Drehzahlbereich. Scheint schwer verständlich zu sein.

Und du meinst die Serie hält im jeden Lastzustand die Werte ein? Das tut kein einziger Wagen auf der Welt. Was du betreibst ist reiner Populismus

Nochmal zum Mitdenken. Ein Hersteller lässt einen PKW zu. Der muss die amtlichen Emissionstest mit einem definierten Grenzwert in diesem Bereich mittels eines normierten Tests "nachweisen". Der hat aber in jedem Last- und Drehzahlbereich eine "Serienlautstärke". Ein neuer Ausfpuff darf nun in KEINEM Last- und Drehzahlbereich lauter sein als dieser Werte eines serienmäßigen Fahrzeugs. Scheissegal wie viel Last und Drehzahl, Bezug ist das unveränderte Serienfahrzeug. Von "nie lauter als ein definierter Grenzwert X" spricht außer dir niemand. Bezug ist schlicht das unveränderte Serienmodell.

Damit ist der Klappenauspuff, "Chiptuningfürze" beim Schalten und andere Peinlichkeiten Geschichte. Ein Auspuff der bei gleichen dB eine andere Klangfarbe erzeugt ist vollkommen ok.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 25. November 2019 um 09:23:42 Uhr:

 

Wie oft muss man denn das Zitat vom Gesetzgeber (entspr. Bundesgesetzblatt) posten damit das jemand liest? :confused:

Es gibt zwar nur obige offizielle Messungen, aber: Die obige Regelung ist überholt, eine Austauschanlage darf in keinem Betriebspunkt lauter als Serie sein. Auch außerhalb der beiden Prüfstandsmessungen. Ende. Punkt. Fertig.

@GaryK: Danke! Wenigstens einer der hier korrekte Aussagen postet! :)

@Moers75

Wie oft muss man dir erklären dass das Bundesgesetzblatt ein Gesetz ist dass sich durch ein höheres Internationales europäische Gesetz unterordnen muss.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ist die höhere Macht. Wenn die EWG eine Betriebserlaubnis für ein Produkt ausspricht dann gilt diese Europaweit. Das Bundesgesetzblatt beschränkt sich auf Deutschland.

Garyk hat mir ja freundlicherweise schon den passende Verordnung herausgesucht:

https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A32014R0540&from=DE

Nach Artikel 4 Absatz 4 verpflichten sich die Eurostaaten:

4) Die Mitgliedstaaten gestatten aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel zusammenhängen, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Austauschschalldämpferanlagen oder deren Bauteilen als selbständige technische Einheit, wenn sie einem Typ entsprechen, für den eine EU-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde.

Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Austauschschalldämpferanlagen oder deren Bauteilen, die gemäß der Richtlinie 70/157/EWG als selbständige technische Einheit EU-typgenehmigt wurden und für Fahrzeuge bestimmt sind, deren Typgenehmigung vor den in Anhang III dieser Verordnung genannten Terminen der Anwendungsphasen erteilt wurde.

Weiter heißt es im (70/157/EWG):

https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A01970L0157-20130701

Artikel 2:

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel und der Auspuffanlage zusammenhängen, weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die nationale Betriebserlaubnis für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Schalldämpferanlage oder für Teile davon als technische Einheit verweigern.

 

Zitat:

@Anarchie-99 schrieb am 25. November 2019 um 15:30:29 Uhr:

...Das Bundesgesetzblatt beschränkt sich auf Deutschland...

...was ja im Prinzip nichts Anderes bedeutet als 'hier in Deutschland eben nicht zulassungsfähig' bzw. 'der Betrieb der Anlagen in Deutschland ist nicht erlaubt...

Oder sind Gesetze und Vorschriften für einzelne Länder auf einmal nichtig weil 'die EU-Richtlinien' irgendwas Anderes sagen???

am 25. November 2019 um 14:58

Zitat:

@wdeRedfox schrieb am 25. November 2019 um 15:52:40 Uhr:

Zitat:

@Anarchie-99 schrieb am 25. November 2019 um 15:30:29 Uhr:

...Das Bundesgesetzblatt beschränkt sich auf Deutschland...

...was ja im Prinzip nichts Anderes bedeutet als 'hier in Deutschland eben nicht zulassungsfähig' bzw. 'der Betrieb der Anlagen in Deutschland ist nicht erlaubt...

Oder sind Gesetze und Vorschriften für einzelne Länder auf einmal nichtig weil 'die EU-Richtlinien' irgendwas Anderes sagen???

Das EU weite Gesetz steht über dem deutschen Gesetz. Wurde doch eindeutlich erklärt

Das ist tatsächlich korrekt. EU Recht bricht nationale Alleingänge. Siehe die "50 ug NOx sind OK" unserer Svenja Schulze in der Änderung des BImschG, die durch den niedrigeren EU Grenzwert von 40 ug/m³ nichtig sind. Die hätten auch 400 reinschreiben können, das ist irrelevant so lange der EU Grenzwert nicht eingehalten wird.

Wer glaubt, dass eine Eintragung zu unrecht verwehrt wird - der kann gerne klagen. Viel Spass.

Zitat:

@Beulendoktor88 schrieb am 25. November 2019 um 15:58:02 Uhr:

Das EU weite Gesetz steht über dem deutschen Gesetz. Wurde doch eindeutlich erklärt

Erklärt wird hier jede Menge...was aber nicht bedeutet, daß es auch den Fakten entspricht... ;)

Zitat:

@GaryK schrieb am 25. November 2019 um 14:24:31 Uhr:

Die Werte der Serie. In jedem Last- und Drehzahlbereich. Siehe Amtsblatt, siehe EU Verordnung. Scheint trotzdem inhaltlich wirklich sehr schwer verständlich zu sein.

Vor allem ist das nur der Part, der die Zulassung regelt. Vom Anwender wird ja auch erwartet, dass er möglichst leise fährt, wenn sonst andere Leute damit belästigt würden.

Soll heißen, dass man selbst mit der Serienanlage nicht in den kurzen Gängen durch die Ortschaft heizt und immer ordentlich Gas gibt.

Zitat:

@wdeRedfox schrieb am 25. November 2019 um 17:10:10 Uhr:

Erklärt wird hier jede Menge...was aber nicht bedeutet, daß es auch den Fakten entspricht... ;)

Doch doch, das entspricht schon den Fakten. Eine EU-Verordnung ist höherwertig als eine nationale Verordnung wie die StVZO.

Blöd ist nur dass das Bundesgesetzblatt lediglich nochmal eine Klarstellung in nationalem Recht ist was seit der EG-Verordnung 540/2014 eu-weit klar geregelt ist. Die Regelung dass eine Klappenanlage auch außerhalb der Messbereiche der Geräuschmessung nicht lauter sein darf als Serie ist kein rein deutsches Recht sondern EU-Recht.

Damit sind alle vorherigen Genehmigungen für Abgasanlagen die außerhalb der Messbereiche durch geöffnete Klappen lauter werden hinfällig, es sei denn die Änderung wurde vor Veröffentlichung der Neuregelung durchgeführt, dann hat sie Bestandsschutz.

Wobei auch damit letztlich nur bisheriges Recht konkretisiert wurde. Die gleiche Thematik hat es bei den Abschalteinrichtungen der Abgasreinigung gegeben. Bei 20° wird gemessen, unter 18° wird zum "Bauteilschutz" kaum noch gereinigt. In dem Zusammenhang hat sich die gemeinsame Lesart bestätigt dass "Außerhalb des Messbereichs ist alles egal" so nicht rechtskonform ist.

 

 

Zitat:

Blöd ist nur dass das Bundesgesetzblatt lediglich nochmal eine Klarstellung in nationalem Recht ist was seit der EG-Verordnung 540/2014 eu-weit klar geregelt ist.

Die Regelung dass eine Klappenanlage auch außerhalb der Messbereiche der Geräuschmessung nicht lauter sein darf als Serie ist kein rein deutsches Recht sondern EU-Recht.

Dann sollte es dir nicht schwerfallen in der EG-Verordnung 540/2014 den dafür richtigen Beitrag heraus zu kopieren und hier einzustellen.

https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A32014R0540

Übrigens wird auch nach Eu recht die Fahrgeräuschmessung nur mit einer Prüfgeschwindigkeit von maximal 50km/h durchgeführt.

Unter Artikel 4. wird das Messverfahren beschrieben womit und unter 4.1.2.1 wird die Prüfgeschwindigkeit erläutert.

Auszug:

"Die Prüfgeschwindigkeit vtest beträgt 50 km/h ± 1 km/h. Sie muss erreicht sein, wenn der Fahrzeugbezugspunkt die Linie PP' erreicht"

 

Du fragst gerade "wo steht in der NEFZ Prüfvorschrift, was außerhalb des NEFZ statthaft ist". Falsche Frage.

EU 715/2007 sagt "(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht."

Damit ist "Gebrüll bei normaler Fahrweise" schon mal ab Werk unzulässig. Alles, was nun erkennt ob sich der Wagen in einem Messzyklus befindet oder nicht ist eine Abschalteinrichtung. Auch unzulässig. Sofern es leiser geht. Ist nicht schwer, zur Not stellt sowas ein EU Richter oder Verwaltungsgericht fest wenn der erste Kläger auftaucht. Eine Klappe, die außerhalb der Normmessung den Krümmer auf eine Sidepipe legt ist halt nicht wirklich "ok". Und ja, das steht auch in den Regelungen. Aber eben nicht in den Regelwerken wie exakt zu messen ist. Was eben analog VW & Co nicht grad bedeutet "außerhalb einer Normbedingung ist nichts geregelt und damit alles ok".

Normale Fahrweise ist an dieser Stelle ja schon schwammig...

am 23. Dezember 2020 um 11:31

Sorry, aber die "Spezialisten" hier sollten nur mal die Bestimmungen der EU desbezüglich lesen und dann hier ihre Ergüsse niederschrieben.

Wenn man eine EWG Genehmigung hat, kann man zu 100% sicher sein,daß man eine zulässige Anlage hat!

Es gibt verschiedene Steuerungsmöglichkeiten, die davon abhängen, ob das Fahrzeug einen OPF hat: Dann darf die Klappe(n) nicht zwischen 20-80km/h offe sein, aber im Stand!

Ohne Opf ist es umgekehrt: Dann ist im Stand geschlossen ,aber ansonsten offen, außer (!) im Messbereich der vorgegebenen Prüfzyklen.

Grundsätzlich hat der Fahrer durch die feste Programmierung des Steuergerätes eigentlich keinen Einfluß auf die Stellung der Klappen, da die Bestandteil der EWG ist.

Siehe EU Verordnung 540/2014, bzw. 70/157/EWG. Und deren Vorgaben dazu.

Ausgenommen ist die "Fahrprofilauswahl" , wenn diese Serie bei dem Fahrzeug ist. Dann kann der Fahrer Einfluß nehmen und die Klappen öffnen oder schliessen-aber er kann NICHT die Programmierung des Steuergerätes "überstimmen". Die setzt die Priorisierung bei den EWG Vorgaben und lässt manuelle Eingriffe dann nicht zu, bzw. nur in dem Ausmaß den die EWG erlaubt.Deshalb ist das Gehäuse versiegelt, bzw. mit einem Aufkleber versehen, den man nicht öffnen darf, denn dann wird die EWG ungültig, da man das Steuergerät dann umprogrammieren, bzw. manipulieren kann.

Genau deshalb haben diese Anlagen eine EWG Genehmigung.

am 23. Dezember 2020 um 11:40

@Senior Chaos Engineer:

Dann wären alle EWG Genehmigungen , die die EU vergibt Fake, oder die ABE oder alle Teilegutachten grundsätzlich illegal, da Du ja laut Deiner Vorgabe vom Auslieferungszustand des Fahrzeuges abweichst.

Das ist so nicht gesetzlich geregelt. Wenn etwas technisch verändert wird(!) dann muß eine zusätzliche Prüfung dieses speziellen Teiles erfolgen und das verwendete Teil, muß die Vorgaben im Betrieb erfüllen. Und das wird streng kontrolliert!

Die Vorgaben sind von der EU festgelegt und müssen eingehalten werden. Ansonsten gibt es keine Genehmigung, ABE oder Eintragung.

Im speziellen Fall sieht die EU Verordnung nur Vorgaben in bestimmten Bereichen vor, die die Anlage erfüllen muß. Das ist nicht der Bereich 200km/h, oder 140 km/h, sondern eben 50km/h und der Stand. Und genau dort wird gemessen.

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